Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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m Anspruch zu nehmen, welche zeither die Untersuchungskosten für solche Verbrecher zu berichtigen verbunden waren, aus deren Vermögen solche nicht eingebracht werden konnten." Dieses Amendement ist,weder dem Recht noch der Billigkeit entgegen, denn mit der Crkminalgerichtsbarkert ist Aufwand in Geld verbun den; die Inhaber der Gerichtsbarkeiten ersparen solchen, der Staat aber übernimmt ihn, und erstere würden daher, wenn der Staat ohne Entschädigung den Aufwand übernehmen müßte, auf des Letzteren Kosten bereichert. Der etwanige Eimvand: Daß der Staat ein Recht reclamire, und daß daher von Entschädigung für ein aufgehobenes Recht wohl nicht die Rede sein könne, wird aber durch die Betrachtung gehoben: Daß nach den Kam- merbeschlüssen das eigentliche Befugniß, nämlich die Gerichts barkeit fernerhin auszuüben, denen Inhabern der Patrimonial gerichtsbarkeit verbleiben und ihnen bloß die damit verbundene Last der Untersuchungsführung abgenommen werden soll. Die Forderung einer Schadloshaltung hat daher gewiß mehr als der Zwang für sich, nach welchem Frohnpflichtige genöthigt werden, das Befugniß, ihre Dienste in natura zu. leisten, aufzugeben, und gegen ihren Willen Geld dafür zu bezahlen. Daß die Aus führung mit Schwierigkeiten verbunden ist, wie früher und auch in den Gesetzmotiven bemerkt worden, das gebe ich zu, ich kann aber nicht zugestehn, daß diese Schwierigkeiten unüberwindlich sein sollten, denn man dürste nur den Aufwand nach einem 10- oder mehrjährigen Zeitraum zusammenrechnen, so würde sich ein Verhältnis! Herausstellen, das wenigstens zur Grundlage dienen könnte, dem Staate würde das Verfahren hierbei aber durch den Umstand sehr erleichtert werden, daß er es in den meisten Fällen nur mit den Patrimonialgerkchts - Inhabern, als denen, welche die Untersuchungskosten zuvörderst zu tragen haben, zu thun haben würde, da ihm das Verhältniß derselben zu den Untertha- yen, woraus bloß ein Regreß für die Gerichtsherrschaften hervor geht, nicht tangiren kann. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Das im Deputa tionsgutachten erwähnte Mitglied, welches sich mit dem Vor schlag der übrigen Deputationsmitgliedcr: sofort alle Kosten der Crkminaljustizverwaltung auf die Staatskassen zu über nehmen, nicht vereinigen kann, bin ich. Wäre der Plan (D durchgegangen, und mit ihm auch der nutzbare Theil der Patri monialgerichtsbarkeit in die Verwaltung des Staates gekommen, so würde sich der Aufwand eher compeüsirt haben. Jetzt stehet die Sache anders. Walzt man die Kosten auf die Staatskassen, > so müssen diejenigen neue Lasten übernehmen, welche jetzt davon! befreit waren, zu Gunsten derjenigen , welche bisher zu deren Uebertragung verpflichtet waren. Noch greller würde sich die Folge davon bei Bildung von einer neuen Criminalkassensteuer nach den Köpfen Herausstellen. Nittergutsuntkrthanen, welche von den Untersuchungökosten befreit waren, würden nuncon-! tribuabel dazu werden, die Amtsunterthanen und Gemeinden, welche bisher, vielleicht gegen früher übernommene andere Lasten, keine Cnmmalkassenbem'äge leisteten, würden zugezogen, auf ihre Unkosten die bisher damit Belasteten übertragen werden. Es können daher nach meiner Meinung Criminalkassen nur auS den Beitragen derjenigen gebildet werden, welche bisher! mi.t dieser Verpflichtung belastet waren. Ich habe deshalb zu Z. 29. ein Amendement zu stellen beabsichtiget. Da ich mich jedoch überzeuge, daß selbiges durch Abstimmung über den §.26, prajudicirt würde, so schlage ich vor, am Ende deö §. 26. hin zuzufügen: „Was die besondern Untersuchungskosten be trifft, so sind solche in den Erblanden durch verhältnißmäßkg gleiche Beitrage derjenigen, welche bisher zu deren Uebertra gung verpflichtet waren, aufzubringen." Bestehen besondere zu einer zweckmäßigen Criminalgerichtspflege eingerichtete Be zirke, statt daß bisher solche in unzweckmäßiger Zerstückelung verwaltet wurde, so änderte sich das Verhältniß der zu Tragung der Untersuchungskosten verbundenen Amts- und Ritterguts- Unterthanen im Wesentlichen nicht, und hinsichtlich der Gerichts inhaber nur in so fern, daß auf ihre Kosten an einem andern Orte als dem bisherigen der Aufwand erwachsen würde. Zwar würde es dann noch mehrere Auskunftsmittel geben, z. B. der , Weg einer Bitte um Ablösung gleich wie bei andern Oblasten, oder der Weg der Einbringung der Kosten in den einzelnen Fäl len, von den Contribuenren, welchen nach der bisherigen Ver fassung die Uebertragung zugekommen sein würde. Allein die einfachste, gerechteste und am mindesten unausführbare Aufbrin gungsweise würde immer die Bildung einer Criminalkasse auf Kosten der bis jetzt dazu Verpflichteten sein. Uebrigens muß ! ich bemerken, daß ich nur von Aufbringung der besondern Kosten spreche, denn was die allgemeinen anbetrifft, so sind dieselben in der Regel und größtentheils ebenfalls nicht von den Gerichtsinhabern und den Unterthanen getragen worden, und die Uebertragung der Letztem aus Staatskassen wird sich eher aus mehrfachen Gründen rechtfertigen lassen. Die Anträge der Bürgermeister Wehner und Reiche- Eisenstuck finden hinreichende Unterstützung. v. Deutrich: Ich habe zuvörderst zu bemerken, daß ich keineswegs meine Verwunderung über die vom geehrten Bür germeister Wehner neulich aufgestellte Ansicht ausgedrückt habe. Ein jeder hat das Recht, seine Ansicht aufzustellen, zu unter stützen und daraus zu folgern, wie er mag und kann. Ich habe nur gesagt, daß, wenn man das Beste nicht sofort erlangen könne, dieß doch kein Grund sei, die Erreichung des Bessern von der Hand zu weisen. Ich habe erklärt, und wiederhole diese Er klärung, daß nach der Kenntniß, welche mir über den Zustand der Sache beiwohnt, ich keinen Augenblick zweifelhaft sein könne, daß es die höchste Zeis sei, schleunigst die beabsichtigte Reform in der Criminalrechtspflege eintreten zu lassen, und daß, ich es vor mir selbst nicht verantworten könnte, wenn ich nicht jener Ansicht auf das Bestimmteste entgegen trete. Dieß zur Besei tigung des Mißverständnisses. Uebrigens füge ich nur noch die Bemerkung hinzu, daß die Criminaljurisdiction mit der Civkl- jurisdiction gar nicht wesentlich verbunden ist, daß sie also ganz getrennt von letzterer zu behandeln,, daß ja viele Patrimonial- gerichte keine Criminaljurisdiction besitzen. — Was nun aber die Befreiung der bisher Verpflichteten von jedemKostenbektrage anlangt, so würde ich dann, wenn es klar oder durchgängig zu ermitteln wäre, wer die Kosten zu tragen habe, und auf wel-
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