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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ganz vorzüglich b ehkndernd, und zugleich beschwerend für das Grundeigenthum, ist die Bestimmung der vaterländischen Gesetzgebung, nach welcher die zum Besten des Concurses auf gewendeten Kosten von den einzelnen Gläubigern, welche Be friedigung erlangen, getragen werden sollen. Diese nur den Landern des sächsischen Rechtes eigenthüm- liche Bestimmung kann keinen anderen Grund haben, als den, daß der unvermeidliche Verlust, welcher bei. Cvncursen entsteht, möglichst auf alle vertheilt werde. So human man auch diese Ansicht des Gesetzgebers, nennen mag, so wird sie doch kaum von der Gesetzespolitik gebilligt werden, indem sie es ist, welche es dem Gläubiger durchaus unmöglich macht, sich gegen künftige Verluste zu sichern. Diese Möglichkeit gewährt dagegen der gerneinrechtliche Grundsatz, nach welchem diese Kosten vorweg vost'd'er Masse, entnommen werden sollen. Derselbe ist dem öf fentlichen Credit zuträglich, und er ist es, welcher von der hohen Staatsregierung empfohlen wird. Der Erfolg dieser Bestimmung ist, daß nach deren An nahme und Eintritt allerdings ein oder einige Gläubiger mehr, als dies zeither der'Fall war, eine Befriedigung nicht erhalten werden, weil durch Vorwegnahme der Concurskosten von der Masse, dieselbe zu Befriedigung der darauf angewiesenen Gläu- biger nothwendig'um so viel sich mindern muß, als dieConcurs kosten betragen. Eine andere Frage, welche bei Veränderung des zeither nach'der vaterländischen Gesetzgebung angenommenen Grund satzes in Betreff der Entnehmung der Concurskosten erhoben werden kann, beschäftigt sich damit, welche Wirkung eine solche Umänderung hervorbringLn könne. - Leicht kann man dabei zu der Ansicht verleitet werden, daß ein Zurückkehren zu dem ge meinrechtlichen Grundsätze und ein Verlassen der gegenwärtig gültigen Bestimmung gerade die entgegengesetzte Wirkung von dem, was der Gesetzentwurf beabsichtigt, insofern hervorzubrin gen geeignet sei, daß dem Grundstücksbesitzer es schwer werden werde, aufdie letzteren Hypotheken, auf solche, von welchen es wahrscheinlich ist, daß eine Befriedigung nicht ausfallen werde, Darlehne zu erhalten. Wenn man auch nicht in Abrede stellen will und kann, daß die Etablirung des Grundsatzes der Vorwegnahme der Con curskosten von der Masse einen in der angegebenen Art möglichen Einfluß äußern könne und werde, so kann doch dieser nur ein sehr geringer sein, indem schon gegenwärtig auf die letzten Hy potheken nicht leichtem Darlehn zu erhalten ist. Es ist dies um so natürlicher,.da derDarleiher mit der Darleihung den Wunsch, etwas zu verlieren, nicht verbindet, und denselben der theilweise Verlust ebenso, wie der der ganzen Forderung schmerzt. Dieses Bedenken, diese Besorgniß schwindet aber völlig, wenn mqn erwägt, daß alle diejenigen Hypotheken, von denen nach den gewöhnlichen Wechselfällen mit Gewißheit zu überse hen ist, daß sie Befriedigung erhalten, nach Annahme des ge meinrechtlichen Grundsatzes um so mehr werden gesucht werden, da der Darleiher weiß, daß seine Befriedigung durch einen Ab zug der Concurskosten eine Schmälerung nun nicht mehr erleidet. Der Kapitalist wird daher in Zukunft sich eher geneigt finden, aufHypotheken, das doch stets am sichersten.-bleibende Mittel Gelder werbend anzulegen, darzuleihen. Deshalb erachtet auch die Deputation die Bestimmung des Gejetzentwurfes als geeignet, den Realcredit zu befördern, erklärt sich mit derselben einverstanden, und empfiehlt der Kam mer die Annahme. Referent Schaffer: Es würde nunmehr der Eingang des Gesetzentwurfs und §. 1 zu verlesen sein: Gesetzentwurf, die Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden für angemessen, wegen Uebertragung der bei Concur- sen entstehenden Kosten einige Bestimmungen zu treffen, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes:. tz. 1: Die dem ganzen Concurs zum Besten aufgewen deten Kosten (allgemeine Concurskosten) sind nicht weiter den einzelnen aus der Concursmasse percipirenden Gläubigern pro rata zu kürzen, sondern von der Masse vorweg abzuziehen, so daß nur das hiernach Verbleibende zur Vertheilung gelangt, und dem einzelnen Gläubiger von dem auf ihn kommenden Lheil nichts weiter , als was er an Separatkosten zu bezahlen hat, abgezogen wird. - DieMotiven dazu lallten: > Dem gemäß ist in dem Gesetzentwurf §. 1 der Haupt grundsatz aüfgestellt worden, daß die dem ganzen Concurs zum Besten verwendeten Kosten nicht mehr den zur Perception ge langenden einzelnen Gläubigern an ihren Perceptionsquantis zu kürzen, sondern im Voraus von der Masse wegzunehmen seien/ ' Dahingegen muß es in,Ansehung der Separat - oder soge nannten Proprekosten, d. h. derjenigen Kosten, welche der ein? zelne Gläubiger durch Anmeldung und Bescheinigung seiner Forderung, das seinerseits abzuhaltende Verfahren, die Bei bringung der erforderlichen Legitimation, durch etwanige Bes weisführung, .eingewendete Rechtsmittel, Prioritätsstreiligkei ten mit andern Gläubigern und sonst in seinem Specialintereffe und seiner eigenen Befriedigung halber verursacht, bei der zeit- herigen Bestimmung (Erl. Proc. Ordn, »ä Ht. 42 Z. 1 und dem Generale vom 3. Juli 1748 §. U. und HI.) auch ferner verbleiben, daß der einzelne Gläubiger, der solche veranlaßt, dieselben selbst zu tragen hat. Der Gläubiger steht insoweit der ganzen Gläubigerschaft oder einzelnen Gläubigern als Par tei gegenüber, hat diese Kosten lediglich in seinem Interesse ver anlaßt und muß daher auch solche gleich dem Kläger im ge wöhnlichen Proceß bei erkannter Compensatio» der Kosten, welche durch obige Gesetze für den Concursproceß als Regel an erkannt ist, auch selbst als Partei tragen. Abg. Klinger: War ich auch Anfangs zweifelhaft, ob ich den seitherigen 'gesetzlichen Bestimmungen, oder dem neuen Gesetzentwürfe das Wort reden sollte, und zweifelhaft, ob die Gründe, welche in den Motiven und dem Berichte heraus gehoben worden sind, um zu zeigen, daß durch das Neue der Realcredit wirklich befördert werde, erheblich genug seien; so haben mich doch mehre praktische Bemerkungen, welche in den Motiven niedergelegt sind, überzeugt - daß durch Annahme des Gesetzentwurfs der Realcredit wirklich befördert werdest wird. Ich werde daher dem Gesetzentwürfe bereitwillig meine
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