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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 202. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Abg. Runde, der als Landbesitzer genau kennt, welche Nach theile daraus entstehen; nämlich nicht blos Abfressen des Getrei des, sondern auch Ruinirung des Bodens. Ferner hat er ge meint, es sei eine Ablösung nicht nöthig, weil die bestehenden Gesetze den Mißbrauch sehr beschränkten, und selbst die Leute darüber klagten, daß diese Wildschäden nicht mehr existirten. Allem, das lag darin, daß Männer vorhanden waren, welche gegen ihre Verpflichtung durch hohe Taxation einen gesetzwidri gen Erwerb suchten. Dann meinte er, die Ausübung der Jagdgerechtigkeit durch jeden Grundbesitzer könne nicht gesche hen, weil das Grundeigenthum untereinander liege. Dafür haben wir aber ein Gesetz, welches die Zusammenlegung der Grundstücke betrifft; also fallt auch dieser Grund weg. Er hat ferner gesagt , daß mit der Ablösung der Frohnen die Ablö sung der Jagdgerechtigkeit nicht zu vergleichen sei. Das ist allerdings'wahr, mit den Frohnen ist es weniger zu vergleichen; denn der Frvhnpflichtige kann seinen Zustand noch immer erträg lich machen, während das bei der Jagd nicht möglich ist. Abg. Sachße: Wenn der Abg. anführt, eL seien keines wegs postceiliche Maßregeln nöthig, um Unglücksfälle zu ver hüten, wenn auch jeder das Recht zu jagen habe, und er selbst .vielen Jagden beigewohnt habe, wo Unglücksfälle geschehen seien, so beweist das, daß ev-zu einer Menge ungeschickter Jäger gekommen ist, ich möchte aber doch bezweifeln, ob die Staats regierung solche Grundsätze in die Gesetzgebung einführen könne. Daß selbst Feuersgefahr entstehen kann, brauche ich kaum be merklich zu machen. — Er führt auch an, daß das proccssuali- sche Verfahren ein so großes Ucbel sei, und sagt, daß diese Leute/welche einen Proceß zu führen hätten, schon krank ge kommen seien. Allerdings sind mir auch solche Leute vorge- kommen, aber für ejn so großes Unglück kann ich deshalb das Verfahren nicht halten, und glaube kaum, daß die Erfahrung der Kammermitglieder anders ist. Ferner meint er, die Ablö sung sei keineswegs eine so schwierige Sache. Allerdings ist cs eine schwierige Sache, und die Minorität der Deputation hat selbst solche Bestimmungen aufgestellt, welche das Geschäft schwierig machen. Hier würde auch die Frage Platz greifen, ob der, welcher innerhalb seines Rechtes sein Recht ausübt, zur Entschädigung verbunden sei. Ich glaube nicht; und wer ein Grundstück besitzt, hat es auch mit der Bedingung übernommen, daß das Wild darauf essen kann. Man hat zwar diesen Grund satz nicht anerkannt, auch nicht von Seiten der Regierung; ich mache aber nur aufmerksam, daß die Ablösungsfrage sehr schwie rig ist. Ferner bemerkt er, daß die Garantie des Staates nicht ausschließe, daß ein Gesetz durch das andere wieder aufgehoben werde. Das ist allerdings richtig, aber dadurch kann ein erwor benes Recht nicht beseitigt werden, sonst müßte man fast den gan zen evüex HmAustens wegwerfen, oder, wie in Nordamerika machen, wp man den Boden ausmißt und bestimmt, was dieser oder jener erhalten soll. Aber ich muß freilich bemerken, daß dort Straßen angelegt werden können, wodurch Hauser wegge rissen werden müssen, ohne daß eine Entschädigung dafür ge wahrt wird. Er sagt, eine Parallele zwischen dem Jagdrecht und der Schneiderei oder dem Handel sei nicht zu ziehen z allein die Ungleichheit ist doch nicht so groß; denn auch die Bannrechte sind eine Bevorzugung. Auch auf dem Lande tritt der nämliche Fall ein; denn Gütler und Bauern schließen .oft den Häusler aus, und wenn dieser auftreten und behaupten wollte, er hübe ebenfalls Rechte an diesem oder jenem, so würde man ihm entgeg nen, es ist ein Herkommen vorhanden; allein dieser könnte dann antworten, daß er nur das Naturrecht anerkenne, und so dürfte nur das. Naturrecht herausgestellt werden, um Alles mit einander umzustürzen und zu reformiren- Abg. v. Fri esen: DerAbg. Haußner hat mir vorgeworfen, als hätte ich gesagt, sie wollten den Naturzustand einführen, und hätte die Jagd mit dem Handel und der Schneiderei verglichen. Daß ich das nicht gethan habe, wird die Kammer gewiß wissen, und ich glaube, wer mich hat hören wollen, wird mich auch ver standenhaben, was ich gesagt. Abg. Axt: Ich habe das Scparatvotum unterschriebewund wünsche Einiges zur Erläuterung anzuführen. Daß die Jagd eine Berechtigung sei, welche Jedein nach dem Naturzustande zustehe, geht aus der heiligen Schrift, aus den Nechtsprincipien und aus der Erfahrung hervor. Bei Erschaffung der ersten Menschen wurde von dem Schöpfer die Herrschaft der Thiere, so wohl der Vögel, als der Fische und der vierfüßigen Thiere zuge- sprochen. Später lernte man das Fleisch und was an dem Thiere nutzbar ist, benutzen, und so begah es sich^ daß in den früheren Staaten Jedem die Jagd zustand.° Allein zur. Ausübung der Jagd gehört Zweierlei: Muth und Körperstärke. . Der, welcher Muth besaß, übte die Jagd aus, und der feig war, unterließ sie und blieb zu Hause. Man kann aber daraus den Schluß nicht ablerten, daß die, welche das Recht lange Zeit nicht ausgeübt haben, desselben verlustig werden, und es muß also ein anderer Grund vorhanden sein, wodurch dieses Recht abgeschnitten wur de, nämlich durch Gesetze. Es ist gesagt worden, wenn ein Recht durch Gesetze zugestanden worden fei, so könne es nicht zurückgenommen werden; allein, da fragt sich, ob nicht das Ge setz nur durch einen kleinen Theil der Gesellschaft erlassen worden ist, aber nicht von der Gesellschaft selbst, und wenn wir in einem Zustande leben, wo nicht mehr Gewalt, Muth und Ueberlegen- heit vorherrscht, sondern das Recht, so entsteht die Frage: Kön nen die Vorrechte, welche dem konstitutionellen Leben widerspre chen, noch fortbestehen, weil sie bisher bestanden haben? Ich glaube nicht, daß Jemand diese Frage mir Ja.beantworten kann. Die Nachrheile liegen aber auch klar zu Tage. Es werden durch das Jagdrecht Reibungen zwischen den einzelnen Staatsbürgern herbeigesührt, Gehässigkeit erzeugt und entstehen die mit einer Krankheit zu vergleichenden Processe. Es fragt sich nun noch, ob dem Uebel durch die bisherigen geleisteten Entschädigungen vorgebeugt worden sei. Ich glaube nicht; es haben sehr erfahrne Landwirthe erklärt, daß die-Taxation keineswegs für die vortheill hast sei, welche den Schaden erlitten haben, und es wurde auch gesagt, daß das Holz nicht Gegenstand der Entschädigung gewe sen sei. Der Hr. Staatsminister hat geäußert, daß, wenn ein Gesetzentwurf gegeben werde, man auch aus die Größe des Scha dens sehen müsse. Nun, da könnte man sogen, der Schaden ist nicht so groß, daß er entschädigt zu werden braucht, und dann frage ich, ob nicht der Schaden, der nicht taxirt werden kann, nämlich der Schmerz und Aerger des Lündpmthcs, der sein Feld gut bestellt hat, und durch die Jagd ruinirt sieht, nicht allein durch Fußtritte, sondern selbst durch Pferdehufe, wie in neuester Zeit ein Fall stattgxfunden hat, groß genug ist? Dieses Kümmer niß kann auf keine Weise entschädigt werden. Aus allen diesen Gründen habe ich geglaubt, mich nicht entbrechen zu können, dem Separatvotum mich anzuschließen, und glaube, nur auf diese Weise können die Nachtheile gehoben werden. Die Berechtigten sollten fühlen, daß es Zeit sei, auf solchen Vorrechten nicht mehr zu Perharren, die mit der vorgeschrittenen Zeit nicht mehr im Ein klänge stehen, und mit dex Zeit doch fallen müssen. Wenn auch I die Majorität der Deputation in der Kammer siegt, so ist damit I nichts gewonnen, denn es wird sich dieses doch ändern. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner sn Drerden. Merantwortliche.Redaktion: V. Gretschel.
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