Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
worden. Abgesehen davon, daß ihre bewegliche Habe in jener verhängnißvollen Nacht zum Theil verloren gegangen, theils mehr oder weniger beschädigt worden, so hätten sie besonders durch den Neubau Schulden contrahiren, und diese bis jetzt verzinsen müssen. Die neuere Gesetzgebung habe das in derar tigen Fällen zu beobachtende Verfahren geregelt und nament lich durch die Instruction der Feuercommission hinreichende Vor kehrung getroffen, und jeder Besorgmß der Consequenz für ähnliche Fälle genugsam vorgebeugt. Nach alle dem bitten sie die hohe Ständeversammlung „ihre Angelegenheit geneigtest in Erwägung zu ziehen, und sich bei der hohen Staatsregierung dahin, daß ihnen, Nau mann, Möbius, Lehmann und Ehrlich außer den bereits erhaltenen zwei Drittheilen Brandkasse, auch noch das dritte Drittheil, ihnen aber, Schlage, Busch und Winkler gleich falls die volle Vergütung ihrer Schäden zu Theil werden möchten." Vom hohen Gesammtministerio sind auf Ansuchen derD e- putation durch das Direktorium die betreffenden Acren unter k.Nr.59 nebst einem Plan über die Lage derdurch jenen Brand total und theilweise beschädigten Gebäude mitgetheilt worden. Nach diesem mit einem Maßstab versehenen Plan sind die ab gebrannten 7GebäudeNr.255—261 durch eine Reihe von dem Brand unversehrt gebliebenen Bäume, durch emen Fußweg und einen Grasplatz von den niedergeriffenen Häusern Nr. 262, 263 , 264 , 265 , 266, welche ihnen gegenüberstehen, ge trennt und an letztere schließen sich die auch niedergerissenen Hauser Nr. 267, 268, 269, 270 die Reihe fvrtsetzend an. Obschon jene 5 Häuser von letzteren 23 Ellen entfernt stehen und die unversehrt dazwischen gebliebenen und die in ganz ent gegengesetzter Richtung vom Feuer angegriffenen Bäume zeigten, daß der Luftzug dahin nicht gerichtet, daß folglich eine, das sofortige Einreißen gebietende Gefahr nicht vorhanden war, so sind dennoch die Besitzer voll entschädigt, und nur den Be sitzern der 4 seitwärts 30 bis 60 Ellen davon entfernten Häuser Nr. 267, 268, 269, 270hat man HderVergütung abgezogen. Bei selbigen schon war dieNothwendigkeit des Einreißens nicht eher vorhanden, als Lis ihre jedoch eingerisscncn Nebenhäuser . Nr. 262—265 vom Feuer ergriffen waren. Es ist daher nach Dafürhalten der Dep u tat io n Seiten der Behörde durch Ver gütung von I für sie schon eher zu viel, als zu wenig ge schehen. Wie auch das Haus Nr. 271., das 105 Ellen von dem abgebrannten nächsten Hause Nr. 261 steht und die 166 bis 2M Ellen davon entfernten Häuser Nr. 272 , 273 und 274 niedergerissen werden können, ist nur durch die Ironie begreif lich, daß jener Brand auch zu Erneuerung des letzten alten Hauses im dortigen äußersten Stadttheil Gelegenheit geben sollen. Und in der Lhat die zahlreichen Brandstiftungen in jenen Jahren und in gewissen Landestbeilen, wo Viele so et was mehr aus dem Gesichtspunkt des Gewinns, als der Ver ruchtheit nachsichtig zu beurtheilen ansingen, vermöchten die ser Ironie wohl den Anschein der, das auffällige Ereigniß er klärenden Wahrheit zu verleihen. Gewiß aber bleibt, daß diese 4 letzten Gebäude denen, welche, um den Flammen Ein halt zu thun, ganz oder zum Theil eingerissen werden müssen, und deshalb nach §. 25 des Mandats vom 10. November 1784 den wirklich abgebrannten Gebäuden durchgehends gleich zu be handeln sein sollten, nicht beigezählt werden können, daß mithin ihre Besitzer gesetzlich nicht zu entschädigen sind, wie denn auch Seiten der Stadtobrigkeit selbst Bl. 52. erklärt wor den, daß sie das Einreißen dieser Gebäude nicht angeordnet haben würde. Hiernach ist aber ganz müssig der Bittsteller Anführen, daß das Gesetz die Eigenthümer, welche keine Schuld an dem unnöthigen Niederreißen ihrer Gebäude bei Brand tragen, nicht verantwortlich mache, noch zu eigner Uebertragung des Scha dens verpflichte. Zur eignen Uebertragung und Verantwort lichkeit bedarf es für den Besitzer nicht besonderer Verpflich tung, sie ist Folge des EigenthumS, wenn die Gesetze keinem Dritten die Uebertragung auflegen. Dieser, oder vielmehr diese Dritten waren aber diesmal die unbefugten Einreißer, welche sie deshalb, worauf sie auch schon hingewiesen wor den, alsbald und zwar einen für alle solidarisch hätten in An spruch nehmen sollen, was sie auch noch thun können, wenn anders, wie kaum und nur von dem damals abwesenden Möbius glaublich, das Niederreißen nicht mit ihrer minde stens stillschweigenden Einwilligung geschah. Denn schwerlich würde die zum Helfen herbeigeeilte Menge dem nachdrücklichen Widerspruch der Eigenthümer zum Trotz ihre Häuser einge rissen haben. Und einer oder der andre der vielen Einreißer mußte ihnen doch bei der Beleuchtung des Brandes kenntlich worden sein. Die meisten werden auch gleich nachher kein Ge« heimniß aus ihrer Mitwirkung gemacht haben; durch welche sie, wenn ihnen keine böse Absicht nachzuweisen war, zwar nicht strafbar, wohl aber, was sie nicht gewußt.zu haben scheinen, den Eigenthümern solidarisch zur Vergütung verantwortlich wurden. Nur wenn von den unbefugten, zum Schadenersatz Pflich tigen Niederreißern einer oder der andere bis zur Execution aus geklagt worden, — was namentlich von dem Besitzer des, wie er Beil. 51 behauptet hat, gegen seinen Willen und seines Wi derspruchs ungeachtet niedergerissenen Gebäudes Nr. 273 mit um so unbezweifelterem Erfolg geschehen würde — nur dann könnte in Frage kommen, ob die Brandversicherungs-Anstalt das, was von den Schuldigen nicht zu erlangen, den Beschä digten in Erfüllung zu ersetzen verbunden sei. Diese Frage muß aber verneint werden; denn das Gesetz sichert nur für diejenigen Hauser Entschädigungen zu, welche, um den Flammen Einhalt zu thun, weggerissen werden müssen; und wenn die Brandversicherungscommissivn auf Vorstellen für die Häuser Nr. 267—270, in Ansehung deren dies mit Wahr scheinlichkeitsgründen von der Ortsbehörde versichert ward, Z Entschädigung zubilligte, so kann weder darum hierauf, noch darum, weil anfangs ausiEntschädigung für die den cingeäscher- ten gegenüberstehenden von, zudem durch das Feuer unversehr ten Bäumen geschützten Häusern verweigert ward, die von den Bittstellern vorgegebene Inkonsequenz behauptet, noch viel we niger gefolgert werden, daß auch das noch fehlende Drittel für diese Häuser und gleichmäßige Entschädigung für die 4 zwei bis drei Mal weiter von den Brandstätten entfernten Häuser Nr. 271—274 zu gewahren sei. Die Entschädigung nach Z für jene Häuser beruhte auf der Brandversicherungscommissivn billigem Ermessen, das selbst bei den, den Brandstätten gegenüber gelegenen 5 Häusern bereits, um auf Entschädigung einzugehen, hatte angewendet werden müssen. Dabei ward die Vorschrift des Gesetzes nicht aus dem Auge verloren. Wenn aber schon die Nothwendigkeit des Ein reißens dieser 5 Hauser zweifelhaft und bestreitbar, so war dies , noch weit mehr in Ansehung der seitwärts gelegenen 4 Häuser Nr. 267—270 der Fall. Die Besitzer derselben mögen sich da- ' her gar wohl mit der Entschädigung zu I begnügen. Hingegen ist das Wegreißen der von der nächsten Brand stätte 105 bis 200 Ellen entfernten Häuser Nr. 271.—274, in deren Nähe ein Leich auf dem Plane angegeben sich besin net, wenn sie auch, wie doch nach den gedachten Wahrneh-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview