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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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det man, daß alle mehr oder weniger glauben, es gr'ebt em besse res Leben, es giebt ein Paradies; die einen gestalten es sich so, die andern anders; Jeder wandelt aber dem Paradies zu, dieser auf diesem, jener auf jenem Wege; ich kann einen Unterschied darin nicht sehen. Herder hat schon gesagt, es wird eine Zeit kommen, wo Niemand fragt: bist du ein Christ? bist du ein Jude? Wenn Herder vor 20 Jahren dieses sagte, so können wir uns in Sachsen jetzt nur wünschen, daß eine Zeit kommen werde oder schon gekommen sei, wo man im öffentlichen Leben nicht fragt, bist du ein Katholik oder ein Protestant? War nun aller dings die Deputation nicht vermögend, sich von dem Gewichte der Gründe zu überzeugen, die eben darauf beruht haben, daß die katholische Kirche als Glaubenslehre aufstellt, ihre Kirche fei die allein seligmachende, daß sie ihren Bekennern die Verpflichtung auflege, dieser Kirche alle zuzuführen, die sie ihr zuzuführen vermögen, daß die katholische Geistlich keit durch Ohrenbeichte, durch Disciplinarverfügungen Mit tel in den Händen habe, welche den Lehrern der evange lischen Kirche nicht zu Gebote stehen, und nimmt man nun die Berücksichtigung der in Sachsen bestehenden Verhält nisse noch dazu, so ist doch wohl in der Verfassungsurkundr dem Staate alles Recht über die Kirche gesichert worden, welche der Staat staatsrechtlich hat, und schon vor der Constitution sind die Rechte der Staatsgewalt rücksichtlich der Kirche aus geübt worden, sie sind, durch das Mandat vom 19. Februar 1827 ausgesprochen: Unter keinem Vorwande ist Personen ver schiedener Confession, die sich zu ehelichen gesonnen sind, ein Angelöbniß wegen der künftigen religiösen Erziehung der in ih rer Ehe zu erzeugenden Kinder abzufordern, so wie in dem Mandate vom 20. Febr. 1827: Alle Verleitung zum Uebertritt durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdigung der andern Confession, wird von der kompetenten Obrigkeit dessen, der sich ihrer schuldig macht, mit 50 Thlr. Geldstrafe, und im Wiederholungsfall noch harter, bei Geistlichen irgend einer Con fession aber mit Dienstentsetzung bestraft. Ja, man ist noch weiter gegangen, und hat bei §. 18. des gegenwärtigen Gesetzes den Antrag gestellt: „wer einen in gemischter Ehe lebenden Ehe gatten durch Versprechungen, Drohungen oder Herabwürdi gung der einen Confession zum Abschluß einer Uebereinkunft mit dem andern Ehegatten über die ihren Kindern zu gebende Erziehung in einer andern Confession verleitet, wird von seiner -kompetenten Obrigkeit das erstemal mir 50Thlr. Geldbuße, und im Wiederholungsfälle noch harter, ein Geistlicher aber, der sich dessen schuldig macht, mit Dienstentsetzung bestraft." Es hat also der Staat die Strafe der Dienstentsetzung je- dem.Geistlichen angcdroht, der sich sollte beigehen lassen, Ein-! siuß zu üben auf die Ehegatten gemischter Ehen, der von Wirk-1 samkeit für die Erziehung sein kann. Ich sehe nicht ein, wie noch mehr geschehen soll. Es sind aber noch außerdem im Ge setze durch §. 7. einige Schutzmittel gewahrt, indem man die Vertrage an gewisse Formen bindet. Nun hat er zwar gehei, ßen, die Strafgesetze hielten alle nicht ab. Allein diesem Grunde kann ich keinen Werth zugestehcn; denn es geht zu i weit; aus demselben Grunde könnte man sagen, alle Strafge setze gegen den Diebstahl sollen aufgehoben werden, denn es wird doch gestohlen. Der Staat kann mehr nicht thun, als sachgemäße Strafen auszusprechen, und das ist geschehen. Nun hat ferner von Seite eines Mitgliedes der Kammer selbst das Gcstandniß abgelegt werden müssen, daß ein Beweis eines sol chen Mißbrauches nicht vorhanden wäre, wohl aber Spuren. Ich frage, ob man auf Spuren eines Verdachtes einen Grund satz aufstellen könne, daß Vertrage ungiltig sein sollen? Das halte ich bedenklich. Ein zweites Mitglied der Kammer hat daS Anerkenntnis! nicht zurückhalten können, daß das einzig Ra tionale die Vertrage seien. Nun muß ich sagen, daß, wenn die ses der Fall ist, man doch inniges Bedenken tragen müsse, da von abzittveichen, und etwas anderes auf den Grund einer trü genden Empirie an die Spitze zu stellen, die in der That keine Basis hat; denn es ist vom Hm. Staatsmim'ster versichert wor den, daß seit Erlassung jenes Gesetzes kein einziger Fall zur Kenntniß der Behörde gekommen ist, wo ein so widerrechtlicher Einfluß ausgeübt worden fei, und da glaube ich, würde der Verdacht doch zu weit ausgedehnt werden. Betrachtet man die Sache aus dem jetzigen Zustande des Vaterlandes, so muß doch auch Bedenken erregen, daß, als man das Ntscript vom.il. Sept. 1719 erlassen hat, darin aussprach, daß Ehen zwischen Lutheranern und Katholiken.oder Neformirten nur dann gestat tet sein sollen, wenn durch ein Handgelöbniß die Bethciligten sich verbindlich machen, alle Kinder in der lutherischen Religion erziehen zu lassen.. Eine große Duldung kann man gewiß darin nicht erkennen, es ist allerdings so streng, wie es nur sein konnte, und laßt sich nur erklären, daß cs von 1719 ist, also nicht zu lange Zeit nach Veränderung der Confession des Regen ten erfolgte. Nun hat man in spatem Gesetzen, vom 14. Juli 1774, vom 1. Dec. desselben Jahres und vorn 6. Marz 1777, die Ueberzeugung öffentlich ausgesprochen, daß eine solche Drohung einen Gewissenszwang begründe, und man hat ze ugt, daß zu Vermeidung alles Gewissenszwanges daS früher- hin übliche Handgelöbniß der Verlobten gemischter Religion wegen künftiger Taufe und Erziehung ihrer Kinder in der luthe rischen Kirche nicht weiter gefordert werden solle. Ich muß ge stehen , von 1774 bis 1833 war dieses der Fall, daß alle Ver trage zulässig waren, und ich habe noch nicht geschn, daß das Staatswohl in so hohem Grade gefährdet sei, daß man ein Ge setz aufstellen soll, welches dem mit gutem Erfolge seit 60 Jah ren Bestandenen entgegen ist. Wenn man im Zweifelsfülle doch immer die Freiheit als das Erste und Höchste aufstellen muß, und bei einem Gesetzentwürfe diesen Grundsatz nie verleugnen kann, so ist der Zwang, mit telst dessen Verträge verboten werden, ein solcher, welcher blos dann eintreten kann, wenn das Staatswohl, das allgemeine Beste gefährdet ist; aber nimmermehr werde ich ein Recht an erkennen, welches zur Begünstigung der einen Religion gegen die andere einen Vertrag für ungiltig erklärt. Es ist auch noch sehr problematisch, wohin sich der Vorthcil neigt, ich will mich nicht weiter darüber verbreiten, nur muß ich bemerken, daß be-
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