Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 207. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Z. 37. (Verfahren bei der Auszahlung). „Zu Erlangung Acten an die betreffende Kassenbehörde (Z. 27. und 34.) mit einer Hauptberechnung der in selbigen liquidirten und festgestellten, auch resp. davon wieder eingebrachten, hiernach aber noch zur Übertragung ausfallenden Kosten einzureichen." §.38. (Fortsetzung). „Die Kassenbehörde ist ebenso befugt, als verpflichtet, die Liquidationen und Acten nicht bloß rücksicht lich der Taxmäßigkeit der Ansätze, sondern auch des Verfahrens, ob nickt zum Theil unnöthige Kosten dabei verursacht worden? zu prüfen, und die in dieser Beziehung sich- ergebenden Erinne rungen dem betreffenden Appellationsgerichte mitzutheilen, auch, bis von demselben darüber cognosciret worden, der Zahlung selbst Anstand zu geben." - es. sei, hier genau zu bestimmen, daß der §. nur von denjenigen Vergehen handele, tvelche man an die Criminalgerichte überweisen wolle, damit nicht etwa die im Allgemeinen zur Uebertragung der Untersuchungskosten verpflichteten Ünterthanen und Gemeinden den Schluß daraus ziehen könnten/ als seien sie ihrer Verpflich tung, auch wegen der geringer» acht Wochen Gefangnißstrafe nicht übersteigenden Vergehen, entlassen. Man findet das gehegte Bedenken sehr gegründet, und Staatsministerv. Könnerktz schlagt zur Beseitigung desselben vor, den §. also zu beginnen: „Nur in denjenigen Fallen, die nicht -§§.34.-40.: §. 34. (Die den Eriminalfonds verwaltendeKasscnbehörde). « fassen:' von? Die, den Eriminalfonds verwattrndeKqssenbehörde wird eine be- " b «sondere'Verordnung bestimmen.. Diese Behörde legt alljährlich Rechnung ab, deren Resultate öffentlich bekannt gemacht wer- chen-sollrss,"-', . ... Z. 35.! (Bedingungen der aus dem Eriminalfonds zu leisten den Kostenvergütungen). „Bei der Vergütung des Untersuchungs aufwandes nach §.'27, kommt es nicht auf den Ausgang der Un tersuchung und das, was in derselben gegen den Jnculpaten aus- geführet worden, sondern ölos darauf an, ob die Untersuchung vor die Ceiminalbehörde gehört habe. — Es soll nicht minder diese Vergütung in den Fallen statt finden, in welchen von einer höhem Behörde aus erheblichen Gründen die Niederschlagung der Unter suchungskosten angeordnet worden ist." §. 36. (Vorzugsrechte der verschiedenen Kosten unter sich). „Reicht das Vermögen der Verurtheilten nur zu einem Theile der 8015 einer Summe in früherer Zeit erworben , zugleich aber auch die,'Erblande allgemein gewünschten Maßregel hindernd in.den Weg Verpflichtung, für den Uferbau zu sorgen, übernommen. Ehe-s zu treten, sie verdienen also'gewiß nicht den ihnen gemachten Mals brachte der FlÜß sehr viel ein, denn er hatte, einen Lachs- r Vorwurf. fang. Nach und nach blieben die Lachse weg und es gab nur noch si - Secr. v. Zedtwitz: Ehe über den §. selbst übgestimmt Karpfen und Weißfische. Jetzt überstiegen die Kosten des Uftr-! werde, müsse er noch daraufÄufmerksam machen, wie nothwendig Laues die Einkünfte, die der Fluß gewährte, bst Weitem. "Der Besitzer sorgte nun für den Uferbau so schlecht, daß die Bewoh ner der Umgegend in große Gefahr geriethen. Die gegen ihn,an gewendeten Zwangsmittel waren vergeblich, und es,mußte itzni -also der Staat die Sorge für die Ufer abnehmen. . .Eigentlich hatte er ihm nun auch die Nutzung des'Flußes nehmen soklem Allein er ließ ihm die Nutzung des Flusses, die ich mit der Civil- ' gerichtsbarkeit vergleiche, und übernahm die Ufer. Ware es nun aber nicht sehr billig gewesen, daß der Besitzer des Flusses den Staat bei dem kostbaren Uferbaue wenigstens durch' feine Fischer hier und da unterstützt und dem Staare dabei seine Kähne zuchen irn Z.3. bezeichneten gehören, bleibt rc." — Dieß findet unentgeldlich zu benutzen erlaubt hätte? Es fordern di-.crsten einstimmige Annahme.--Es wird hierauf auch der Vorschlag Grundsätze der Billigkeit, daß, wenn den Patrimonialgerichten der Deputation mit der vom v. Weber beantragten Abänderung die Civilgerichtsbarkeit gelassen, die lästige Criminalgenchtsbar- mit33gegen2,Stimmenaenehmiqet. keit dagegen abgenommen wird, sie,.wenn sie requirirtwerden, s kostenfrei expediren und die dabei vvrkommenden Unkosten tragen.! Ich trage daher darauf an, den Schluß des §. so diesen die Gebühren und Verlage nupin so weit erstattet zu erhal ten, als sie von den Jnculpaten einzubringen sind." , Dieser Vorschlag findet aus re ich en de Unterstützung. ' ' v. P o sern: Ich finde das. von dem verehrten v. Weber aufgestellte Beispiel besonders darum hier für.unpassend, weil der von ihm erwähnte Besitzer eines Flusses vor wie. nach Eigen- . thümer des Flusses verbleibt , der frühere Inhaber der Cnminal- gerichtsbarkeit aber aufhört, EigenthüMer zu sein , aus dem Be sitz verdrängt worden ist. Wenn das verehrte Mitglied aber sei nen Antrag besonders auf die Oberlausitz angemendet wissen will, so kann ich den Grund hiervon nicht absehen, muß demselben viel- mehr hierdurch gezwungen versichern, daß es gerade die besonder« Kosten zu, so haben die Verpflegungs- und Dssensionskosten vor oderlausitzer Verhältnisse sind, welche mich abgehaltcn'haben, den übrigen, aus dem Eriminalfonds zu restitui'renden Auslagen, ausführlicher über den uns zur Berathung vorliegenden Gesetz- . und diese wiederum vor den Gerichtsgebüh^n den Vorzug. — entwurf mich auszusprechen, wett lch mrch sonst gegen dle Aufgabe z unzulänglich erweist, abzuschreiben, sie mögen nun bei demUnter- der Criminalgerichtsbarkett hatte erklären muffen, denn die En- suchungsgerichte selbst, oder einer andern inländischen Gerichtsbe- minalgerichtsbarkeit ist in der Oberlausitz stets gut ausgeübtwor- Hörde, von denen der Betrag ihrer Liquidationen stets bis zur Er den , entspricht daselbst denen im Gesetzentwurf und seinen Moti- Mittelung dieses Umstandes zu gestunden ist, entstanden sein." ven gewünschten Erfordernissen, und ich will wünschen, daß . -- ^- (^^hren bei der Auszahlung). „Zu Erlangung .. -- N > , /r > - , .... ( .... der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen aus demCrl- kunftig dre großem konigl. Crrminalgerlchte die Stelle der buhe- ^malfonds zu leistenden Kostenvergütung sind von den Crimi- rrgen werden ersetzen können, auch ist daselbst m Beziehung auf nalgerichtSbehörden nach Beendigung der Untersuchungen, in de- die Gerichtsherrn nicht von Aufgabe eines lästigen, sondern eines l nm dieser Fall eintritt, die für jenen Zweck vollständig inftruirten stets nutzbaren Rechtes die Rede, weil nur die Ünterthanen die Criminalkosten zu tragen hatten, letztere aber einen ausfallenden Lheil der Besoldung für die Gerichtsdirectoren bilden, ein Um stand, der, streng genommen, für die bisherigen Inhaber der Cnminalgerichtsbqrkeit einen Anspruch auf Entschädigung be gründet. Wenn die Mitglieder aus der Oberlausitz hiervon gleich wohl keinen Gebrauch machen, wenn sie sich nicht gegen die Ent ziehung der Criminalgerichtsbarkeit aussprechen, so thun sie es lediglich im Interesse ihrer Ünterthanen, welchen bisher die Last der Criminalkosten oblag, so thun sie es, um nicht einer für die
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview