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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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nm darauf angekommen, em wirklich vorgekommenes Beispiel anzuführen von einem Verhältnisse, welches bei allen Patrimo- m'algerichten in Zukunft eintreten müsse, wenn der vorliegende. Gesetzentwurf angenommen würde. Denn es würden dann die Patrimonialgerichte, wenn sie von den Criminalgerichten requirirt würden, dem Staate jederzeit Liquidationen für die übernommenen Arbeiten machen. Da er nun keine Ursache ge habt habe, den Gerichten in Strehla einen Vorwurf zu ma chen, so sei auch nichts darauf angckommen, anzugeben, was die Veranlassung gewesen, daß die Untersuchung vom Staate übernommen worden fei. Man geht nun zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das Gesetz, die Verbesse rung der Criminalrechtspflege betreffend, befindet. — Referent ist v. Carlowitz. Er trägt zuvörderst H. 25. des Gesetzes vor, welcher lautet: , . (Gerkchtsnutzungen, welche mit der Crimmaljurisdkction an den Staat übergehen). „Die mit übergehenden Gerichtsnutzungen sollen bloß a) m den Gerichtssporteln, und d) in den Straf- und I Strafverwandlungsgeldern, auch Consiscationen in Criminalge-! richtsfällen bestehen, alle übrige, dazu noch zu rechnende Vortheile hingegen den Gerichtsinhabern verbleiben, denen sie bis dahin zu gestanden haben. — Es übernimmt dafür aber auch der Staat, außer der Vertretung des von ihm angestellten Gerichtspersonals, keine Verpflichtungen, die nicht in diesem Gesetze ausgedrückt sind, und sonst etwa noch als Ausflüsse der Ober- oder Criminalge- xkchtsbarkeit betrachtet werden könnten." Die Deputation hat hierzu begutachtet: Da nach §. 4. gewisse Strafrechtsfalle auch künftig noch bei den Localbehörden zur Untersuchung kommen werden, so müssen der Natur der Sache nach auch diejenigen Gerichtsnutzungen, die jenem Theile der Criminalgerichtsbarkeit angehören, den Local behörden verbleiben. Dieß mehr herauszuheben, beantragt die Deputation die Einschaltung folgenden Satzes nach dem Worte „Criminalgerichtsfallen" „so weit beide Arten von Nutzungen der an den Staat übergehenden Criminalgerichtsbarkeit angehö ren." — Ferner scheint die Fassung des letzten Abschnitts dieses Z. nicht ganz deutlich. Verständlicher würde der Schluß des wenn er sich so gestaltete: „—keine Verpflichtungen, die sonst etwa noch als Ausfluß der Ober- oder Criminalgerichtsbarkeit betrachtet werden könnten und nicht in diesem Gesetze ausgedrückt sind," und es-beantragt die Deputation diese Wortversetzung.— Es folgen nun die Bestimmungen über die Kosten der Criminal- justizverwaltung. Je gewisser es ist, daß gegenwärtig die Mit- leidenheit der Staatsbürger in Bezug auf deren Aufbringung keine gleiche ist, indem bald die Gerichtsherren, bald die Ge richtsbefohlenen allein, bald beide gemeinschaftlich dazu beitra gen, je nothwendiger war es, daß sich die Deputation zunächst die Frage stellte, ob bei einer künftigen Gestaltung der Criminal- justizpflege jene verschiedenen Interessen auf eine der Billigkeit entsprechende Weise ausgeglichen werden könnten. Allein nach sorgfältiger Erwägung theilt die vereinigte Deputation die Ansicht der Staatsregicrung, daß dieß nicht bloß sehr schwierig, sondern oft unmöglich sei. Anders verhielt es sich in der Oberlausitz bei Einführung der Criminalkasse. Eine Verschiedenheit der Bei- tragspflichtigkeit bestand hier nicht. Erwägt man dagegen in Bezug auf die alten Erblande, daß, wo — und dieß scheint am häufigsten der Fall zu sein — Gerichtsherren und Gerichtsbefoh lene gemeinschaftlich beitragen, die Beiträge beider sich gegen einander bald nach der Höhe, bald nach der Art der Strafen, auf deren Anwendung nicht nur der.Wechsel der Gesetzgebung, son dern selbst die Praxis der Criminaljustiz einen entschiedenen Mn-» fluß äußert, übstufen; daß bei Ermittelung des erforderlichen Aufwandes selbst ein vieljähriger Durchschnitt nur ein unsicheres Resultat gewahren würde, und daß nur zu oft über die Bektrags- pflichtigkeit die schwierigsten Proceffe obschweben, denen ihr Lauf würde gelassen werden müssen, so gelangt man sehr bald zu der Ueberzcugung, daß sich ein nur einigermaßen haltbarer, vor neuen und deshalb empsindlichernUngleichheiten genugsam sichern der Maßstab nicht werde aussinden lassen, und daß es vorzügli cher sei, eine allgemeine Maßregel durchzuführen und eine gleichmäßige Übertragung aller Untersuchungskosten durch das ganze Land eintreten zu lassen. — Hierzu giebt es nun aber einen doppelten Weg, entweder Einführung einer besondern gleich vertheiltenCriminalsteuer oder Uebernahme der Kosten der Criminaljustizpflcge auf das Staatsbudget. Die Staatsregie rung beabsichtigt Inhalts des Z. 26. die allgemeine Crimi- nalko sten, wohin sie den Aufwand rechnet, den dieSalarirung des Gerichtspersonals und die Unterhaltung der Gebäude und Jnventarien dabei nothwen.dig macht,, auf die Staatskassen so fort zu übernehmen; Inhalts des Z. 27. aber die besonderen Kosten durch eine Criminalkasse; deren Zuflüsse in einer nach Köpfen über 14 Jahr aufzübringenden Anlage bestehen sol len, bis zu dem Zeitpuncte zu decken, wo sich die Uebernahme auch dieser Kosten auf das Staatsbudget ermöglichen lasse. Daß dieser letztere Ausweg in den Wünschen der Staatsregierung liege, dieß weisen namentlich die Motiven nach; allein sie hält dieß nach den bei dem Finanzetat dermalen getroffenen Einrich tungen zur Zeit für unausführbar. Die vereinigte Deputation mit Ausnahme eines Mitgliedes stimmt dagegen für eine sofortige Uebernahme aller Kosten der Criminaljustizverwaltung, auf die Staatskassen, und wird hierzu durch verschiedene Gründe vermocht. Sie kann zuvörderst den jenseitigen Einwand, so lange das Budget durch die Berathung der Kammern noch nicht definitiv festgestellt worden ist, nicht für erheblich anerkennen, und giebt dagegen zu erwägen, daß der jetzige Zeitpunkt zur Durchführung einer dergleichen Maßregel schon darum der geeig netste sein dürfte, weil es bei der wegen erhöhter indlreeter Abga ben beabsichtigten Ermäßigung der directen nur auf eine gerin gere Herabsetzung dieser ankommt, während künftig eine Erhöhung würde Platz greifen müssen, die stets Mißstimmung zu erregen pflegt und ihren Schwierigkeiten unterliegt. Hierzu kommt, daß eine Abgabe der im Entwürfe vorgefchlagenen Art, bei der Last, die sie auf einzelne übervölkerte und arme Ortschaf ten wälzt, wenn diese zumal von Beiträgen zu den Criminalko- sten zeither befreit waren, mit mißgünstigerm Auge betrachtet werden dürfte, als eine Ueberweisung jener Kosten auf das Staatsbudget, und vorzüglich, daß die von der Deputation be antragte Maßregel keine besondern Regiekosten in Anspruch nimmt, mithin selbst einen reellen Vorzug gewährt. Endlich giebt noch einen, obschon minder erheblichen Grund für das De putationsgutachten auch der Beschluß der Kammer ab, von der Berathung über die Landgemeindeordnung auf diesem Landtage abzusehen, denn unverkennbar ist es; daß der vorliegende Ent wurf, z. B. §. 32. die erfolgte Erlassung jenes Gesetzes voraus setzt und auf dasselbe fußt. Hierbei ist indeß zu gedenken, daß ein Mitglied der Deputation die Meinung, als sonnten diejeni gen resp. Gerichtöherrschaften oder Unterthanen, welche zeither ' zU Criminalkosten beizutragen verbunden waren, den Staat zu entschädigen angehalten werden, ausgesprochen und sich deren nähere mündliche Auseinandersetzung Vorbehalten hat. — Dieser von der Deputation aufgestellte Grundsatz führt nun aber in sei ner Ausführung eine wesentliche Umgestaltung dieses Abschnittes des Gesetzentwurfs mit sich.' ' Staatsminister v. K ö n neritz: Nur erläuterungsweise muß ich bemerken, daß die Gcrichtshmn Allerdings in Fällen,
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