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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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betreffend, ist die zweite Kammer allenthalben unfern Anträgen und Beschlüssen beigetreten, mit einer einzigen Ausnahme. Zn der 5. §. kommt nämlich im zweiten Satze das Wort: Vin- dicanten in Parenthese vor. Damit sollen nun nicht bloß diejenigen bezeichnet werden, die vermöge des Eigenlhumsrechts, sondern auch alle diejenigen, die aus irgend einem andern Grunde eine Sache aus derConcursmaffezmückzufordern berechtigt sind, wohin z. B. auch Deponenten oder Vermüther einer dem Ge- meknschuldner überlassenen Sache gehören, und wir hatten be- schlossen, diesem Worte Windicanten noch das Wort: so genannte vorauszuschicken, Dagegen hat nun die zweite Kammer Bedenken erregt, und um nun alle zu begreifen, die unter jene Kategorie gehören, so hat sie beschlossen zu setzen: „Vindicanten im weitern Sinne." Die Deputation findet diese Abänderung ganz unbedenklich und empfiehlt der Kammer den Beitritt an. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer der Deputation hierin beitreten wolle? — Einstimmig Ja. — Vicepräsident v. Earlowitz: Die Schrift, den tiefen Elbstolln betreffend, ist in der jenseitigen Kammer bereits , ge nehmigt worden; sie entspricht den gefaßten Beschlüssen und getroffenen Wahlen, wie ich mich selbst überzeugt habe. (Der Referent tragt diese Schrift vor.) Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob etwas bei die ser Schrift zu bemerken ist? — Es erhebt sich Niemand. — Präsident v. Gersdorf: Sie würde nun abgehen kön nen. Ich ersuche den Hrn. Bürgermeister Wehner, den von ihm vorhin angemeldeten Vortrag zu halten. Bürgermeister Wehner trägt die ständische Schrift, den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer Kodtenschau und Anlegung von Leichenkammern betreffend, vor. Präsident v. Gersdorf: Ich würde mir die Frage er lauben, ob die Kammer diese Schrift genehmige? — Ein stimmig Ja. — Präsident v. G ersdorf: Da dies erfolgt ist, so würde diese Schrift nun an die zweite Kammer abgegeben werden i können. Es ist Ihnen, meine Herren, noch eine Schrift vor- ! zutragen; sie betrifft den Antrag des Abg. Müller, wegen l verzögerter Landtagswahlen. Sie erinnern sich wohl, daß < die zweite Kammer einen diesfallsigen Antrag an die hohe j Staatsregierung gestellt wissen wollte, der jedoch der Depu- s tation Ihrer Kammer ein wenig zu weit zu gehen schien, wes- i halb sie anrieth, daß man diesseits jenem Anträge nicht bei- r treten möchte. Bei der Vereinigungsdeputation stellte sich r heraus, daß die zweite Kammer auf jenen Antrag viel Gcwicht e zu legen schien, und Ihre Deputation erklärte sich für den h neuen modificirten Antrag. Es gelangte nunmehr diese Sache r hier zum anderweiten Vortrag, und die erste Kammer be- ; schloß der zweiten Kammer beizutreten. Darauf ist nun die (- i Schrift abgefaßt worden, welche ich so eben die Ehre haben r werde, Ihnen vorzulesen. (Dies geschieht.) Es besteht - hier nur eine kleine Differenz. Unsere Deputation wünschte z nämlich, nur wenigstens die Worte: „durch eine Wahlverzöge- , rung" hineingebracht zu sehen, weil es offenbar nicht in der e Möglichkeit für die hohe Staatsregierung liegen würde, alle , übrigen Hindernisse, die dem pünktlichen Erscheinen eines Ab- - geordneten entgegen treten können, zu beseitigen. Es ist dies > aber eigentlich auch nur die Meinung der zweiten Kammer ge- wesen. Bei näherer Prüfung hat man nun gefunden, daß ! diese Schrift den gefaßten Beschlüssen entsprechend ist, und es - würde nun darauf ankommen: ob Sie den Inhalt derselben ge nehmigen?— Einstimmig Ja.— (Die Herren königl. Commissarien v. Wietersheim und Thieriot treten in den Saal.) v. Welck: An die zweite Kammer ist eine Petition von Seiten eines stellvertretenden Mitgliedes derselben, Lehmann, gerichtet worden, welche die Verschonung mit Abführung von Gerichtskosten in den, die Zchuleinrichtungen betreffenden An gelegenheiten zum Zwecke hat. Der Petent hat darin ange führt: „daß in manchen Schulbezirken der Kostenaufwand für die Schuleinrichtungen selbst auf eine empfindliche Weise durch die an die Schulbehörde zu entrichtenden Kosten, besonders da, wo die obrigkeitlichen Beamten sich nicht am Schulorte befän den, erhöht werde. Ob nun schon im Gesetze, das Elementar volksschulwesen betreffend, des Kostenpunktes nicht ausdrück lich gedacht worden sei, so scheint es doch in der Sache selbst zu liegen, daß in Angelegenheiten wegen Einrichtung der Schu len, Bildung der Schulbezirke, Aus- und Einschulung, Be gründung von Nebenschulen und Lehrerstellen, Fixation der Lehrer u. s. w. ex oüwio zu expediren sei. Dies sei auch noth- wendkg, weil die Gemeinde das Schulgeld für die in der Zahl anwachsenden armen Kinder zu übertragen habe. Petent hat daher dahin angetragen: die hohe Staatsregierung um behu- fige Verfügung zu ersuchen, daß die Abforderung von Gerichts kosten in den die Schuleinrichtung betreffenden Angelegenheiten Nicht gestattet, sondern gebührenfrei expedirt werde." Die dritte Deputation der jenseitigen Kammer hat in ihrem Berichte zu vörderst darauf aufmerksam gemacht, daß der Petent selbst nur die Freiheit von Gebühren wünsche, und daß mithin die Ver lage und namentlich auch der Reiseaufwand bei auswärtigen Expeditionen von seinem Gesuche ausgeschlossen seien, daß jedoch in Bezug auf die wirklichen Gerichtsgebühren kein Unter schied fei, ob die Obrigkeit am Schulorte sich befinde oder nicht. Was die Gebühren selbst anlange, so könnten sie, wie dort weiter angeführt ist, entweder von dem Superintendenten, oder von den Gerichtsobrigkeiten liquidirt werden. . In Bezug auf erstere sei dem Wunsche des Petenten schon Gnüge geschehen durch die unterm 7. Juni 1833, sowie durch die unterm 10. Ja nuar 1839 erlassenen Verordnungen. Was dagegen die von Obrigkeiten zu liquidirenden Gebühren betreffe, so sei den Justiz beamten durch Verordnung v'om 7. Juni 1833, die Erhebung
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