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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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jener hat. Werden Procentsätze bestimmt, so liegt darin ein großes Mißverhältnkß für viele Steuergemeinden. Ich glaube, es ist am besten, man überlaßt es den Gemeinden, wie sie ihre Einnehmer besolden wollen, so jedoch, daß mit Genehmigung des Finanzministerii ein Zuschlag zu den Steuereinheiten in jeder Steuergemeinde gebracht wird, je nachdem der Umfang derMüh- waltung und der Größe der Einnahme es erheischt. Uebrkgens kann man nur damit einverstanden sein, daß die §., wie vorge schlagen worden ist, noch an die Deputation zurückgegeben werde, damit sie sie nochmals in Erwägung ziehe. Stellv. Abg. v. Abendroth: Es ist der Satz §. 32: „Derselbe erhalt von der Gemeinde für seine Mühwaltung billig mäßige Vergütung, worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat", ausgesetzt worden, er ist connex mit der §. 36, und würde allerdings auch mit auszusetzen sein. Ich hatte mir vorgenom men , einen Antrag zu stellest. Präsident v. Haase: Da der Beschluß gefaßt ist, tz. 36 auszusetzen, so wird es dem Abgeordneten freistehen, seinen Antrag der Deputation zu übergeben, welche diesen mit prü fen wird. Abg. Sornitz: Da mein Antrag der Deputation zur Be gutachtung mit überwiesen worden ist, so beg'ebe ich mich des Worts. Abg. v. d. Planitz: Ich hatte mir ein Amendement Vor behalten; ich sehe im gegenwärtigen Augenblicke davon ab, es zu stellen. Da ich aber vernehme, daß die Deputation über die vorliegenden Fragen besonders berathen wird, so will ich es we nigstens der geehrten Kammer anzeigen, was dasselbe enthalten würde, damit die Deputation bei ihren nochmaligen Berathun- gen zugleich mit darauf Rücksicht nehmen kann, insoweit dies ihr angemessen erscheint. Ich habe nämlich dasselbe Bebenden, welches der Abg. Iani ausgesprochen hat, früher auch schon ge fühlt, und habe gewünscht, daß man irgend ein Mittel ausfindig machen könnte, in solchen Orten, wo ein zu großer Unterschied des Steuerquantk, welches Einzelne zu entrichten haben, stattfin- det, jene schon angedeuteten Uebelstände zu vermeiden. Ich habe aber ferner noch das Bedenken gehabt, daß, da die Ritter güter nicht die Steuereinnehmer mit wählen und auch nicht ver treten sollen, den Gemeinden eine neue Last erwachst, indem sie die Steuer der Rittergüter allein mit zu vertreten haben, wäh rend diese von jeder Vertretung freigesprochen werden sollen. Ich hatte daher, beabsichtigt, den Antrag zu stellen, daß kn solchen Fällen, wo Schwierigkeiten in dieser Beziehung sich Heraus stellen, das Berhältniß, was jetzt schon factisch bestanden hat, daß die Rittergüter den Beitrag zu den Staatslasten direct ein gesendethaben, noch fortdauernkönne. Ich hatte also die Absicht, zu §. 30 einen Antrag zu stellen. Ich will indessen' den Antrag gegenwärtig nicht zur Unterstützung gebracht wissen; ich habe ihn blos aussprcchen wollen, damit die Deputation vielleicht bei fernerer Berathung darauf mit Rücksicht nehmen und ihn einer nähern Prüfung unterwerfen wolle. Referent Abg. Klingee: Im Berichte heißt eS nun: H. 90. Da endlich in dem Gesetzentwürfe eine speckelle Disposition darüber, wie es bei Einbringung der etwa verhangenen Grund steuerreste gehalten werden soll, nicht ausgenommen ist, gleich wohl dieftr Theil der Stcuerverwaltung nicht weniger wichtig ist, als die übrigen Bestimmungen, hier auch Vorschriften darüber gesetzlich zu sanctioniren um so unerläßlicher wird, als die älteren bestehenden dicsfallsigen Gesetze aufgehoben werden, so glaubt die Deputation eine Zusatzparagraphe folgenden Inhalts zur An nahme Vorschlägen zn müssen: §.36b. „Einbringung der Grundsteuerreste. Zu Einbringung der Grundsteuerreste kann von den Steuerbehörden militairische Execution angewendet, oder auch gerichtliche Hülfe in Anspruch genommen werden. Nur in den Fällen, - wo das bewegliche Vermögen zu Be richtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, auch son stige Sicherheit nicht gewährt werden kann, und die etwa gesuchte und und genehmigte terminliche Abzahlung der "Reste nicht innegehalten worden ist, wird von der Justiz behörde, auf Requisition der Steuerbehörde,, zur Hülfs- voüstrecküng in das, Grundstück selbst verschütten, und weiter den Rechten gemäß verfahren. Eine Subhasta- tion wegen Steuüresten darf jedoch Nur mit Genehmi gung des Finanzministerii erfolgen." Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand zu dieser von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzparagraphe 36b das Wort begehrt. — Ist die Kammer mit der von der Deputation gegebenen und eben vorgelcsenen Zusatzparagraphe einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: Nun heißt es im Gesetzent würfe: IV. Abschnitt. ' Steuererlasse. 8. 37. In welchen Fällen Steuererlasse stättsinden können. Erlasse von Grundsteuern können nur auf bestimmte Zeit und in folgenden Fällen bewilliget werden: ' den Besitzern solcher kleineren ländlichen Nahrungen, die bis mit 15 Steuereinheiten behaftet sind, wegen bescheinigter unheilbarer oder langwieriger Krankhei ten und körperlicher Gebrechen, welche sie zur Wirth- schaftsführung unfähig machen, auf so lange, als die ser Zustand unverändert fortbesteht und ihnen das Ei- genthum an der Nahrung zustcht; 8. wenn ohne Verschulden des Besitzers erwachsene Reste inexigibel geworden sind, und ohne Versteigerung des Grundstücks, welche die Einziehung der Rückstände für sich allein und abgesehen von anderen Zahlungsver bindlichkeiten nothwendig machen würde, nicht erlangt werden können; 6. wegen Brandschäden oder zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Feuers auf Anordnung der die Lösch anstalten leitenden Personen gänzlich niedergerissener Gebäude; v. wegen durch Ueberschwemmung und Eisgang zerstörter oder zu Abwendung größerer Wasserschäden auf An ordnung der Behörden niedergerissener Gebäude, Müh- lenwerke. und dergleichen; ' L. wegen durch Hagelschlag, Abschwemmung, Ueber- schwemmungen und Frost beschädigter Feld- und Wein bergsgrundstücke; 3*
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