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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Abg. Sachße: Zur Uebersichtlichkeit der Sache scheint es wünschenswerth zu sein, wenn der Hetk Referent die Güte hätte, sich zugleich auch mit über den zweiten Punkt zu ver breiten. Abg. Braun: Ich glaube, daß das gar nicht nöthig sein dürfte, indem diese Gründe bereits so vielseitig und ausreichend in diesem Saale erschöpft worden sind. Diese Gründe bestehen heute noch in derselben Kraft fort und es dürfte wohl ganz un bedenklich sein, sofort zur Abstimmung zu schreiten, wobei zu erwarten steht, daß das Resultat dem frühem gewiß gleich bleiben werde. Abg. Sachße: Es würde doch wünschenswerth sein, in Ansehung des zweiten Punktes das Nöthige zu wissen, um gleichzeitig sich auch über die Form entschließen zu können. Abg. v. Hartmann: Ich bin Mitglied der ersten Depu tation der zweiten Kammer, und kann, eben so wie früher, auch gegenwärtig meine Meinung nicht andern, die mit der Ansicht der Majorität der Deputation in Widerspruch steht. Ich muß daher bemerken, daß hier Majorität und Minorität, zu welcher letztem ich gehöre, unterschieden werden möchte. Präsident!). Haase: Es ist darauf angetragen worden, daß der zweite Punkt annoch vorgetragen werden möchte. Wenn die Kammer dagegen kein Bedenken hat, so würde ich den Hm. Referenten ersuchen, die Güte zu haben, diesen zweiten Punkt vor der Beschlußnahme über den ersten Punkt noch vorzu tragen. Referent v. v. Mayer: In Betreff des zweiten Punk tes ist-man diesseits der Meinung gewesen, in Folge der gefaß ten. Beschlüsse eine Erklarungsschrift an die hohe Staatsregr'e- - rung gelangen zu lassen, während man in der ersten Kammer der Ansicht war, daß es einer solchen Erklärung nicht bedürfe. Die Gründe, welche für die diesseitige Ansicht sprechen, liegen hauptsächlich in der Schrift vom 30. November 1837, wo die Ermächtigung der hohen Staatsregierung oder der Wunsch der Stände, daß die Regierung die Patrimonialgerichtsbarkeiten fernerhin annehmen und die Inhaber derselben, welche sie ab geben, mit den erwähnten Rechten versehen wolle, ausgespro chen ist, wobei es sich nunmehr fragt, ob diese Ermächtigung oder dieser Wunsch beschränkt sei auf die Zeit bis zum Eintritte des jetzigen Landtags. Es heißt in der ständischen Schrift: „Wir haben uns zu dem gemeinschaftlichen Anträge vereinigt, daß bei den Patrimonialgerichten, welche von deren Inhabern dem Staate bis zum nächsten Landtage angeboten wer den, so wie bei denen, welche seit vorigem Landtage und bis jetzt dem Staate offerirt und abgetreten worden sind, der in dem Abschnitt III. des Gesetzentwurfs gedachte Pachtzins und Canon für die Gerichtsbarkeit und Schriftsässigkeit in Wegfall gebracht und den Gerichtsinhabern in beiden Fällen die in dem Abschnitte IV. des Gesetzentwurfs aufgezählten Rechte, welche nach solchem den zeitherigen Gerichtsinhabern auch nach Auf hebung der Gerichtsbarkeit und 027 tungsbefugniffe verbleiben sollen, mit Vorbehalt der Mehrung und Minderung derselben auf dem Wege des Gesetzes, in den deshalb zu errichtenden Recessen zugestchert werden mögen." Hat nun die vorige Ständeversammlung zwar gewünscht, daß die Annahme der Gerichtsbarkeit vom Staate unter Zusiche rung der erwähnten Wortheile ferner erfolgen möge, so liegt nothwendig in der so eben vorgetragenen Fassung des diesfall- sigen Antrages, daß man den Wunsch selbst aneinegewisse Zeit gebunden hat, die von Seiten der hohen Staatsregie rung wider den Willen der Stände nicht ausgedehnt werden kann, wobei auch der finanzielle Punkt nothwendig mit ins Auge zu fassen ist. Die in der ersten Kammer gegen diese An sicht geltend gemachten Gründe sind diese: 1) daß das aller höchste Decret eine Erklärung nicht verlange, >2) daß die Er mächtigung der hohen Staatsregierung nicht nöthig sei, weil diese, in Bezug auf die Annahme der Gerichtsbarkeiten einer solchen nicht bedürfe, indem Jedermann seinem Rechte beliebig entsagen könne, und die hohe Staatsregierung niemals behin dert sein könne, Rechte, welche ursprünglich mit dem Regie rungsrechte verbunden waren, für den Fall, wenn sie aufgege benwerden, wiederanzunehmen, und 3), daß eine Ermäch tigung eigentlich nicht vorliege, sondern nur ein Wunsch. Da jedoch beide Kammern darüber einig sind, daß man sich mit der im Decret als sich selbst verstehend, stillschweigend voraus gesetzten fortdauernden Ermächtigung der hohen Staatsregie- rung einverständigen wolle, so hat die Deputation nichts desto weniger geglaubt, daß es nothwendig sei, darüber eine Erklä rung auszusprechen; nothwendig, aus dem vorhin ausgespro chenen Grunde, nothwendig aber auch aus dem Grunde zu be sorgender Consequenzen. Es ist nicht zu übersehen, wohin das führen könne, wenn die hohe Staatsregierung selbst bloße Anträge und Wünsche der Stände, welche jedoch an eine ge wisse Bedingung oder Zeit geknüpft sind, hinterher auf andere Verhältnisse und eine längere Zeit ausdehnen wollte, ohne weiteren Antrag der Stände, selbst wenn nachgewiesen werden könnte, daß die vorigen Gründe immer noch fortdauern. Es scheint, als ob sich eine ständische Versammlung immer die Hände frei halten müsse, und darum nicht zugeben könne, daß eine Ermächtigung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung über die Grenzen des ständischen Antrags hinaus ausgedehnt werde; auch selbst dann nicht, wenn eine solche Ausdehnung im Sinne der Stände liegen sollte. Dies und die Antecedenzien des vo rigen Landtags, wo überall auf die höchsten Decrete ähnlichen Inhalts gleichmäßig eine Erklärung abgegeben worden ist, ha ben daher die Deputation der zweiten Kammer vermocht, in der vereinigten Deputation diese Ansicht festzuhalten und nach längerer Discussion hat sich die erste Deputation der ersten Kammer damit einverstanden. Man hat sich diesseits jedoch dabei beschieden, daß, weil ursprünglich das Decret zuerst an die erste Kammer gelangt ist , die Schrift auch von der ersten Kammer gefertigt werde. Es würde nunmehr darauf ankom men, über die fortdauernde Ermächtigung der hohen Staatsre- Ob darin relatorisch erwähnt gerichtsobrigkeitlichen Verwal- gierung eine Schrift abzufaffen.
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