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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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hat, daß es nicht auf die Größe der Summe, sondern auf die Masse der einzelnen Conti ankomme, oh die Buchführung schwer oder leicht sei, so hin ich damit vollkommen einverstanden. Aber es ist nicht möglich, daß für jedes einzelne Dorf, jede einzelne Stadt ein besonderer Procentsatz ausgeworfen werde. Wenn der geehrte Abgeordnete das Dorf Strießen mit 300 Conti einer andern Stadt mit 3,000 entgegcnstellt, so will ich ihm einhalten, daß wir Dörfer von 4—6, auch 11,000 Einwohnern haben, und also in verschiedenen Dörfern der Einnehmer auch mehre 1,000 Conti wird zu halten haben. Auch diese würde es treffen. Es handelt sich aber hauptsächlich darum, daß hinsichtlich der Land gemeinden die Unannehmlichkeit beseitigt werde, besondere Zu schläge von denjenigen aufzul ringen, die zu dem Gemeindever- Lande nicht gehören. In den Städten findet das Verhältniß wohl in keinem Falle statt. Und nun erlaube ich mir zu fragen: ob in den Städten die Forenser nicht zu den Communalanlagen beisteuern müssen; so weit ich das Verhältniß kenne, geschieht dies überall, und darüber, wie die Communanlagen aufgebracht werden sollen, steht in dem Gesetze Nichts. Ich glaube daher, es sei weder für die Städte noch für das Land von Interesse, daß diese Zuschläge behufs der Grundsteuererhebung gemacht werden, und darum halte ich für gut, wenn sie wegfallen. Der Zusatz, welchen der Abg. v. Abendrolh beantragt hat, bezweckt eine Quote der betreffenden Rittergüter. Ich halte sie für unzweck mäßig deshalb, weil ich glaube, sie werde dieselben Schwierig keiten bei der Feststellung mit sich führen, wie jede andere Ver einigung, mag sie auf diesem oder jenem Fuße beruhen; auch hat die Deputation dieses vorausgesehen, und deshalb den Zusatz ge macht, daß bei entstehender Vereinigung die Behörden entscheiden sollen. Dann halte ich sie für unzweckmäßig deshalb, weil ich nicht einen Grund finde, warum der Rittergutsbesitzer nicht auf dieselbe Art beisteuern soll, wie jeder andere Grundsteuerpflichtige. Die Schwierigkeit der Berechnung der Höhe der Zuschläge ist übrigens von dem Herrn Stastsminister nachgewiesen worden. Es soll nicht mehr aufgebracht werden, als nothwendig ist, denn zu andern Bedürfnissen der Gemeinde diesen Zuschlag zu ver wenden, darf nicht zugegeben werden; es läßt sich aber 1 Pf. Zu schlag nicht in Bruchtheile thcilen. Ich glaube, daß der Uebel- stand, daß hie und da eine Gemeinde aus ihrer Casse Etwas zu- schleßen muß, in keiner Weise beseitigt werden könne, wir mögen nun dieses oder jenes festsetzen, und nicht so schlimm sei, als wenn wir eine Menge Vorsichtsmaßregeln erfinden wollen, um Prägravationen zu vermeiden. Auch sehe ich keine Prägra- vation der Communcassen gegen früher, weil ich der Meinung bin, daß dieselben durch die Beiträge der jetzt neu hinzutretendm Steuerpflichtigen vollständig entschädigt werden, wenn sie die ge setzlichen Procentabzüge von deren Beiträgen bekommen. Ich bin der Ansicht, daß -as platte Land zufrieden sein könne mit den anderthalb Procenten, und daß auch die Städte zufrieden sein können, wenn 2 bis 3 Procent gegeben werden. Die geehrte Deputation hat unbedingt 3 Proccnt beantragt. Nun der An trag eines Mitgliedes der Deputation ist selbst dahin gegangen, 2 bis 3 Procent zu bestimmen. Wenn mein Antrag nicht An- Ml) nähme finden sollte, so hqbe ich mir vorzubehaAe^^d^ß ich mein Amendement zu §. 36 noch nachbringen kaqrs, und rpimfche, daß über den von mir bereits gestellten Antrag zuvörderst abgestimmt werde. Präsident v. Haase: Der Antrag würde noch auszusctzen sein, bis die Fassung der Deputation zur Abstimmung gekom men ist. Abg. Klien: Ich habe den geehrten letzten Sprecher nur auf das zeitherige Verhältniß m den Städten aufmerksam zu ma chen, um ihn zu überzeugen, daß der Antrag nicht ohne Nachthell für manche Stadt sein würde. Nach der bisherigen Verfassung bestand die sogenannte Excurrenscasse, welche von den Angesesse nen geliefert wurde, und aus dieser wurde der Steuereinnehmer bezahlt. Diese Casse fällt weg, und wir würden die Besoldung der Steuereinnehmer aus der Communcasse zu geben haben. Wenn diese keinen Fonds hat, so würde die Nothwendigkeit ein treten, eine Anlage zu machen, und machen wir eine Anlage auf die Grundstücke, so ist dies ganz dasselbe, wie ein Zuschlag. Thun wir das nicht, so treffen wir die Unangesessenen zugleich mit, und das würde deshalb nicht gut sein, weil sich die Verhält nisse bei der Grundsteuer und der Gewerb- und Personalsteuer nicht gleich sind, da bei der letztem sich die Neceptur durch den Zuschlag deckt. Abg. Meisel: Ich habe mich enthalten, über das vor liegende Gesetz zu sprechen; denn ich hätte nichts Anderes thun können,' als mich in Wehklagen auszulassen, indem ich, wie ich schon bei dem Landtage 18ZZ-aussprach, in dem angenommenen Grundsätze bei der Grundsteuer allerdings eine Prägravatiyn der Städte, namentlich der größern Städte erblicken muß. Es ist aber jetzt nicht der Augenblick, daraufzurückzukommen, es hätte auch zu Nichts geführt, und ich habe mir deshalb absichtlich Still schweigen aufgelegt. Da es aber heute den Anschein gewinnen will, als wolle man den von der Deputation gemachten Vor schlag wegen der abzuziehcnden Procente ablchnen, als ob er zu weit ging, da die großen Städte Nutzen davon hätten, so muß ich, zumal Leipzig und Dresden hier Leidensgefährten sind, mir erlauben, mich für das zu erklären, was der Abgeordnete aus Leipzig geäußert hat. Es geht m Dresden ziemlich so, wie in Leipzig, und wenn der Vorschlag angenommen würde, daß in den Städten, wo das Kataster geführt wird, 3 Procent Abzug gewährt werden, so glaube ich die Versicherung geben zu können, daß Dresden keinen Gewinn dabei macht. Wenn man gesagt hat, daß in Leipzig die Steucreinnahme 4,000 Lhlr. koste, so muß ich erklären, daß mir dies sehr wahrscheinlich ist; es muß berücksichtigt werden, daß bei der Steuereinnahme in Dresden und Leipzig das Personal nicht gering sein kann, welches zu halten ist. Es müssen Einnehmer, Controleure, Expedienten da sein, welche alle nicht entbehrt werden können. Etwas Anderes ist es auf dem Lande, wo die Einnahme unbedeutender ist. Wenn ge sagt worden ist, daß hier die Zuschläge nicht anwendbar wären, so muß ich erklären, was auch schon einige Male herausgehoben worden ist, daß allerdings hier einige Jnconvenienzen herbeige führt werden würden, weil diejenigen, welche die Grundsteuer nicht
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