Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
den. Jedes Gericht muß für das Ganze wirken. Die Spuren begangener Verbrechen müssen so wert als möglich verfolgt wer den, auch da, wo der Bezirk, in welchem die Untersuchung ge führt wird, nicht mehr dabei betheilkgt ist. Die Regierung muß daher die einzelnen Gerichte einer genaueren Controls unterwer fen als ehemals. Hierdurch Haufen sich die von den Gerichten zu machenden Berichte, Tabellen und andere unentgeldlichen Arbei ten, und die Kosten wachsen nvthwendlg von Jahr zu Jahr, so daß die Verbindlichkeit, ein Gericht zu unterhalten, für den Pri vatmann endlich zu einer unerträglichen Last werden muß. ' Hinsichtlich der Criminalgerichtsbarkeit wird es allgemein anerkannt, daß sie eine Last ist. - Viele haben sich derselben gern entledigen und sie dem Staate ohne eine Entschädigung für das verlorengehende Ehrenrecht überlassen wollen, aber der Staat hat bis jetzt die obere Gerichtsbarkeit nicht ohne die untere ange nommen. Wo beide verbunden sind, hilft die eine die Kosten der andern decken. Ich muß die Kammer darauf aufmerksam machen, sie möge ja nicht glauben, der Staat werde den Gerichtsherren die Crimi- nalgerichtsbarkeit allein abnchmen. Ich vermuthe, die zweite Kammer werde nie ihre Zustimmung dazu geben, daß der Staat das im Großen und mit einem Male thue, was er bis jetzt im Kleinen und in einzelnen Fallen zu thun gerechtes Bedenken ge tragen hat. Die Steuerpflichtigen, fürchte ich sehr, haben keine Lust, viele Tausende jährlich aufzubringen, damit denPatronats- gerichrkrrMe^arr"v^"Enri7rrn<rMi^ch^st>m7kct^-a-gsrro»nktt<n^ttnd7 ihnen dadurch die untere Gerichtsbarkeit weniger beschwerlich oder wohl gar nutzbar gemacht werde. Wer die eine nicht abgiebt, mag auch die andere behalten. - Was die mit der Gerichtsbarkeit verbundene Ehre anlangt, so ändern sich hierüber mit der Zeit die Begriffe sehr, was man heute wünscht, hält man in wenigen Jahrzehnten für eine uner trägliche Last, und ich würde es deßhalb nicht für rathsam halten, daß der Staat eine so ungreifbare, unwägbare und wandelbare Maare mit schwerem Gelds bezahlte. - Seit dieser Zeit hat man mehr Umstände mit einem Delin quenten zu machen angefangen. Die Verhöre, die Vertheidi gungen, die Responsa, die Urtel sind immer zahlreicher und größer, die Acten korpulenter geworden. Der Delinquent mußte nun strenger bewacht und viel längere Zeit umsonst ernährt wer den. Ein einziger Proceß kann jetzt einem Patrone lOOOTHlr. und mehr kosten. Seitdem die Sachen so stehen, ist man froh, wenn ein Patrimonialgericht den Delinquenten nicht dem andern zuschiebt, oder ihn wohl gar laufen laßt. Ich sage das letztere nicht von dem Gerichtsherrn, noch von den Gerichtsdirectoren, sondern von den Wachen, welche nicht selten zu den Hartbetros- fenen gehören, welche die großen Kosten bezahlen helfen müssen, die der Delinquent verursacht. Jetzt erwähnt Niemand mehr des großen, mit der Criminalgerichtsbarkeit verbundenen Ehren rechts. Wer sie dem Staate abtreten kann, ist vergnügt. Ich habe schon erwähnt, daß manche Patrimonialgerichte gut organisirt sind, und ich glaube annehmen zu dürfen, daß die, welche den verehrten Mitgliedern der Kammer angehö ren, hierher zu rechnen sind. Aber wie wird es mit vielen an dern werden, wenn der Staat, um den anerkannten Mängeln derselben abzuhelfen, Revisionen im ganzen Lande veranstaltet. Wenn er dann findet, daß in vielen Gerichten keine, oder keine hinreichend verwahrten und gesunden Gefängnisse vorhanden sind, daß bei manchen kein brauchbarer Gerichtsdiener unterhal ten wird, daß die Gcrichtsstube, die hier und da nebenbei mit "zu ökonomischen Zwecken benutzt wird, der Würde eines Gerichts nicht entspricht, daß der Werth des Gerichtsgutes keine hinläng liche Gewahr für die deponirten Gelder liefert, daß bisweilen in einträglichen Gerichtsarbeiten ohne Noth umständlich verfah ren worden, unentgeldlich zu betreibende Angelegenheiten aber liegen geblieben oder sehr kurz abgethan worden sind! Wenn er dann streng auf die vollkommene Erfüllung der mit der Ge richtsbarkeit verbundenen Pflichten sehen wird, so wird vielen Gerichtsherren klar werden, daß ein Patrimonialgericht zu un terhalten kein nutzbares Recht, sondern eine große Last ist. Die Ritter hatten ehemals das Recht, Truppen selbst zu werben und in's Feld zu führen. Dieses Ehrenrecht hatte sich in der achten Ritterzeit keiner nehmen lassen. Die Armeen, die jetzt vom Staate gefordert werden, übersteigen ihre Kräfte bei weitem. Sie haben ihr Ehrenrecht längst fahren lassen, und es handelt sich nur noch darum, wie viel sie zu den Cavalerie- verpflegungsgeldem und anderen Ausgaben für die Armee beizu steuern haben. Es gab eine Zeit, und sie liegt noch nicht sehr fern, wo es ein Ehrenpunct war, die Criminalgerichtsbarkeit auszuüben. Uns überrascht es jetzt, ja es setzt uns in Ver wunderung, wenn wir in alten Büchern und Acten lesen, wie sich Zwei Gerichtsherren, von welchen jeder einem Delinquenten den Proceß zu machen wünscht, um den Delinquenten streiten. Ein rechter Herr schien nur der zu sein, der einmal einen hatte hinrichten lassen. An manchen Orten wär dieses Recht so strek- > tig, daß es getheilt wurde. Zwei Gerichtsherren theilten sich in einen Delinquenten, der eine machte ihm den Proceß, der an dere hing ihn. Die Gerichtsherren werden kommen und den Staat bitten, ihnen diese Last abzunehmen. Von einer Entschädigung wich gar nicht mehr die Rede sein. , Preußen hat den Gerichtsherren die Criminalgexichtsbarkeit abgenommen, und nur ein Mittel angewendet, welches viels nöthigte, einem einzigen Gerichtsdirector die Führung der Ge richte zu übertragen. Dieses Mittel bestand in der Bestimmung, daß kein Gerichtsdirector zugleich Advocat sein dürfe. Dessen ungeachtet haben viele Gerichtsherren freiwillig auf ihr Recht Verzicht geleistet. Längere Zeit nahm der preußische Staat diese Verzichtleistung an. In neuester Zeit, höre ich, soll er Bedenken getragen haben, dieses ferner zu thun; doch habe ich hierüber keine gewissen Nachrichten. Jetzt werden die Gerichtsherren, wenn sie auf ihrem Rechte beharren, eine gleichmäßige Eintheilung des Landes in Gerichts bezirke und die Ergreifung gleichmäßiger Maßregeln hindern, und vielleicht nach wenigen Jahren, wenn sie gesehen habm, wie wenig Einfluß ein Gerichtsherr hat, wenn von vielen ein
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview