Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 166. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ich ebenfalls; allein deren bedarf es nicht; ich erinnere nur, daß bei der Kammer in Vorschlag gebracht, fundvon derselben geneh migt wurde, nämlich, wenn es an einem Orte an Gelegenheit fehlt, die Kinder in der durch das Gesetz bestimmten Konfession unterrichten zu lassen, so hat die Kammer angenommen, daß sie in der Konfession des Ortes erzogen werden sollen. Wenn man erlaubt, daß nach geschlossener Ehe noch Vertrage statt finden können, so wird von dem einen oder andern Theile nicht aufgehört werden, dahin zu streben, daß ein Vertrag, durch welchen der eins Theil sich verletzt glaubt, aufgehoben, und durch einen andern ersetzt wird; allein für das Familienglück und das häusliche Le ben bin ich der Meinung, daß die Vertrage ganz ausgeschlossen werden, und daher schließe ich mich ganz dem Beschlüsse der 1. Kammer in dieser Beziehung an. Abg. Schmidt: Ich bitte auch um Erlaubniß, meine Ansicht zu entwickeln, besonders da sich die Discussion so ge staltet hat, daß die Ansicht der Kammer sich mehr der Ansicht der I. Kammer anzuschließm scheint. Ich habe gefunden,' daß in der Deputation der Punct hervorgehoben worden, es feien die gegenseitigen Vertrage deswegen zuzugestehen, weil deren Verbietung ein Eingriff in die alterlichen Rechte sei. Ich glaube, dem ist nicht so, und ich finde noch einen rationellen Grund vor, welcher das Verbot der Vertrage unterstützt. Es sei mir er- laubr, mit einigen wenigen kurzen Bemerkungen meine Ansicht anzuführen. Auf die Erziehung der Kinder muß die Aufmerk samkeit der Regierung gerichtet sein, und wie diese für das Wohl des Staates wichtig ist, so wird man auch Zugeben, daß die religiöse Erziehung gerade der wichtigste Theil der Erziehung auch ist. Ist das so, so muß die Gesetzgebung eine solche Er ziehung gewahren, sie muß aber ganz auf rechtliche Gründe sich stützen, und dafür sorgen, daß nicht der WillKhr Thür und Thor geöffnet wird, sondern alles zu dem Zwecke hknfühce, die religiöse Kultur zu erhöhen und Frieden und Eintracht in Fami lien zu begründen. Das glaube ich, ist nach dem Vorschläge der Deputation wohl nicht möglich. Ich erlaube mir nur eine kurze Bemerkung über den Punct, daß in der Regel' die Reli gion des Vaters entscheiden soll. Dadurch wird dem weibli chen Recht der Mutter entgegengearbeitet; die Mutter ist' aber- eben so berechtigt, wie der Vater. Ich weiß wohl, daß seit langen Jahrhunderten die Mütter zmückgefttzr sind, ich weiß, daß die väterliche Gewalt zu einem Barbarismus sich ausgebil det hat, ich weiß aber auch, idaß aus Anhänglichkeit an das Alte noch in unserer Zeit solche Bvrmtheils herrschen. Wenn wir aber von dem Standpuncte als Gesetzgeber ausgehen wol len, so müssen wir zu erreichen suchen, was das Bests ist. Da her glaube ich, ist es unrecht, wenn man die Rechte der Mutter ganz zmücksetzt, um so mehr, da die Moralität der Frauen, ganz allein auf Religiosität sich gründet und durch Religiosität erhalten wird. Doch ich gehe davon ab, weil ich glaube, daß diese Frage mit der Frage stehe oder falls, ob Verträge statt fin den sollen, und das muß ich, nicht allein aus Mißtrauen, son dern auch aus rationellen Gründen verneinen. Ich habe mich zwar bemüht, Mißtrauen zu unterdrücken, ich muß mich aber doch dagegen erklären, daß gestattet sein soll, Vertrage zu schließen. Es kann überhaupt nur davon die Rede sein, daß sämmtliche Kinder aus einer Ehe in einer Konfession erzogen werden sollen; denn wenn sie dm Vertrag schließen, daß die Religion sich nach der Geburt oder nach den Geschlechtern entscheiden soll, so richtet sich dieses darnach, was diel. Kam mer angenommen hat; ich spreche aber nur von solchen Verträ gen, wo alle Kinder in einer Konfession erzogen werden sollen. Wenn ich mir nun den Fall denke, daß zwei Personen, von denen jede lebhaft von den Vorzügen ihrer Konfession überzeugt ist, weil sie lebhaft die Pflicht fühlt, ihre Kinder gut zu erzie hen, also auch die Erziehung in der Religion nach ihrer Konfes sion zu leiten, so glaube ich, kann ein solcher Vertrag gar nicht statt finden; das kann nur dann geschehen, wenn entweder bei dem einen Theile religiöser Zndifferentismus oder irdisches Be gehren oder Leidenschaft vorherrscht, wo die Stimme der Ver nunft und der Religiosität übertäubt wird, oder wenn endlich der Geist so schwach ist, daß er die Wichtigkeit des Gegenstan des nicht einsehen kann, und sich willenlos der Begierde hm- giebt, daß also einem solchen Vertrage wesentlich ein unmora lischer Beweggrund unterliegt. Nun ist nach dem Civilrechte schon ein Vertrag, welchem Jrrthum, Betrug oder überhaupt Immoralität zum Grunds liegt, nichtig; warum sollen nun bei der religiösen Erziehung der Kinder gerade solche Verträge eingefährt werden, da sie nicht anders statt finden, als auf solche schlechte Beweggründe gestützt. Das ist der Hauptgrund, welcher mich bestimmt, gegen die Vertrags zu stimmen. Ich sehe auch keinen Schaden darin, wenn die Vertrags verboten werden; denn sie werden, wie schon der Abg. v. Lhielau be merkt hat, weit mehr dm Frieden der Familie stören, da sie für den einen Theil eine lange Reue Hervorrufen müssen, wenn er sich aus Leidenschaft oder Indifferentismus zu dem Vertrage hat bestimmen lassen. Eben gegen solche unwürdige Beweg gründe soll das Gesetz aufirsten. Wenn man vollends die Ab änderung der Verträge frei läßt, wo soll das enden? Ja, solche Verträge werden gar nicht Giltigkeit erlangen, da der eine Ehe gatte durch Vsrurtheils oder fremd- Anreizungen bewogen wer den kann, sauen Entschluß zu ändern. Es scheint mir aber auch ungerecht, einen Bsrkag zu änd'rn; denn was thut der, r welcher einen Vertrag bei Ungehrmg einer gemischten Ehe ab- ' schließt? Er muß seine Freiheit beschranken, was jeder Mensch thun muß, sobald er einen Bcrirag eingeht, und ist sein Ver trag geschlossen, so wird für die Kontrahenten eine rechtliche Bestimmung daraus, und er kann nicht gebrochen werden. Wenn nun dir Verträge ganz unpraktisch und schwankend er scheinen, so glaube ich, daß eine feste Regel der einzige Aus weg ist, aus diesem Gewirrs heraus zu kommen. Diese feste Rege! verletzt Niemand, der Katholik, wie der Protestant wirb in seinen Rechten geschützt; ich abstrahire ganz von allen Vor- urtheilm der Personen, was kann aber eine Parthcr mehr ver langen als Parität und dis ist vollkommen da/wenn dem einen - gewährt wird, was der andere bekommt, nämlich das Recht, ! die Kinder seines Geschlechts nach seiner Religion erziehen zu
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview