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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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folgen solle. Erst das Gesetz vom 4. Novembet 1835 und die Instruction für die Feuerpolizeicommissarien vom 23. März 1836 hätten Grundsätze dafür aufgestellt, es habe daher vor dem Erscheinen dieser Vorschriften , im Jahre 1833 nicht die Ord nung und Umsicht vorherrschen können, welche jetzt und seit 1836 beobachtet werde, und dürfe wohl auf das bei jener Feu ersbrunst an den Tag gelegte Verfahren, wenn es dieNothwen- digkeit nicht geboten haben sollte, in der mangelhaften Beschaf fenheit der ortspolizeilichen Einrichtung von Lommatzsch, Ent schuldigung finden. So viel sei übrigens unbezweifelt, daß das Mandat von 1784 den Eigenthümer des niedergerissenen Gebäudes, wenn er keine Schuld dabei trage, weder verantwortlich mache, noch zur eigenen Übertragung des Schadens verpflichte, und da aus den beigebrachten Attesten und Zeugnissen hervorgehe, daß kei ner von ihnen die geringste Schuld trage, und sie der in Masse auf ihre Wohnungen eindringenden Menschenmenge zu wider stehen nichr vermögend gewesen, er, Möbius, sogar sich abwe send befunden, so könne ihnen auch nicht die Uebertragung des schuldlos erlittenen Schadens angesonnen werden. An die Urheber dieses Schadens sich zu wenden, sei, ihnen,- den Petenten, aber gar nicht möglich, da sie in jener Nacht viel zu bestürzt gewesen, um auf die Hunderte von Menschen, welche in ihre Wohnungen eingedrungen, Acht zu haben, und sie mit Sicherheit auch nicht Einen derselben anzugeben vermöchten. Auch seien sie viel zu arm,^um einen, noch dazu sehr unsicher» Schädenproceß gegen die Urheber anstellen zu können. 3) Dürsten sie von dem Wohlwollen der hohen Staats regierung und Ständeversammlunq erwarten, daß man nicht treue, unbescholtene und redliche Unterthanen lediglich auf den Grund einer an sich problematischen Gesetzauslegung, oder um den übrigen Staatsbürgern ein warnendes Beispiel zu geben, oder um dem Brandversicherungsinstitut eine Summe zu er halten, in Armuth versinken lassen werde. Dieß werde sie aber treffen, weil ihre wieder aufgebauten Hauser mit Hypo theken belastet werden müssen, und ihre Gläubiger um die Hoff nung der zu verwilligenden Entschädigung der Klaganstellung dis jetzt Anstand genommen hätten. Jedenfalls erscheine es doch auch gerathener, lieber dem Staate einige rechtliche Bürger zu erhalten, als auf ihren Untergang eine Kasse um eine Summe zu bereichern, auf welche kaum zu rechnen gewesen. Nach teilige Consequenzen ließen sich ebenfalls nicht befürchten, da die neuern gesetzlichen Bestimmungen dem genugsam vorgebeugt hätten. Diese Bemerkungen sprechen in der Thal auch so für sich, daß ihnen weder alles Gewicht versagt, noch aus Gründen der, Billigkeit die Beachtung entzogen werden kann. Nichts desto weniger.hat sich aber dennoch die zweite Kam mer auf den Beirath ihrer vierten Deputation und auf den Grund der von derselben näher angestellten Erörterung für die Ablehnung der Petition erklären müssen, denn nachdem von dem hohen Gesammtministerio die betreffenden Acten nebst einem Plan über die Lage der abgebrannten und niedergerissenen Ge bäude jener Deputation mitgetheilt worden, hat diese daraus folgende Notizen entnommen: Die abgebrannten 7 Gebäude Nr. 257 bis 261, sind durch eine Reihe von dem Brande ganz unversehrt gebliebener Bäume, durch einen Fußweg und durch einen Graseplatz von den niedergerissenen Häusern Nr. 262 bis 266, welche ihnen gegenüber standen, getrennt, und letztem schließen sich die auch niedergerissenen Häuser Nr. 267 bis 270, die Reihe fortsetzend, I. 61. an. Ob nun schon jenefünf Häuser von letzteren 23 Ellen ent fernt standen, und die unversehrt dazwischen gebliebenen, sowie die, in ganz entgegengesetzter Richtung vom Feuer angegriffenen Bäume gezeigt haben, daß der Lustzug dorthin nicht gerichtet, folglich eine, das sofortige Einreißen gebietende Gefahr nicht vorhanden war, so sind dennoch die Besitzer Nr. 262 bis 266 voll entschädigt, und ist nur den Besitzern der 30 bis 40 Ellen davon entfernten Häuser Nr. 267 bis 270 ein Drittheil der Ver gütung abgezogen worden, wodurch in der That eher zu viel, als zu wenig, geschehen sein dürfte. Weiter befindet sich das Haus Nr. 271 von dem abgebrannten nächsten Hause 105 Ellen, strner die Häuser Nr. 272 bis 274,166 bis 200 Ellen davcn entfernt, und har diese Lage auch nicht im Geringsten die Vermuthung schöpfen lassen können, daß die Flamme diese Ge bäude berühren werde. War aber durchaus kein Grund vor handen, um nur annehmen zu dürfen, dass durch Niederreißung der letztbemerkten Gebäude der Flamme Einhalt gethan werden könne und hat selbst die Stadtobrigkeit Blatt 52 Act., erklärt, daß sie das tLinrcißen dieser Gebäude nicht angeordnet haben würde, so fällt jeder Grund, um den Eigenthümern gesetzlich und aus der Landeskaffe eine Entschädigung zuzubilligen, rstnweg. Die Petenten können den ihnen zugefügten Schaden sonach nur durch die Urheber vergütet erhalten, oder müssen ihn, wenn sie dieselben auszumitteln außer Stande sein sollten, sei es auch schuldlos, selbst und ebenso übertragen, wie jeder andere oasus stets nur den ckominus rei trifft. Dabei dringt sich zugleich allerdings einiger Zweifel gegen das Anfuhren der Petenten auf, daß es ihnen unmöglich ge wesen , die einstürmende Menge von ihrem Eigenthum abzu halten, denn es ist kaum zu vermuthen, daß die zum Helfen Herbeigeeilten einen nachdrücklichcn Widerspruch der Eigenthü- mer ganz unbeachtet gelassen Haden sollten, und es ist nur schwer zu glauben, daß die Petenten auch nicht einen der Menschen, welche sich an ihrem Eigenthum vergriffen, gekannt haben, oder noch jetzt nicht sollten ausmineln können, woran ihnen doch umso mehr gelegen sein muß, als jeder derselben solidarisch wegen des verursachten Schabens in Anspruch genommen wer den kann, und der Beklagte gewiß nicht anstehen wird, die übrigen ihm bekannten Schuldigen zu benennen. Daß den Hausbesitzern Nr. 267 bis 270 auf anderweites Verstellen § der Vergütung zugesprochen worden, hat seinen Grund darin, daß nach Versicherung der Ortsbehörde wenigstens einiger .Grund der Wahrscheinlichkeit vorgelegen, daß durch Niederreißung dieser Gebäude der Flamme habe Einhalt geihan werden können, und es läßt sich daher der, der Brandversiche rungscommission gemachte Vorwurf der Jnconsequenz eben so wenig rechtfertigen, als diese Billigkeirsrücksicht einen Anspruch auf weitere Ausdehnung begründen kann. Wollte insbesondere aus dem »ä 3. angeführten Grunde des, den Petenten vielleicht nicht zu versagenden Mitleids die gewünschte Vergütung verabreicht werden, so würde dieß un vermeidlich eine Verantwortlichmachung der Behörde zur Folge haben, weil sie nur nach den bestehenden bestimmten Vorschrif ten Vergütungen zusprechen darf, wenn sie nicht sämmtliche Theilnehmer des Brandkaffeninstituts in ihren Rechten verletzen und den Verdacht der Willkührlichkeir gegen sich rege machen will. Unter diesen Umständen, und dq die zuletzt entwickelten Gründe wohl die Rücksichten überwiegen dürften, welche die Petenten zu Unterstützung hervorzuheben und geltend zu machen versucht haben, kann die Deputation der geehrten Kammer 3
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