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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 15. Marz 1834. Nachrichten vom Landtage. Zweihundert, und zweite^ öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 7. Marz 1834. (Beschluß.) Werathung über den Bericht der 3. Deputation, die Aufhebung des Zagd- geldes, die Vertilgung des Wildes und die Ablösung der Jagdbefugnisse betreffend. Staatsminkster v. Zeschau: Der Abgeordnete hat meine Aeußerung mißverstanden; ich habe nicht gesagt, daß der Gesetz-, entwurf sich auf eine gewisse Größe des Schadens zu beschränken habe, sondern ich habe gesagt, daß ich wohl zugeben möchte, daß die, welche jetzt einen geringen Schaden gehabt haben, den weit läufigen Weg der Entschädigung nicht betreten hatten, und also unentschädigt geblieben seien.- Abg.ausdemWinkel: Es ist vorhin gesagt worden, daß nur von Bevorrechteten die Jagd exercirt werde, und daß diese Vorrechte doch einst fallen müßten. Dem kann ich nicht wider sprechen, die Zeit wird es lehren. Daß es aber Vorrechte sein sol len, und daß man damit die Sache gehässig machen will, kann ich nicht einsehen; denn es sind ja ganze Communen, welche dieses Recht exerciren. Ich will aber davon abgehen, und auf die Ab lösung zurückkommen, welche ein Gegenstand ist, worüber sich viel sagen laßt. Zuerst fragt sich, ob die Ablösung für die Jagd leidenden wirklich nützlich sei? Diese haben durch das Gesetz die feste Zusicherung, daß ihnen, wenn sie es wünschen und darum nachsuchen, der Schaden bezahlt rvird; es kann also nur ein ge ringer Schaden übrig bleiben, der vielleicht nicht entschädigt wird. Tritt nun die Ablösung ein, so erhalten sie keine Entschädigung mehr, und müssen außerdem noch eine Ablösungssumme bezahlen, und ich frage, ob sie nicht in Nachtheil kommen, wenn sie mehr be zahlen müssen, als sie hier verlieren können? dann will mir nicht einleuchten, nach welchen Grundsätzen die Ablösung statt finden soll. Bei der Hutungsservitut wird bekanntlich ausgerechnet, wie viel Stück Vieh der Berechtigte auf das Grundstück treiben darf. Wie soll das bei der Jagd ausgemittelt werden? Also auch hier würden Schwierigkeiten entstehen, und was die policeiliche Rücksicht anlangt, so würde eine solche Ablösung unmöglich sein. Wenn gesagt wurde, daß bei Treibjagden eine Menge unkundiger Schützen dabei seien, und öfter der Fall sei, daß Unglück ent stände, was die Erfahrung auch bestätigt, so ist natürlich, daß, wenn alle Grundstücksbesitzer, von denen ein großer Theil nicht mit Gewehren umzugehen versteht, befugt und berechtigt sind, zu allen Zeiten mit Gewehren zu gehen, doch offenbar eine größere Unsicherheit entsteht. Ferner braucht man auch zur Ausübung der Jagd mehrere Hunde, und ich frage, ob diese Masse von Hun den nicht ebenfalls policeiwidrig sei, und sich dadurch die Bisse der tollen HuNde zum Nachtheile der Einwohner nicht sehr ver mehren würden? Wenn gesagt worden, daß die Ablösung nur unter der Bedingung gestattet werden soll, daß die Jagd nur von Einzelnen ausgeübt werde, dann sehe ich nicht ein, zu was das nützt; es ist dasselbe, nur die Personen werden verändert. Wenn noch erwähnt wurde, daß, wenn dem Jagdberechtigten einfalle, auf der Flur herum zu reiten, dieß ein großer Nachtheil für die Felder sek; da muß ich sagen, daß dem vernünftigen Jagdberech- tkgten dieß nicht einfallen wird, und der Jagdleidende wird das auch nicht dulden, auch würde jener bestimmt zum Schadenersatz angehalten werden. Abg.Puttrich: Der vorhergehende Redner sprach von Nach theilen, so eine Menge mitzunehmender Hunde auf die Jagdflu ren in mancher Hinsicht hervorbringen würde. Ich erlaube mir auf einen Gegenstand aufmerksam zu machen, welcher ebenfalls die Hunde auf Jagdfluren angeht. In so fern ein Grundstücks besitzer beabsichtiget, durch einen Hund das Wild von seinen Feld fluren, namentlich Hochwild und Rehe zu vertreiben oder wegzu jagen, und der Hund dieß Wild vielleicht bis kn die Holzungen verfolgt, so ist es sehr öfters der Fall, daß, sobald derEigen- thümer der Jagd oder Pachter derselben diesen Hund sichtbar wird, er denselben todtschießt, auch wenn er weiß, wem der Hund gehört. Ich selbst bin Augenzeuge davon gewesen, daß oft auf Feldjagden, vielmals durch die mktgehcndon Jagdliebhaber, nicht um einen Nutzen dadurch zu bezwecken, sondern um sich nur durch einen Schuß ein Vergnügen zu gewähren, Hunde todtge- schvsscn worden sind, die keineswegs als Jagdhunde oder über haupt als der Jagd schädlich zu betrachten waren. Sehr zu wünschen wäre cs daher, daß vielleicht hei einer neuen zu erlassen den Verordnung über Wildschaden und Abtreibung des Wildes billige Rücksicht von E. hohen Regierung auch darauf mit genom men würde. Ferner erlaube ich mir nur noch eine kurze Bemer kung in Ansehung der Wildpretsschäden, bei deren Vergütung eine Ungleichheit beinahe nicht zu vermeiden ist. Es hat z. B. ein reicher Gutsbesitzer einen Wildschaden erlitten, er tragt auf Besichtigung an, erhalt nach der Taxation 12 Thlr. Der näm liche Trupp Wildpret hat in der Nahe dieses Gutsbesitzers einem kleinern ärmern Begüterten einen Schaden von nur 12 gr. ange richtet. Letzterer, wenn er die durch den Weg in die Forstmekste- rei entstehenden Versäumnisse und die übrigen Weitläuftigkeiten dabei berechnet, zweifelt, ob ihm von der Entschädigung noch etwas übrig bleiben wird. Er unterläßt daher die Anzeige; und doch möchte oftmals die Frage entstehen, ob der arme Begüterte nicht weit mehr der 12 Gr., als Ersterer der 12 Thlr. benö- thigt ist. Ich kann mich von der Ansicht nicht trennen, daß im mer Unzufriedenheit bei dem Grundbesitzer bleiben wird, so lange er weiß, daß das Groß - oder Hochwild noch fernerhin bestehen
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