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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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werden müssen; daß das Eigenthum auch in einem konstitutio nellen Staate eine zarte Schonung verdient, und daß man zu Gewaltschritten seine Zuflucht nicht nehmen dürft. Die Minderzahl in der Deputation sprach sich folgen dermaßen aps: Kalus publioa summa lax esto! (Die Förde rung des allgemeinen Staatswohles muß das erste und höchste Gesetz sein) ist von jeher der Ausspruch gewesen, welchem alle Ge setzgebungen gebildeterer Nationen huldigten. — Die Unterzeich neten glaubten, daß auch die Kammern alä der zeitige Theimch- mer an der Gesetzgebung nur in Verfolgung dieses Grundsatzes das Beste des Allgemeinen und das Wohl der Staatsbürger in ihrer Gesammtheit zu fördern vermögen. — Daher haben erstere die,feste Ueberzeugung, daß die derzeitigen Jagdauüübenden auch. ohne die geringste Anforderung oder Ablösungssumme sehr wohl auf eignen Grund uNd Boden beschränkt werden könnten. Nichts desto weniger, obschon nicht in Bezug auf tzß. 26. und 31. der Verfaffungsurkunde glauben die Unterzeichneten, daß in dem .Falle eine Entschädigung des Berechtigten erfolgen muß, wo auf .eine rcchtsgegründete Weise das Jagdrecht z. B> durch Vertrag mit den jagdleidenden Grundstücksbesitzern erlangt worden ist. — Dieselben haben nämlich, wie weiter unten gezeigt werden wird, allen Grund, im Allgemeinen das Jagdbemgriiß, wie es derzeit besteht, als ein rechtlich erworbenes und haltbares Recht nicht an zuerkennen. — Es bleibt eine Forderung der Zeit an die Stände, dahin zu wirken, daß jede alte Form, welche die konstitutionelle Rechtsgleichheit der Staatsbürger stört, im Wege der Gesetze ge hoben und dieselben auf diesem Wege in die von Gott und der Na tur ihnen ertheilten Rechte eingesetzt werden, die unrichtige An sichten, politische Ereignisse und Gewalt ihnen früher entzogen haben. Wenn die Antragsteller unter 6. die Ablösung des auf frem dem Grund und Boden zuständigen Jagdrechts auf einseitige Be rufung in Erwähnung bringen, so würde dieser Antrag im Allge meinen und so weit er aüt Ablösung, oder vielmehr, wie man sich in der Badenschen Kammer richtiger ausgedrückt hat, Abdan kung des Jagdrechtes gerichtet ist, weniger gegen sich haben als der vorige. — Bedenklich erschien aber der Antrag in der gestell ten Maße und erregte vielfacheDiscussion.—.Indessen vereinigte sich die Mehrzahl der Mitglieder mit der Minderzahl in der Deputation bis auf den Punct, daß die Abtretung der Jagdge rechtsame ein Gegenstand beiderseitiger Einwilligung sein könne. Die Minderzahl der Mitglieder war aber dabei der Meinung und sprach sich dahin aus, daß die Ablösung der Jagd nicht auf beiderseitige Genehmigung zu beschranken, sondern auch auf ein seitige Provocation gestattet werden müsse. Dagegen konnte sich diegrüßcre Zahl der Mitglieder nicht entschließen, der Ablösung der Jagd auf dem Wege einseitiger Krovocation ihren Beifall zu schenken. Die Minderzahl in der Deputation fand jedoch alle die deshalb angeführten Gründe nicht ausreichend, -die Ablösung des Jagdrechts auf einseitige Prvvocariou abzulehnen, welche die Herstellung eines verbesserten Rechtszustandes und der natürlichen Freiheit, so wie die Erreichung eines wichn'gen Staatszwcckes, die Schonung der Hölzer und Fluren empseblungswerth machte, und war der Meinung, daß es lediglich die Sache der Ablösenden sein würde, den Wildbeschädigungen auf ihrem Grundeigenthume kräftig vorzubeugen. Der unter Nr. 7-, .gechgchte Antrag auf die Aufhebung- des an die Gerichtsherrschaft.zu entrichtenden jährlichen Jagdgeldes kann wegen Mangels an einer klaren Darstellung der Sache, und da im Falle ein solches Jagdgeld zur Ungebühr gefordert worden, der Weg der Beschwerde bei den betreffenden Behörden nicht ein geschlagen, wenigstens daß solches geschehen sei, nicht nachgewie sen worden ist, nach §. k. der Verfaffungsurkunde und ß. 118. der Lcmdtagsordmmg unter Nr. e. und §. um so weniger berücksich-' tigt werden, da nach dem Ablösungsgesetze vom 17. März 1832 die alljährlich und zu bestimmter Zeit zu entrichtenden Geldgefälle einer Ablösung nicht unterworfen sind. Die Deputation glaubt daher, daß dieser Antrag abzuweisen, dagegen die unter Nr. 8. aufgesührten, weder mit dem vorliegenden Gegenstände zusammen Hangenden, noch von einem ständischen MitAiede bevorworteten Beschwerden und Anträge an die 4. Deputation zu verweisen sein möchten. — Den Bemerkungen zu Nr. 7. und 8. hatte sich die Minderzahl der Deputation angeschloffen. Am Schluffe des (Haupt-) Berichtes glaubt nun die Depu tation ihr Gutach ten der Kammer in dieser Maße vortragen zu können, daß es ihr gefallen wolle, die Antragsteller mit den Ge suchen Nr. I. auf Ausrottung des Wildes, Nr. 3. auf Einräu mung der Mitjagd, Nr. 5.' auf Herstellung des natürlichen, jedem Grundeigenthümer zustehenden Jagdrechtes, ohne Entschädigung odcr Ablösung, Nr. 7. auf Aufhebung des Jagdgeldes, abzuwei sen, die Antrags unter Nr. 8. aber der 4. Deputation zu über geben; dagegen aber, was die Anträge unter Nr. 2.4. und 6. be trifft, so schlägt die Majorität der Kammer vor: „in Gemein schaft mit der 1. Kammer bei der hohen Staatsregierung aufVor- legung eines Gesetzentwurfes anzutragen, worinnen s) die Hal tung des Schwarzwildes auf eingefrievigte Wildgärten und b)die übermäßige Hegung deö Hochwildes durch geeignete Maßregeln beschränkt, e) nach vorgängiger Revision der bisherigen Gesetze über Wildschäden ein bestimmtes schnelles und minder kostspieli ges Proceßverfahren normirt, und ck) wegen Ablösung der Jagd befugnisse mit beider Theile Einwilligung das Erforder liche festgestellt werden möchte." Die Minderzahl der Deputation trug dagegen in dem Separatvoto unter b. darauf an: „daß die Kammer auf alle die im Deputalionsberichte erwähnten Beschwerden und Schriften den Beschluß fassen möge, in Verbindung mit der 1. Kammer auf Vorlegung eines Gesetzes des Inhalts anzutragen, daß jeder ^Grundstücksbesitzer die Jagd auf seinem Bcsitzthume frei und ^unbeschränkt auszuüben künftig befugt sein soll, ferner, daß auf .einseitigem Antrag diejenigen Jagdbefugnisse nach den Be stimmungen des Ablösungsgesetzes vom 17. Marz 1832 zur Ab lösung gebracht werden, welche durch rechtsgiltigs Verträge zwi schen den Grundbesitzern und oer auf deren Fluren die Jagd exer- cirenden Person ihre Begründung erlangt haben." Nun hatte noch der Abg. Richter (aus Lengenfeld) ein Se- paratvvtum unters, abgegeben, worin er erklärte, daß er sich in so fern nicht mit der Deputation habe vereinigen können, daß sie dem von ihm ebenfalls gemachten Vorschläge, auf Einführung von Communwildschützen anzutragen, deswegen kein Gehör gehen wollte, weil von den Petenten dieses Mittel gegen die Wildscha den nicht in Antrag gebracht worden wäre, und überhaupt nicht angemessen erscheine. Nachdem der Abg. Richter diese Einwürft zu entkräften gesucht hat, fährt er in seinem Separatvoto fort: Ich glaube da her, daß es ganz und gar nicht als eine Ungerechtigkeit zu be trachten ist, „wenn in Sachsen jede Commun, welche die Jagd auf ihrem Grundstücke zu leiden hat, die Freiheit hätte, eine oder zwei unbescholtene Personen der Behörde als Wildschützen vorzu schlagen und zu verpflichten, durch solche aber wilde Schweine, Hirsche, Rehe und Haasen, welche auf ihren Feldern, Wiesen, Gärten und in jungem Holze, wo sie Schaden anrichten können, betroffen werden, niederschießen zu lassen, jedoch mit der Verbind lichkeit zu einer schleunigen Anzeige an den Jagdberechtigten, Überlassung des von dem letztem abzuholenden Wildes, und gegen Verzichtung auf alle Witdschädenvergütungen auf die Dauer der Anstellung ihrer Schützen. Uebrigens ist eine Maßregel dieser Art in Sachsen so neu eben nicht. Nachdem Gouvernementspatente von 1814 ist es er laubt, bei dem Abtriebe des Wildes sich jeden Mittels, also auch
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