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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ich auch düsen Punct berührt, und es ist keine entgegengesetzte Ansicht vernehmbar worden. Wenn vom Abg. a. d. Winkel gesagt wurde, daß man den Staatsdienern die rechtliche Aus führung ihres Anspruches überlassen müsse, so bemerke ich, daß dann alle diese Staatsbeamten in die Nöthwendigkeit versetzt werden würden, zur Erlangung ihrer nicht zweifelhaften An sprüche erst den Fiscus in rechtlichen Anspruch zu nehmen und unnöthige Proceßkosten aufzuwenden, eine Maßregel, die wohl nicht die Billigung der Kammer finden dürfte. Schließ lich muß ich mir vom Hrn. Regierungscommissar hie Erklärung erbitten, ob die Regierung gemeint gewesen sei, nur über die 15,759 Thlr. das Gutachten der Stande zu vernehmen. Staatsminister v. Zeschaur Ich glaube, darüber kann kein Zweifel sein, daß die Regierung allerdings nur die erste Kategorie beantragt hat; das geht aus den Worten des Dekrets hervor. Es ist nicht zu 'leugnen, daß im Decrete auch einige Zweifel darüber enthalten sind, ob nicht auch die zweite Kate gorie Anspruch habe; aber andererseits geht aus der Fassung des Decrets hervor, daß sich die Regierung mehr zu der Ansicht hingeneigt habe , die Zahlung nm auf die erste Classe zu erstreik? ken. Indessen mochte ich im vorliegenden Falle kaum eine Ueberschreitung der Befugniß Seitens der Deputation anerken nen'. Es lag die Frage sehr nahe: wie soll es mit den übrigen Staatsdienern gehalten werden? jedoch könnte man wohl die Frage stellen x ob dieser Gegenstand nicht von dem vorliegenden zu trennen und über diese Kategorie ein besonderer Antrag zu stellen sei? Abg, Sachße behält sich nochmals die Schlußaußerung vor, da Referent zur Minorität der Deputation gehöre. DerViceprasident bemerkt aber, daß nachher Erklä rung des Hrn, Staatsministers blos über die erste Kategorie zu sprechen sein dürste, und dann die Frage entstehe: ob man aufden Antrag eingehen wolle? Aber nach der ministeriellen Erklärung sei kein Unterschied zwischen der Majorität und Minorität der Deputation mehr vorhanden. Abg. R ou x tritt dieser Ansicht bei, bemerkend, daß man sich nun blos über die Ansicht der Regierung zu erklären habe, daß aber dadurch die übrigen Kategorien nicht benachthstligt seien; diese bli den zur besonder« Erwägung und BeschMßnahmc der Regierung ausgesetzt. Referent erklärt, daß nun nach der ministeriellen Erklä rung sich die Sache anders gestalte, als sie früher gestan den, und wäre der Deputation diese Mittheilung gemacht worden, so würde sich die Sachs gleich anders gestellt haben, und die bisherigen Verhandlungen würden nicht statt gehabt haben. Staatsminifter v. Ze sch au: Er müsse den Widerspruch beseitigen, der aus dem gefolgert werde, was er zur Erläute rung angegeben habe. Er habe gesagt, die Regierung sei im Decrete allerdings von der Ansicht ausgegangen, daß nur die 15,759 Thlr. der ständischen Berathung .unterworfen sein soll ten; er habe aber auch geäußert, daß die Frage: pb dje Nach zahlungen auch aufdie übrigen Staatsdiener auszudehnen seren? sehr nahe liege, und er also nicht glauben möchte, daß die De putation ihre Befugnisse überschritten habe, wenn sie auch die sen Gegenstand in Berathung gezogen, daß aber der zweckmä ßigste Ausweg sein würde, um die verschiedenen Ansichten zu vermitteln, wenn dieser zweite Gegenstand zu einem besonderen Anträge ausgesetzt würde. Abg. v. Mayer: Das Bedenken, welches er gegen den Beschluß in der Sache überhaupt ausgestellt habe, sei nicht er ledigt, obwohl ihm nicht ganz klar sei, daß die Regierung nur eine beschrankte Erklärung verlangt habe. Wenn aber.die ministe rielle Erklärung dahin gehe, so sei die Frage, was zu thun sek, ehe die Erklärung abgegeben werde. Das Ministerium wolle einen Theil der fraglichen Besoldungszulagen nicht eher bezah len, als bis es nicht eine rechtfertigende Basis in der Meinung der Kammer gefunden, daß die Kammer das Recht anerkenne. Wenn Rechtsverhältnisse in Frage kamen, so könne er sich nur dahin erklären, daß das Recht, was einem bewilligt werde, auch dem andern zu bewilligen sei. Denn wenn man nur einige hier ausnehme, und das Recht ihnen gewähre, so begehe man eine Ungerechtigkeit gegen die andern. Also sei das Be denken, welches er früher erhoben habe, dadurch nicht erledigt. Wenn die Ansicht des Herrn Staatsminksters dahin gehe, daß über die erste Kategorie zuerst abgestimmt werde, und dann auch die übrigen discutirt würden, so sei er zufrieden. Wenn aber die Meinung dahin gehe, sich bloß über den ersten Punct zu er klären, und die andern ausgesetzt bleiben zu lassen, oll äas grascas, so würde er sich auch gegen den ersten Punct erklä ren; denn dann werde das Rechtlichkeitsgefühl in Anspruch genommen. Referent bemerkt, die Aeußerung des Hrn. Staatsmini- sters so verstanden zu haben, daß die Kammer sich bloß über die in die I. Kategorie gestellten 15,759 Thlr, zu erklären habe, und dann zu erwarten sei, ob die Regierung den Gegenstand anderweit an die Kammer bringe? Daher müsse er annchmen, daß die Regierung einen Thei! des Decrets zurücknehme. Staatsminister v. Ze sch au: Er habe bemerkt, daß er den Vorschlag nur gemacht, um die verschiedenen'Ansichten zu vereinigen und namentlich auch den Vorwurf zu entfernen, den man der Minorität der Deputation gemacht h.che. Er habe auch gesagt, daß das nicht ausschließe, über dirsm Gegenstand zu berathen, und einen Antrag zu stellen, -uv, ihn an die Re gierung zu bringen. Wie aber vom Referenten Hst- Folge gezo gen werden könne, die Regierung habe einen Theil des DecretcS zurückgenommen, sei ihm nicht klar. Referent: Wenn das Deeret auf die ganze Summe gehe, so müßten die Stande auch dahin ihr Gutachten abgeben ; sei aber die Meinung der Regierung, nur für einen Theil der Summe die ständische Erklärung zu erhalten, so müsse sich freilich die Abstimmung dahin abändern; denn die Stande könnten nur das berathen, was hie Regierung in Antrag stelle; unbenommen bleibe aber der Kammer, pder einzelnen Mitgliedern derselben, der übrigen' Rückstände halber, einen besondern Antrag zu stellen.
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