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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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gemeinschaftliches Gericht niedergeseHt wird, werben sie wün schen , ihrer Verbindlichkeit entlassen zu werden. Es wird aber dann zu spat sein. Ich fürchte sehr, daß dann ein einzelner Gcrichtsherr vom Staate schwerlich wird feiner Verbindlichkeit mrlassen werden können. Sie werden die alljährlich steigende Last fort und fort zu tragen haben. Am besten ist jetzt, die Aemter und alle Patrimomalge- richte werden aufgehoben und nach einem einzigen durchgreifen den Plane organisirt. Wie viel liegt daran, daß endlich die zahlreichen Brandstiftungen aufhören. Sicherheit werden wir aber in dieser Hinsicht erst erlangen, wenn die Patrimonkalge- rkchte und die Aemter aufgehört haben. Ich erinnere mich hier bei eines Falles, wo ein 4 Dörfer umfassendes Patrimonkalge- richt in den letzten 10 Jahren 40 Brande zu untersuchen gehabt und wo es dennoch keinen einzigen Brandstifter der verdienten Strafe zu überliefern im Stande gewesen ist. Ich erwähne eines andern, bei einem Patrimonialgerichte in einer benachbar ten Stadt kürzlich vvrgekommenen Falles, welcher der Staats regierung bekannt und von ihr bestraft worden ist, wo ein Kind, dessen Lod die Vermuthung der Ermordung erregte, secirt wurde, die Untersuchung darüber aber liegen blieb, und nicht in den bei der Staatsregicrung einzugebenden Tabellen ausge nommen wurde. Aber man könnte sagen, eS werde diesem allen durch die von der Staatsregierung sub I gemachten Vorschläge hinrei chend abgeholfen, ohne die Patrimonialgerichte aufzuheben. In dieser Hinsicht wiederhole ich cs, daß die Kammern schwer lich genehmigen werden, den Gerichtsherren unentgeltich die Criminalgcrichtsbarkeit abzunehmen, und ihnen die sogenannte untere Gerichtsbarkeit zu lassen, und doch macht diese Verände rung einen wesentlichen Beftandtheil jenes Planes aus. Aber es scheint mir auch noch eine wichtige, nicht klar ge ring ausgesprochene Abänderung unumgänglich nöthig zu sein, damit jener Plan 8ub ) dem Bedürfnisse abhelfe, die nämlich, daß die vereinigten Gerichtsherren sich die Sporteln verrechnen lassen und dafür die Gerichtskosten tragen, und dem Gerichts director und dem andern Personale ausreichende und ganz fixe Besoldungen gewahren. So lange dieses nicht geschieht, so lange wird ein gewisses Mißtrauen des Volkes wegen unnöthi- ger kostspieliger Weitläufigkeiten, wegen übermäßigen Spor- tulirens, wegen Zurücksetzung und Vernachlässigung unrntgeld- licher Gerichtshandlungen nicht aufhören. In einem benachbarten Staate, wo auch mehrere Gerichte unter einem Gerichtsdirector vereinigt sind,' ist dennoch die Zahl der wegen Sportelexceffe in Untersuchung gekommenen Patri- momalgerichte sehr groß. - Eine höchst wichtige Sache ist die oft zu wiederholende Revision der Gerichte durch die obere Behörde. Darüber zu wachen, daß Niemand langer im Gefängnisse sitze, als es M Untersuchung unumgänglich nöthig ist, daß nicht die eine.ftntcrsnchungssgche ohne hin reichenden Grund zurückgelegt und eine andere dafür vorge nommen werde, daß überhaupt die Gerechtigkeit unpartheilich und mild geübt werde, ist eine der heiligsten Pflichten des Staa tes, damit die Justiz das nicht selbst verschulde, wogegen sie schützen soll. Eine solche Revision war bis jetzt im höchsten Grade erschwert. Sie wird auch in Zukunft bei dem sub I. angegebenen Plane sehr kostspielig bleiben. Leicht ausführbar ist sie nur, wenn der Staat die Gerichte selbst hat, wenn feine Verbindlichkeit, die Gerichte zu vertreten, ihn nöthigt, oft Kassenrevisionen vorzunehmen, und wenn er bei dieser Gelegenheit auch alle andere Angelegenheiten der Ge richte revidirt. Es sei mir erlaubt nur noch einiges über die Frage hinzu zu fügen, ob der Staat das Recht habe, die Patrkmonialge- richte einzuziehen. Sicherstellung des Rechtszustandes ist der Hauptzweck des Staatsverbandes. Die Gesammtheit des Volks, und in deren Namen die Regierung und die Stände ha ben die Pflicht, alles zu thun,_ damit dieser wichtigste Zweck möglichst vollkommen erreicht werde. Sowie die persönliche Freiheit ein unveräußerliches Gut für den Einzelnen ist, so ist es auch für den Staat das Recht, für die Handhabung der Ge setze auf das Beste zu sorgen und sich hierbei durch keinen früher ertheilten Auftrag und durch keine durch Gewohnheit entstan dene Regel binden, und daran rm mindesten verhindern zu las sen. Der Sclave wird, so wie er den Boden unsers Landes betritt, frei, wie wohlbegründet auch die historischen Beweise des Herren fein mögen, daß er ihn gekauft Habe. In dem Lande, wo der Satz gilt, der einzelne Mensch könne seine Freiheit nicht für die Zukunft verkaufen oder verlieren, muß auch der Satz gelten, die Gesammtheit von Menschen könne die Frei heit, über sich selbst zu beschließen, nicht verlieren. Welches da her auch die historische Herleitung der Patrimonialgerichte sein mag; so kann doch nimmermehr ejngeraumt werden, daß je mand das Recht, persönlich Gericht zu halten, oder an seiner Stelle andere Gerichtshalter einzufttzm, für sich und seine Er ben und alle die, welchen er sein Recht verkaufen will, für alle Zukunft vom Staate habe erlangen können. Die verstorbenen Generationen konnten den jetzt lebenden in voraus ihre Men schenrechte nicht vergeben. Ich bin Abgeordneter der Universität. Ich bin aber von ihr nicht beauftragt, die Rechte einer Corporation zu vertheidigen. Ich habe durch das Gesetz und durch den erhaltenen Auftrag die Pflicht, so zu sprechen, wie es meiner Ueberzeugung gemäß ist. Glücklicher Weise aber ist zwischen meinex Ueberzeugung und den Ansichten des akademischen Senats kein Widerspruch. Der aka demische Senat hat es selbst schriftlich den Kammern erklärt, daß, wenn alle Patrim.-Gerichte in den Städten und auf dem Lande auf gehoben werden sollten, er mit Vergnügen alle seine hkeraufBezug habenden Rechte aufgeben werde. Das Recht der Universität, ein akademisches Gericht zu haben, ist aber nicht etwa bloß ein Eh- rcnrecht, es ist vielmehr eine wichtige Quelle der Unterstützung der Universität. Ich kann beweisen, daß die Universität unge fähr seit den letzten 30 Jahren 40,000 Thlr. von Personen geerbt habe, die mit der Universität in keiner andern Verbindung stan den, als ihre Gerichtsangchörige zu sein, was sie sich sehr zur
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