Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
pellatiorr an die hohe Staarsregierung erwarten, daß die Hoffnung, welche die Städte zur Zeit hegen, es werde das Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, nicht erlassen werden, wenn die hier fragliche Abänderung nicht ein treten sollte, in Erfüllung gehe. Königl. Commissar v. Merbach: Als die 1. tz. des Er- lauterungsgesetzes zum Heimathsgesetze oder die jetzt in Frage stehende Bestimmung zum ersten Male in der geehrten Kammer zur Debatte kam, so erhoben sich dagegen hauptsächlich von Seiten der Abgeordneten des Landes mehre Stimmen, und stell ten dabei die mancherlei Verschiedenheiten und Ungleichheiten her aus, welche zwischen der städtischen Verfassung, inwieweit sie auf das Heimathsrecht Einfluß hat, und zwischen der Verfassung des platten'Landes obwalteten, um den Satz zu bestreiten, daß es in der Parität liege, die Erläuterung, von welcher hier die Rede ist, gesetzlich zu begründen. Daneben wurde aber auch schon auf die Folgen hingedeutet, wodurch jene Ungleichheiten noch vergrößert werden würden, wenn das Gesetz, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, so wie es im Entwürfe vorlag, zur Gültigkeit kommen sollte. Auf eine, die Regierung damals wirklich über raschende Weise betrachtete man den letztem Gesetzentwurf von einer Seite, die sie nicht erwartet hatte. Statt den Gesetzent wurf blos aus dem Wunsche hervorgegangen zu sehen, die Er- laubniß zum Gewerbebetriebe auf dem Lande zu erweitern, da durch einem längst gefühlten Bedürfnisse des platten Landes ab zuhelfen, und eine Ungleichheit zwischen Stadt und Land in die ser Beziehung mehr aufzuheben, erblickte man in diesem Gesetz entwürfe mehrerlei Besorgnisse für die Dorfgemeinden und zwar hauptsächlich hinsichtlich der lO. tz. desselben, wo der Regierung unter gewissen Voraussetzungen das Concessionsrecht Vorbehal ten war, und man stellte hierbei die Befürchtung auf, daß die Gemeinden nunmehr mit einer Menge Dorfhandwerkern wür den überfüllt werden, die weit über das Bedürfniß derselben hin ausgehen würden, wodurch, wenn die hier fragliche Erläuterung des Heimathsgesetzes in Ausführung käme, eine Ueberlastung für die Gemeinden in Bezug auf die Armenversorgung entstehen dürfte. Dies waren die Gründe, warum die geehrte Kammer auch die Erläuterungsbestimmung im vorliegenden Gesetzent würfe nicht anzunehmen beschloß. Jmmittelst hat aber der Ge setzentwurf wegen des Gewerbebetriebs auf dem Lande eine Menge Chancen in beiden Kammern durchgemacht und nun- .mehr eine Gestalt gewonnen, daß, wie mir wenigstens scheint, auch nun die Frage über die vorliegende Erläuterung ein ganz anderes Ansehen gewinnen dürfte. Was nämlich jene 10. h. des Gesetzes wegen des Gewerbebetriebs auf dem Lande betrifft, so steht gegenwärtig die Sache ganz anders, als wie sie damals stand; es ist nunmehr diese §. nach dem Beschlüsse der ersten Kammer sowohl, als auch, so viel die zweite Kammer betrifft, wenigstens nach der übereinstimmenden Ansicht der Vereinigungs deputation dahin abgeändert worden, daß in Bezug auf die Setzung mehrer Handwerker, als in H.8 genannt sind oder meh rer, als die Normalzahl betragt, die Beschlußnahme vom Ge meinderache, in Übereinstimmung mit der Gutsherrschaft und der Ortsobrigkcit abhängeri, gegen eine Verweigerung der Nie derlassung eines Handwerkers zwar eine Recursnahme stattsin- den soll, wobei jedoch die Voraussetzung bereits ausgesprochen worden ist, daß ein solcher abweisender Beschluß der Ortsbe hörde und des Gemeinderathes in der höchsten Instanz nur aus sehr überwiegenden Gründen abgeändert werde. Die Entschei dung auf diese Recurse wird nur allemal in die Hände des Mi nistern des Innern fallen, und wenn auch in der That durch die sen letzter» Zusatz in formeller Hinsicht zwar die Competenzver- hältnisse gerettet worden sind, so können sich doch jedenfalls die Landgemeinden versprechen, daß eine Abänderung solcher Be schlüsse nur wirklich aus überwiegenden Gründen und also wohl nur selten werde erfolgen können und daß somit die Besorgniß nunmehr ganz wegfalle, als würden die Landgemeinden mit Dorfhandwerkern übersäet werden, die das Bedürfniß über schritten und von denen sie nun in der Mehrzahl zu besorgen hätten, daß sie ihnen zurLast fallen würden. Unter diesen Vor aussetzungen muß ich denn bemerken, daß die Ungleichheit, welche Idas Heimathsgesetz in der 8. §. in Bezug auf den Aufenthalt der Handwerkerin den Städten und auf dem Lande allerdings aus andern Gründen zugelassen hat, nunmehr ihre Haltung ganz verliere. Es kommt noch ein Zweites hinzu. Der Gesetzent wurf wegen des Gewerbebetriebs aufdem Lande spricht zwar den Dorfhandwerkern mit Ausnahme derjenigen Klassen, die ihrer Beschaffenheit nach nicht gestatten , daß ein einzelner Mensch ohne Anderer Beihülfe ein solches Handwerk betreiben kann, das Recht zu, unter gewissen Voraussetzungen Gesellen zu halten. Auch hierin ist bedeutend zugerückt worden.Es haben dieDorfhand- werker überhaupt das Recht zugesprochen erhalten, einen oder resp. mehre Gesellen halten zu können. Vorausgesetzt nun, daß das erwähnte Gesetz in dieser Maße die Sanction erhalte, so resultirt daraus in mehrfacher Beziehung eines Theils wegen des Gewerbebetriebs auf dem Lande eine ziemliche Gleichstellung der Dörfer mit den Städten, andern Lheils aber erscheint die Besorgniß, daß von der Ausführung der Erläuterungsbcstim- mung zu §.8. des Heimathsgesetzes eine Ueberlastung der Dorf gemeinden zu erwarten stehe, nunmehr ihre Begründung völlig zu verlieren und es wäre mithin sehr zu wünschen, daß unter diesen nunmehr veränderten Voraussetzungen die gedachte Be stimmung angenommen werde, abgesehen noch davon, daß die ersteKammer sich dafür erklärt hat und nun wegen eines abfälli gen Beschlusses der zweiten Kammer dieses Punktes halber wieder eine neue Berathung nöthig werden würde, was doch die Berathung beider Gesetze noch sehr aufhalten würde. Abg. v. Mayer: Ich hatte nicht Willens über diesen, nun schon einigemale in dieser Kammer weitläufig discutirten Gegenstand zu sprechen; allein die Ansicht, welche ein geehrter Abgeordneter der Sache zu geben versucht hat, bewegt mich doch zu einigen Bemerkungen. Ich schicke voraus, daß ich .meine eigne Ansicht überden Gegenstand nicht verändert habe, iund der Majorität der Deputation angehöre. Wenn nun der geehrte Abgeordnete, welcher vorhin gegen die Meinung der Ma jorität aufgetreten ist, unter andern den Geburtsort als ein
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview