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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Arzt oder Wundarzt ist, verpflichtet sein soll, dafür zu sorgen, daß unverzüglich der nächstwohnende ärztliche Todtenbeschauer, oder wenn derselbe zu weit entfernt sein sollte, ein anderer naher wohnender Arzt oder Wundarzt herbeigeholt, und diesem die weitere Leitung der Wiederbelebungsversuche überlassen werde. Es lassen sich nun aber auch Falle denken, wo zwar von Wie derbelebungsversuchen nicht die Rede ist, aber doch Zweifel darüber entstehen, ob der Zeitpunkt, wo die Beerdigung ohne Gefahr stattfinden könne, oder, mit andern Worten, ob die Kennzeichen des wirklich erfolgten Todes eingetreten seien. Bürgermeister Bernhards: Ich muß mir eine Anfrage an den Referenten erlauben. Im Deputationsgutachten heißt es. zu §. 3. des Gesetzentwurfs: „Die Todtenbe schauer sollen, soviel als möglich, vorerst aus praktischen Aerz- ten, wenn diese ermangeln, aus Wundärzten, und wenn auch diese nicht vorhanden, aus Nichtärzten entnommen werden." Davon aber, daß vorerst Aerzte erster und zweiter Classe, und nur erst in deren Ermangelung Wundärzte zu Todtenbeschauern gewählt werden sollen, enthält weder das Gesetz, noch enthal ten die Motiven, noch die Vollziehungsverordnung etwas. Es heißt vielmehr an allen Stellen ohne Unterschied: „Aerzte oder Wundärzte." Worauf beruht nun die Angabe der Deputa tion? vielleicht-auf einer Aeußerung des bei der Vorberathung zugezogenen Herrn Regierungscommiffars, und soll der Gesetz entwurf abgeändert werden, oder bleibt es bei dem Gesetzent wurf? Ich bitte darüber um Auskunft, da es in Ansehung der Todtenschau von großer Wichtigkeit ist, auch an Orten, wo pro- movirte Aerzte vorhanden find, nicht blos an diese gebunden zu sein, sondern auch Wundärzte zu Todtenbeschauern anneh men zu dürfen. Referent Wehner: Es versteht sich von selbst, daß man nach der Reihenfolge gehen muß. Die erste Classe wird zuerst genommen. Die Aerzte zweiter Classe werden für weniger ge schickt gehalten, und die Wundärzte sind es noch weniger. Es läßt sich darüber nichts Anderes bestimmen, als es in der 3. §. geschehen ist, und die Deputation hat es auch nicht anders ver standen. Königl. Commissar Kohlschütter: Wenn zwischen meh ren Aerzten die Wahl freisteht, wird natürlich dem Mehrquali- ficirten der Vorzug zu geben sein. Es wird sich daher ganz von selbst so machen, daß, wenn ein Arzt erster Classe zu haben ist, dieser genommen und erst in Ermangelung eines solchen von der Obrigkeit auf einen Arzt zweiter Classe oder einen Wundarzt recurrirt wird. Bürgermeister Schill: Ich kann mich dabei nicht voll kommen beruhigen. Ich wünschte von dem Herrn Commissar eine Antwort darüber, ob es lediglich in dem Willen der An stellungsbehörde liegen soll, ob sie einen Arzt oder einen Wund arzt anstellen will, oder ob es von der Bestimmung der höher« Behörde abhängt. Königl. Commissar Ko hl schütter: Außer allem Zwei fel von dem Stadtrath. Präsident v. Gersdorf: Ein Antrag ist nicht gestellt worden, und ich kann daher die Kammer fragen, ob sie §. 3., wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, annehmen wolle. — Einstimmig Ja! — §. 4. Die Anstellung der Todtenbeschauer erfolgt in den Städten durch den Stadtrath, auf dem Lande durch die welt liche Kircheninspcctionsbehörde des betreffenden Kirchspiels, in solchen Bezirken aber, die aus Ortschaften verschiedener Pa- rochieen zusammengesetzt sind, durch diejenige Obrigkeit, deren Gerichtsangehörige im Todtenschaubezirke die Mehrzahl bilden. Inwieweit hierbei, insbesondere bei der Anstellung nicht ärztlicher Todtenbeschauer, eine Concurrenz der Staatsbehörden einzutreten habe, wird durch Verordnung bestimmt werden. Die Motiven lauten: Wenn es auch in mancher Hinsicht vielleicht zweckmäßig gewesen wäre, die Ernennung der Todtenbeschauer den Regie rungsbehörden vorzubehalten, so hat doch die Rücksicht, daß die Aufsicht über den Leichendienst und die desfallsigen Veran staltungen an sich zur Localpolizei gehören, es angemessener er scheinen lassen, auch jenes Geschäft den Ortsobrigkeiten zu übertragen. Nur war dafür zu sorgen, daß dabei nicht eine, stets mit Weiterungen verbundene, Concurrenz mehrer gleich berechtigter Behörden einzutreten hatte. In solchen Tvdten- schaubezirken, die mit den Kirchspielsgrenzen zusammenfallen, lag es am nächsten, die Obrigkeit, welche die weltliche Kirchen- inspectionsbehörde bildet, auch als Bezirksbehörde für die An gelegenheiten der Todtenschau zu betrachten, wogegen in ge mischten Bezirken kein anderer Ausweg übrig blieb, als das Verhältniß der Bevölkerungszahl darüber entscheiden zu lassen, welcher unter mehren betheiligten Gerichtsbehörden die An stellung des Todtenbeschauers zustehen solle. — Da jedoch bei der Auswahl namentlich der nichtärztlichen Todtenbeschauer leicht Mißgriffe vorfallen könnten, wenn sie den Obrigkeiten ohne alle Controle überlassen bliebe, so erscheint es unerläßlich, hierbei den Bezirksärzten eine angemessene Mitwirkung einzu räumen, so wie sich auch die Bestimmung nöthig machen wird, daß, wenn die zur Ernennung des Todtenbeschauers berech tigte Obrigkeit damit ungebührlich zögern sollte, die Besetzung der Stelle für diesen Fall nach Ablauf einer bestimmten Frist durch die Amtshauptmannschaft unter Vernehmung mit dem Bezirksarzte zu erfolgen habe. Die näheren Festsetzungen hier über werden der Ausführungsverordnung vorzubehalten sein. Die Deputation hat dabei nichts zu erinnern gehabt. Secretair Nitterstädt: Herr v. Metzsch hat ein Amen dement eingereicht, daß nach „Stadtrath", eingeschaltet werde „in Vasallenstädten und." v. Metzsch: Zur Motivirung meines Antrags erlaube ich mir zu bemerken, daß ich die Einschaltung der Worte „in Vasallenstädten und" deshalb wünsche, um manchen Weiterun gen zwischen den hier kompetenten Obrigkeiten und den be treffenden Stadträthen vorzubeugen. In den Vasallenstädten, wie auf dem Lande kann die kompetente Behörde auch die welt liche Kircheninspcctionsbehörde sein. Daher scheint es nicht un zweckmäßig, wenn die Vasallenstädte dem Lande hier gleichge stellt werden. Präsident v. Gersdorf: Wird das Amendement des Herrn v. Metzsch unterstützt? — Zahlreich. — Referent Weh ner: Es dürste hier wohl ein Unterschied
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