Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den. Denn es kann hierdurch die Partei, an welche die letztere ergeht, zumal sobald sie der Rechte nicht kundig ist, leicht zur Versäumniß des innerhalb zehntägiger Frist offenstehenden. Rechtsmittels selbst dann veranlaßt werden, wenn in dem schrift lichen Erlasse die Erwähnung der Entscheidung der darauf ge gründeten Verfügung vorhergeht. Man denke sich z. B. den Fall einer in Gemäßheit und unter Erwähnung der Entschei dung geschehenden Anberaumung eines Termins mit Einräu mung eir^r mehr als zehntägigen Zeit bis zu dessen Eintritt. Der Nichtjurist wird dann häufig blos den besonders herausge hobenen Terminstag berücksichtigen, und, wenn er sich vielleicht auch an einen Sachwalter wendet, dies zwar wohl vor dem Lerminstage, nicht aber immer vor Ablauf der zehntägigen Frist thun, auf solche Weise aber des ihm nur innerhalb der letztem gestatteten Rechtsmittels verlustig werden. Jede blos beiläusigeBekanntmachung einer nach zehnTa- gen zur Rechtskraft gelangenden Entscheidung ist daher, nach dem Dafürhaltender Deputation, für die Rechte der solche treffenden Partei gefährlich, also zu vermeiden. In dieser Ue- berzeugung schlägt sie daher der Kammer folgende abgeändertc Fassung der Z. 8 vor: „In Fällen der §. 4 bemerkten Art Vereinigung der Ministerien ihr bekannt gemacht wird, binnen zehn Tagen nach Empfang jener Bekanntmachung bei Verlust des Pro- vocqtionsrechts anzubringen. Die murgedachte Bekanntma chung muß aber mittelst besonderer schriftlicher Zufertigung, und unter der darin enthaltenen Bedeutung, daß solche in Kraft der Bekanntmachung geschehe, so wie unter Mitthei lung der von Seiten der Ministerien jederzeit beizufügenden Entscheidungsgründe, bewerkstelligt werden. Die.Behörde, bei welcher die Provokation angebracht wird, hat solche, und zwar, wenn es eine Unterbehörde ist, durch die ihr vorgesetzte Mittelbehörde an das vorgesetzte Ministe rium zu berichten." Nächstdem hat die Deputation aber auch noch am Schlüsse der solchergestalt zu fassenden Paragraphe aus nach stehenden Gründen einen Zusatz zu beantragen. Je nachtheiliger die Folgen für die betheiligten Privatper sonen in manchen Fällen sein können, wenn, die Entscheidung in der Hauptsache durch einen Competenzstreit zwischen den Behörden aufgehalten wird, um so mehr ist auch dafür aufalle Weise Sorge zu tragen, daß der letztere so schnell als möglich zür Entscheidung gelangt. In dieser Hinsicht scheint-es zweck mäßig,, daß, die, zu Entscheidung de?hier fraglichen Compe- tenzstreitigkeiten, nach . Inhalt des Gesetzentwurfs niederzu setzende Commission, von den darauf sich beziehenden Provokationen, nachdem solche angebracht worden, ohne An stand in Kenntniß gesetzt werde, damit von derselben, Falls die Sache nicht alsbald an sie gelangt, dazu, daß solches ge schehe, selbst Einleitung getroffen wexden könne. Zu diesem Behufe hat man es für zweckdienlich gehalten, daß hier,inZ.8,derBehörde,beiwelcherdieProvokation erfolgt, Be nachrichtigung der Commission davon gleichzeitig mit der Be richtserstattung darüber zur Pflicht gemacht, weiterhin Z. 11 aber die Commission angewiesen werde, in dem Falle, wenn die Acten acht Wochen, von Zeit der Nachrichtsertheilung an, noch nicht an selbige gelangt sind, deshalb mit dem betreffen den Ministerium zu communiciren. Es räth daher die Deputation der zweiten Kammer an, sie möge zu der vorstehenden Fassung der §. 8 am Ende noch folgenden Zusatz beschließen: „nicht weniger gleichzeitig die Commission unmittelbar von der eingegangenen Provokation zu benachrichtigen." . Abg. Braun: Hierbei erlaube ich mir nur eine Bemer kung. Am Schluffe des Deputationsgutachtens tz. 8 heißt es, daß der Zusatz beliebt werden solle: „nicht weniger gleich zeitig die Commission unmittelbar von der eingegangenen Pro vokation zu benachrichtigen." Ich finde diesen Zusatz richtig und zweckmäßig. Er geht darauf hin, daß die Sache, welche entschieden werden soll, von der Commission beschleunigt werde. Nun scheint mir die gleiche Nothwendigkeit bei den Fällen vor zuherrschen, welche tz. 2 mit Hinblick auf tz. 5 behandelt. Es sind nämlich im Gesetze drei Fälle angcdeutet, wo eine Ent scheidung der Commission cintreten soll: 1) wo beide Ministe rien sich nicht vereinigen können, das Justizministerium und das betreffende Verwaltungsministerium, 2) wo die Ministe rien sich vereinigen, doch gegen die Ansicht eines Gerichts und der betheiligten Personen diesfalls auf den Ausspruch der Com mission antragen, 3) wenn sich die genannten Ministerien nicht vereinigen, indessen zu gleicher Zeit das Interesse einer Privatperson in Frage steht. Auch hier soll Provokation auf den Ausspruch der Commission stattsinden. Aus denselben. Gründen nun, aus welchen die Deputation ihr Amendement, zu h. 8 gestellt hat, dürfte es auch zu tz. 2 mit Hinblick auf. §. 5 zu stellen sein. Ich werde mir daher erlauben, eine Zst- satzparagraphe zu 11 zu machen, ksindige sie aber bei. die ser §., wo ein derartiger Zusatz vyn der, Deputation, gemacht, worden, vorläufig an. Staatsminister v. Könneri tzr Ich bemerke nur, daß ich mich gegen den ersten Antrag der Deputation nicht zu erklären habe: „in Fällen der tz. 4 bemerkten Art Vereinigung: der Ministerien ihr bekannt gemacht wird, binnen zehn Lagen nach Empfang jener Bekanntmachung bei Verlust des Provo- cationsrechts anzubringen. Die nurgedachte Bekanntmachung muß aber mittelst besonderer schriftlicher Zufertigung, und un ter der.darin enthaltenen Bedeutung, daß- solche in Kraft der Bekanntmachung geschehe, so wie unter Mittheilung der von. Seiten der Ministerien jederzeit beizufügenden Entscheidungs gründe, bewerkstelliget werden. Die Behörde, bei welcher die Provokation angebracht wird, hat solche, und zwar, wenn es eine Unterbehörde ist, durch die ihr vorgesetzte Mittelbehörde an das vorgesetzte Ministerium zu berichten." Auch gegen den Zusatz „nicht weniger gleichzeitig die Commission unmittel bar von der eingegangenen Provokation zu benachrichtigen," will ich nicht sprechen. Wenn aber in Folge dessen ein Zusatz zu tz. 11 vorgeschlagen wird, so behalte ich mir vor, hiergegen, später meine Bedenken zu äußern. Präsident v. Haase: Es würde nun zur Fragstellung über §. 8 überzugehen sein. An und für sich hat die Deputa tion denselben Zweck vor Augen, welchen die erste Kammer bei der von ihr beschlossenen Abänderung der §. 8 vor Augen hatte; inzwischen glaubt die Deputation doch, es werde dem Zwecke, c,den Betheiligten gegen Versäumniß bei der Provokation auf
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