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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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wegen Verlusts anVieh durch Seuchen oder andere an steckende Krankheiten, Blitzstrahl oder Ueberschwem- mung,im ersteren Falle auch, wenn Vieh auf Anord nung derMedicinalpolizeibehörde getödtet werden müs sen, um der weiteren Verbreitung der Krankheit Ein halt- zu thun, sowie wenn- Vieh wegen unheilbarer Krankheit hat getödtet und dessen Fleisch als ungenieß bar vergraben werden müssen. Die Motive sagen: Sowohl kn den Erblanden, als in der Oberlausitz haben auch nach der zeitherigen Verfassung Steuererlasse stattgefunden. Die in beiden Landestheilen hierunter befolgten Grund sätze waren und konnten aber unter den vorwattenden Verhält nissen nicht ganz übereinstimmend sein. Die oberlausitzer Stände hatten im Jahre 1831 sich über Grundsätze zu einem neuen Steuerbegnadigungsregulative vereiniget, und den desfallsigen Entwurf durch die damalige Oberamtsregierung dem frühem ge heimen Rache überreicht. Es waren darin die verschiedenen Steu ereinrichtungen in dem Lan.dkreisemnd in den Bezirken der Vier städte zwar beachtet, jedoch was insbesondere die Falle anlangt, in welchen Steuererlaß bewilliget werden sollte, aufdie erblandische Einrichtung sehr Rücksicht genommen. Bei der schon damals in Aussicht stehenden veränderten und übereinstimmenden Abgaben einrichtung in beiden Landestheilen konnte jedoch dem erwähnten Entwürfe keine Folge gegeben werden. In den Erblanden waren bisher folgende Gesetze über soge nannte Steuerbegnadigungen gültig: das Steuerbegnadigungsregulativ vom 24. September - 1821. (Gesetzsammlung vom Jahre 1821, Seite 117 flg.) die Generalverordnung vom 15. December 1824. (Ge setzsammlung vom Jahre 1824, Seite 203 flg.) die Generalverordnung vom 26. März 1831. (Gesetz sammlung vom Jahre 1831, Seite 69 flg.) das Gesetz vom 31. Mai 1834. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1834, Seite 133 flg.) Bei der jetzigen neuen Gesetzgebung das bisher Bestandene überall zu berücksichtigen, lag natürlich außer den Grenzen der Möglichkeit; indessen ist dahin gewirkt worden, von dem Beste henden zum Nachtheil der Abgabenpflichtigen oder zu, einem Er lasse Berechtigten sich nicht zu entfernen, vielmehr sogar die Fälle, wo ein Steuererlaß zu gewähren sein möchte, in mancher Beziehung auszudehnen. — Was demnächst 'die besonder» Steuererlasse anlangt, so möchten sich die unter A und 8 bemerkten wohl um so mehr recht fertigen, als sie auf Billigkeit beruhen, uyd auch bisher schon ge wöhnlich waren. Die unter 0 bis 8 bemerkten Calgmitäten und. Unglücks falle hatten auch nach der jetzigen Steuerverfassung Erlaß zur Folge. Der Aufbau von Wüstungen und die Erbauung neuer Häu ser von roher Wurzel, weshalb auch dermalen keine Steuerbegna- dkgung ertheilt wurde, möchte im Interesse des'Staats keiner weiteren Begünstigung durch Steuererlaß bedürfen, als nach §. 20 b bereits geschehen ist. Der Deputat io ns bericht spricht sich hierüber in fol gender Weise aus: Zum vierten Abschnitte. Nachdem schon in §. 10 der Gesetzvorlage darauf hingewie sen worden, daß ein zeitweiser Erlaß der Grundsteuer nur inner halb der durch das Gesetz selbst bestimmten Grenzen zugestanden werden könne, so folgen nunmehr in den ersten 23 dieses Ab schnittes hierüber die speciellen Bestimmungen dergestalt, dass zuvörderst in §. 37 sechs Hauptkategorien unter den Buchstaben bis I? aufgestellt sind, deren Eintritt hinkünftig allein nur zu zeitweisen Erlassen berechtigen sollen. Sie sind, mit der früheren Verfassung in den Erblanden zusammengehalten, erweiternd besonders darin, daß man Besitzern kleiner Nahrungen, die bis mit 15 Steuer einheiten behaftet sind, bei Krankheiten einen Erlaß gewähren, auch Steuerreste, die ohne Versteigerung des Grundstücks nicht einzubringen sein würden, abschreiben will, erweiternd auch in dem. Punkte, daß man den Frost an Feldfrüchten mit ausgenom men hat, beschrankend dagegen darin, daß bei Schäden in Wein bergen die Dauer, auf welche jetzt die Erlaßbewilligung ausge sprochen wurde, auf die Hälfte herabgesetzt werden soll. Was endlich die Oberlausitz betrifft, so ist zu erwähnen- daß nach der zeitherigen Verfassung nur in zwei Fällen, nämlich bei Brand von Gebäuden und bei Hagelschlag an Feldfrüchten, Grundsteuererlaß zugestanden wurde, die Oberlaufitz sonach alle übrigen Erlaßfälle der Erblande gar nicht kannte. Wenn schon man nun im Allgemeinen geneigt sein wird, von bestehenden Einrichtungen, weche sich zeither nicht gerade als nachtheilig, sondern in sehr vielen Fällen sogar als nützlich be währt haben, nicht ohne besondere dringende Veranlassung sich zu entfernen, so hat die Deputation dennoch geglaubt, ausrei chende Veranlassung zu haben, der geehrten Kammer den Weg fall der Steuererlasse anempfehlen zu können. Das ganze System der neuen Grundbesteucrung ruht auf dem Satze, daß nur derjenige Grundsteuer zu zahlen habe, der von seinem Grundstücke Reinerträge gewinnt, und daß er nur so viel von den Reinerträgen an den Staat abgebe, als auch andere Grundbesitzer von ihren Reinerträgen verhältniß- mäßig abentrichten. Allerdings folgt daraus, daß, wer durch Brand, Ueberschwemmung, Eisgang, Hagel, Frost und andere Unglücksfälle, die abzuwenden außer seiner Macht lag, die Rein erträge nicht mehr zieht, deren sichere Gewinnung und deren Höhe eben als die Bedingung der Steuerzahlung vorausge setzt wurde, dann auch die darnach bemessene Steuer nicht mehr entrichten dürfe. Denn es ist eine Verletzung des Princips, sich von blos eingebildeten, von blos gedachten Reinerträgen, die in der Wirklichkeit gar nicht vorhanden sind, eine Abgabe zahlen zu lassen; es ist eine Verletzung des Princips, von Jemandem, der Nichts eingenommen, sich eben so viel steuern zu lassen, als von dem, der Alles, d. h. der seine abgeschätzte Bodenrente ungekürzt einnahm. Wie soll die gepriesene Verhältnißmäßigkeit, die oft belobte Gleichheit eine Wahrheit sein, wenn der Staat die Be dingung nicht beachten will, unter welcher er ausdrücklich die Steuer auflegte. Er wollte ja nur haben und nehmen von dem, der selbst Etwas hat, er wollte ihm vom Hundert seiner Einkünfte nur neun nehmen, würde ihm aber, untreu seiner Zusicherung, nicht blos hundert, sondern auch von dem noch neun nehmen, was gar nicht existirt, wenn er jedweden Erlaß ausschlösse. Es kann daher ohne Weiteres zugestanden werden, daß solche Erwägungen den Steuererlaß an sich zu rechtfertigen jedenfalls geeignet sind. Allein die nothwendigen, nicht zu beseitigenden Consequenzen, die aus der Annahme des Princips des Steuer erlasses unbedingt folgen würden, scheinen dasselbe dennoch zu widerrathen. Der Gesetzentwurf will, abgesehen jetzt von den beiden ersten Kategorien unter und L, Steuererlaß gewahren, wenn die Reinerträge sich abmindern oder ganz verloren ge hen durch Brandschäden an Gebäuden, ferner durch Ueber-
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