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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Richter aber zu früh den Termin angesetzt haben, so steht nach dem Gesetze Jedem frei, auf Anberaumung eines andern Ter mins zu einer andern Stunde anzutragen, denn es muß ihm mehre Tage vorher die Vorladung insinuirt werden, und findet er, daß er nicht erscheinen kann, so braucht er nur den Richter zu er suchen, daß er den Termin zu einer andern Stunde anberaumt. Sollte er aber durch üble Witterung und schlechte Wege abge halten sein zu erscheinen, so bietet das nach dem bestehenden Rechte schon einen hinlänglichen Grund dar, ihn in inwZrum zu restituiren, es pflegt ihm eine dergleichen Restitution in iu- mZi-um, wenn er unverschuldet den Termin versäumt hat, di-svi manu ertheilt zu werden, wenn das Hinderniß beschei nigt werden kann, was ihn abgehalten hat- Also ist dieser Ein wand , den die jenseitige Deputation uns entgegengestellt hat, nur scheinbar und unbegründet. Weil, wie gesagt, diecon- tumacia nicht abgewendet werden kann, so muß eine bestimmte Zeit festgesetzt sein, wo die Versäumniß eintritt, und bei einer großem Entfernung muß man einem vernünftigen Richter zu trauen, daß er nicht früher die Stunde ansetzen wird, als der Worgeladene erscheinen kann, und endlich, wenn er durch ein unverschuldetes Hinderniß abgehalten worden ist, so wird er ihm die Restitution nicht versagen können. Durch dieseRücksich^ hat die jenseitige Deputation zu der schon erwähnten Modifi kation sich bestimmen lassen, nämlich vvrzuschlagm, daß das Versäumniß eintrete, wenn die.Partei bei dem Aufruf zur Verhandlung der Sache sich nicht melde, und daß diese Auffor derung nicht eher geschehen dürfe, als nach Ablauf der Stunde, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt. Ge gen diese Fassung hat die zweite Kammer eingewendet, daß dadurch dex richterlichen Willkühr Thür und Thor geöffnet wer de. "Der Richter soll es in der Hand haben, den Aufruf eher, als nach Ablauf der nächsten Stunde oder erst eine oder mehre Stunden nachher, eintreten zu lassen. Es beabsichtigt zwar die jenseitige Deputation, hier dem Richter freien Spielraum zu lassen, um auf Umstände billig Rücksicht nehmen und wenn Jemand unverschuldeter Weise nicht hat erscheinen können, da den Aufruf nicht sogleich eintreten lassen zu können, aber dieser Uebelstand wird schon dadurch beseitigt, daß Jemandem, wenn er unverschuldet zu spät erschienen ist, die restitutio in ime- §rurn nicht vorenthalren werden kann. Es ist aber nicht zu verkennen, daß der Richter selbst in große Verlegenheit dadurch kommen muß, und dem Vorwurfe der Persönlichkeit nicht ganz ausweichen kann; denn wenn der Richter heute, weil er keinen Grund dazu zu haben glaubt, gleich nach Ablauf der ersten Stunde den Aufruf eintreten läßt, und morgen eine halbe Stunde später, so wird der Theil, den heute der Nachtheil ge troffen hat, sich darüber beklagen, daß den Lag. darauf der Aufruf eine halbe ,Stunde später erfolgt ist. Deshalb hat die zweite Kammer den Vorschlag ihrer Deputation abgelehnt, und auch wir vermochten nicht, diesem Vorschläge unsere Zu stimmung zu geben. Noch ist ein Einwand zu erwähnen, welchen die zweite Kammer unserm Vorschläge entgegengesetzt hat. Nämlich der Vorschlag sei zu hart , indem er nur eine Stunde den Vorgeladenen noch frei lasse, nach deren Ablauf die Contumaz eintreten soll, und die Contumaz sei ein Uebel stand, den man möglichst beschränken müsse.' Ich erinnere noch mals, daß man die Sache, von welcher es sich hier handelt, nicht aus dem Auge verlieren dürfe; und daß es hinreichend scheint, daß, wenn Jemand nicht unmittelbar zur bestimmten Stunde erscheint, weil ein unverschuldetes Hinderniß einge treten , ihm die Restitution nicht vorenthalten werden kann. Es kann die Deputation nach sorgfältiger Erwägung der Sache nichts anderes anrathen, als daß man bei dem früher» Be schlüsse stehen bleibe, indem er im Interesse sowohl des Richters, als auch der Parteien liegt. Staatsmim'ster v. Könneritz: Das Gesetz über ganz ge ringfügige Rechtssachen, indem .es gestattet die Verhandlungen auf den Vor- oder Nachmittag anzusetzen, ließ den Zweifel übrig,' ob die auf den Vormittag vorgeladene Partei bis Nach mittag 5 Uhr Zeit zum Erscheinen habe oder schon um 12 Uhr für außengeblieben erachtet werden könne. Ersteres nahm man an, weil nach allgemeinen Gesetzen die Terminszeit bis um 5 Uhr Nachmittags dauert. Die entgegengesetzte Meinung folgerte man daraus, daß nachgelassen sei, zum Nachmittag im Gegensatz zum Vormittag vorzuladen, und die Gerichtszeit sich des Vormittags um 12 Uhr, Nachmittags um 5 Uhr endige. Dieser Zweifel mußte erledigt werden, und es hatte das Mini sterium daher eine Decision vorgeschlagen, die jedoch eben nur jenen Zweifel lösen sollte und im klebrigen den allgemeinen Satz aufrecht hielt, daß Jeder so lange Zeit zum Erscheinen hat, als die Gerichtszeit überhaupt dauert. Die Deputation der ersten Kammer und mit ihr die erste Kammer selbst glaubte, man könne weiter gehn und im Interesse des Richters sowohl, als der Parteien (damit sie nicht zu lange warten brauchen) eine frühere Contumaz eintreten lassen, und schlug daher vor, daß sie eintreten soste, sobald die Stunde ausgeschlagen habe, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt und weil jetzt eine Ungehorsamsbeschuldigung nicht mehr stattsindet, schlug die Deputation ferner vor, daß nach Ablauf jeder einzel nen Stunde ein allgemeiner Aufruf der vorgeladenen Parteien erfolgen solle. Dies ging über den Zweck des Gesetzes hinaus, es war eine neue Bestimmung, die unsrer bisherigen Gesetzge bung fremd ist. Es hatte aber auch den Nachtheil; einmal, daß mehr Conrumazerkenntnisse dadurch herbeigeführt wurden ohne Noth, mithin häufige Ungehorsamsbeschuldigungen eintre ten müssen, und sodann zweitens, daß der Richter mitten in der Verhandlung einer Sache abbrechen müßte, sobald die Glocke ausgeschlagen hat, um von Neuem einen allgemeinen Aufruf der vorgeladenen Parteien eintreten zu lassen. Wenn das Ministerium dennoch auf dieses Princip einging, so glaubte es wenigstens eine Aenderung eintreten lassen zu müssen, die diese Nachtheile wo nicht ganz beseitigte, doch milderte. Es schlug daher der Deputation der jenseitigen Kammer eine Einrichtung, ähnlich der in Preußen, vor. Es sollte nämlich der Ungehor sam eintreten, sobald die Partei bei dem Aufrufe zur Verhand lung der Sache nicht anwesend ist. Nur eine Bestimmung
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