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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die Möglichkeit eines Scheintodes wissenschaftlich und erfah rungsmäßig außerZweifelgesetzt,und steht es nicht minder fest, daß nur ein besonnenes, durch Wissenschaft oder längere Erfahrung ge schärftes Urtheil den Unterschied zwischen diescmZustande der ge bundenen Lebenskraft und dem wirklichen Kode richtig zu erkennen vermöge, so erscheint es alseinenichtunbegründeteAnforderung an den Staat, daß er die Fürsorge, die er dem physischen Wohle seiner Angehörigen schuldig ist, ihnen nicht vorzeitig entziehe und sie in diesen entscheidenden Augenblicken nicht der unge wissen Einsicht und Gewissenhaftigkeit ihrer nähern Umgebun gen, oder der Unerfahrenheit einer, nur zu mechanischen Hand reichungen befähigten Leichenbestellerin, hülflos preisgebe? Soll nun dieser Pflicht gehörig genügt werden, so setzt sich eine Ein richtung voraus, vermittelst welcherjede Leichemöglichst bald nach dem anscheinenden Lode der Untersuchung durch eigens dazu bestellte, verpflichtete Sachverständige unterworfen werden kann, durch deren Ausspruch die Gewißheit des Todes festgestellt wird, die in zweifelhaften Fällen die geeigneten Wiederbelebungsver suche anzustellen wissen werden und ohne deren ausdrücklich er- rheilte Erlaubniß kein Leichnam zur Erde bestattet werden darf. Für eine Einrichtung dieser Art fehlt es nicht an bereits vorhandenen Vorbildern. Denn zu geschweigen, daß mehrere größere Städte, im Jnlande namentlich Leipzig, zumTheil seit längerer Zeit eine organisirte Leichenschau besitzen, so ist dieses Institut in den deutschen Staaten der österreichischen Monarchie schon in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts durch Gesetz eingeführt und durch mehre spätere Verfügungen weiter aus gebildet worden, und auch im Königreiche Würtemberg hat es sich in Folge der Bemühungen der Negierung seit dem Jahre 1824 dergestalt verbreitet, daß nunmehr in allen Gemeinden desbandes eine je nach den örtlichen Mitteln mehr oder minder vollkommen eingerichtete, geregelte Kodtenschau besteht. Gleichwohl stellen sich bei näherer Erwägung derAusfüh- rung der Maßregel als einer allgemeinen, das ganze Land um fassenden, unverkennbare Schwierigkeiten entgegen. Werden diese auch in den Städten weniger hervortreten, so sind sie desto größer auf dem platten Lande. Offenbar kann die Kodtenschau nur dann den höchst möglichen Grad von Zuverlässigkeit gewäh ren, wenn sie von geprüftenAerzten ausgeübt wird, die, imBe- sitzeder nöthigen Kenntnisse und Erfahrungen, ihrer Aufgabe auch in ungewöhnlicheren Fällen gewachsen bleiben. Allein das vorhandene ärztlichePersonal ist nichtso zahlreich, oder doch picht so gleichförmig über das Land verbreitet, als daß es auf jedem Punkt des letztem für diesen Zweck zu Gebote stünde, und wenn es daher nicht zu vermeiden sein wird, das Geschäft der Leichenschau auch Laien anzuvertrauen, so fragt es sich, ob man damit nichtGefahr laufe, häufig denNamen für die Sache, die Form für das Wesen nehmen zu müssen. Dazu kommt, daß selbst der geübteste Arzt Bedenken tragen wird, gleich bei der ersten, möglich bald nach dem Verscheiden vorzunehmen den Untersuchung der Leiche ein bestimmtes Urtheil über Tod ode Scheintod auszusprechen. Vielmehr ist es nach dem gan zen Zwecke des Institutes unerläßlich, daß eine mehrmalige Be sichtigung jedes Verstorbenen durch den Todtenbeschauer statt- sinde, und diese so oft wiederholt werde, als nöthig ist, um das Vorhandensein der Kennzeichen des wirklichen Todes über jeden Zweifel zu erheben, Macht dies einerseits wünschenswerth, daß für jede Gemeinde ein eigner Todtenbeschauer bestellt werde, damit dieser ohne Zeitverlust zur Stelle sein könne, so liegt es andrerseits auf der Hand, daß, je mehr die Zahl dieser Beamten vervielfältigt wird, um so weniger hei ihrer Anstellung mit der so nöthigen strengen Auswahl zu Werke gegangen werden könne, Möge man endlich die Einrichtung treffen, wie man'wolle, so I. 8. wird sie nicht durchzuführen sein, ohne den Familien ooer den Gemeinden wenigstens einigen Aufwand zu verursachen, an den sie bisher nicht gewohnt waren, und der leicht um so mißbelie biger sein dürfte, je öfter der Todtenbeschauer in den Fall kom men wird, sich mit herkömmlichen Ansichten, Gebräuchen und Vorurtheilen in Widerspruch zu fetzen und je weniger darauf gerechnet werden kann, daß das neue Institut überall einer ge rechten Würdigung seines wichtigen und wohlthätigen Zwecks begegnen und nicht vielmehr in den Augen Vieler als eine nicht hinlänglich motivirte Einmischung in die inneren Angelegenhei ten der Familien erscheinen werde. Diesen unleugbaren Schwierigkeiten gegenüber hat es bei Bearbeitung des Gesetzentwurfs nur dem Versuche gelten kön nen , sich der gestellten Aufgabe so viel als möglich zu nähern. Sollten bei der Ausführung, wie kaum zu vermeiden sein wird, noch manche Unvollkommenheiten hervortreten, so darf man hoffen, diese nach und nach in dem Grade sich vermindern zu sehen, in welchem bei fortschreitender Bildung auch auf dem platten Lande die Nützlichkeit der zu treffenden Veranstaltungen mehr und mehr erkannt werden wird. Immer aber wird die Einführung der gesetzlichen Kodtenschau auch in ihren unmittel baren Wirkungen einen nicht unwichtigen Fortschritt der Medi- cinalpolizeipflege bezeichnen. Denn — abgesehen von ihrer nächsten und eigentlichen Bestimmung — so dürften auch die Vortheile nicht gering anzuschlagen sein, die dieselbe der Wirk samkeit der Behörden in mehren der wichtigsten Zweige der Sicherheits - und Gesundheitspolizei zu gewähren geeignet ist, wie sie denn namentlich die Verheimlichung von Verbrechen gegen das Leben und die Gesundheit erschweren , das rechtzeitige Erkennen in der Entstehung begriffener ansteckenderKrankheiten befördern, die Ueberwachung des Treibens von Afterärzten und Quacksalbern erleichtern und endlich ein Mittel abgeben wird, zu einer vollständigen medicinalstatistischen Uebersicht über die Sterblichkeitsverhältnisse zu gelangen, zu welcher die Ma terialien bisher nur in ungenügender Weise vorhanden waren. Ze mehr übrigens das Institut der Kodtenschau seine wei tere Ausbildung-erst von der praktischen Erfahrung erwarten kann, und je mehr sich dasselbe in der Ausführung den localen Verhältnissen und Mitteln anKUpassen haben wird, um so nö tiger ist es gewesen, in das Gesetz selbst nur die allgemeinsten, leitenden Grundsätze aufzunehmen und alles Uebrige der Voll ziehungsverordnung vorzubehalten, damit dem Bedürfnisse etwaiger Modifikationen, das sich künftig Herausstellen sollte, jederzeit ohne Schwierigkeit genügt werden könne. Insoweit aber hiernach der Gesetzentwurf für sich allein nicht hinreicht, ein ganz vollständiges Bild der beabsichtigten neuen Einrichtung zu gewähren, so werden die unten folgenden Bemerkungen zu den einzelnen tztz, Gelegenheit geben, die erforderlichen Erläu terungen hinzuzufügen. Der Beri cht der ersten Deputation lautet so: Bei verletzten Ständeversammlung hatten der Arzt v. Hof mann , und der ehemalige Superintendent zu Bischofswerda, v. Stolle, eine Petition eingereicht, darinnen die Unzulänglich keit der bestehenden gesetzlichen Maßregeln gegen die Gefahr le bendig begraben zu werden, auseinandergesetzt, und die Stände fanden sich bewogen, auf die erwähnten Petitionen einzugehen und an die hohe Staatsregierung einen Antrag zü stellen, der dahin gerichtet war: „Dieselbe wolle die, in Beziehung auf die Behandlung der Leichen in Sachsen geltenden Bestimmungen des Mandats vom 11. Februar 1792 einer Revision unterwer fen, hierbei die zu Erlangung gesetzlichen Schutzes gegen die 1*
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