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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ertract der zweiten Kammer vom 13. December 1839 das Ge such Neu ls zu Pirna, pormals zu Lohmen, um Resolution auf seine beim vorigen Landtage eingereichte Petition betreffend. (An die 4. Deputation.) Präsident v. Gersdorf. Wir können nun zur Tages ordnung übergehen. Ich ersuche den Herrn Bürgermeister > Wehner, die Nednerbühne zu besteigen, und den Vortrag da anzuknüpfen, wo wir gestern aufgehört haben. König!. Commissar Kohlschütter: Es scheint nach ei nigen heutigen und gestrigen Aeußerungen noch einige Unge wißheit über den Punkt wegen der Leichenwäscherinnen und die Stellung obzuwalten, die sie nach dem Gesetze künftig einnehmen sollen. Es kann nicht meine Absicht sein, die Dis kussion hierüber zu erneuern, die vielmehr, da §. 9 des Gesetz entwurfs vollständig angenommen worden ist, von selbst abge schnitten zu sein scheint. Demungeachtet dürfte es nicht über flüssig sein, noch einige Worte über den Gegenstand zu bemer ken, damit jeder Undeutlichkeit in Zeiten vorgebeugt werde, die in der Folge vielleicht selbst in. der praktischen Anwendung des Gesetzes Zweifel veranlassen könnte. — Der vorliegende Ge setzentwurf hat sich rücksichtlich der Leichenwäscherinnen im We sentlichen darauf beschränkt, dasjenige wieder aüfzunehmen, was das Mandat vom 11. Febr. 1792 darüber bestimmt, inso fern solches durch die neue Einrichtung nicht von selbst als erle digt anzusehen ist. Das Mandat schreibt aber in der Haupt sache nur vor, daß für jeden Ort eine verpflichtete Leichenfrau angestellt, daß ihr eine Instruction gegeben und über ihre Ge bührnisse Bestimmung getroffen 'werden solle. Das ist nun auch der Inhalt der §. 9 des Gesetzentwurfs. Ein directer Zwang, daß in jedem Falle die Leichenwascherin zugezogen wer den müsse, ist in dem Mandate von 1792 nicht ausgesprochen, und ich zweifle, daß er indirect daraus abzuleiten sein möchte. Nur insofern ist der Gebrauch der Leichenwäscherinnen gewisser maßen obligatorisch geworden, als das Mandat von 1792 die Erlaubniß zur Beerdigung, welche die Obrigkeit oder der Geist liche zu ertheilen hat, von einem Zeugnisse entweder eines Arz tes, oder eines Wundarztes, oder einer verpflichteten LeicheN- wäscherin darüber abhängig Macht, daß der Tod wirklich ein getreten sei. In dieser Beziehung tritt nutt nach dem vorlie genden Gesetze an die Stelle der Leichenwäscherin der Todtenbe- schauer, und da dieser eM viel geeigneteres und zuverlässigeres Organ ist, als jene, so ist jetzt in der That noch weniger Grund vorhanden als früher, die Zuziehung der Leichenwäscherin un bedingt anzuordnen. Andrerseits versteht es sich aber eben so sehr von selbst, daß die Angehörigen auch künftig lediglich die Wahl haben werden, ob sie die Besorgung der Leiche selbst oder durch ihre Dienstboten verrichten oder sich dazu der ver pflichteten Leichenwascherin bedienen wollen. Der beliebige Gebrauch' dritter Personen wird unter allen Umständen für un statthaft zu erachten sein, da die Besorgung der Leichen um Lohn, als Gewerbe, ein von obrigkeitlicher Concession und An stellung abhängiges Geschäft ist und bleibt. Eben deshalb scheint es aber eines Zwanges auch nicht zu bedürfen; es liegt vielmehr in der Natur der Sache, daß die allermeisten Leichen ohnehin durch die Hände der Leichenwäscherinnen gehen werden, indem schon eine sehr natürliche Scheu dse Angehörigen in der Regel abhalten dürfte, sich mit diesem so unerfreulichen Ge schäfte selbst zu befassen. Können sie es aber über sich gewin nen , oder glauben sie es den Pietätsrücksichten gegen ihre Ver storbenen sogar schuldig zu sein, so wüßte ich nicht, wie man sie daran hindern wollte; sie scheinen vielmehr hierbei ganz in ihrem Rechte zu sein. Weil man nun aber anzunehmen be rechtigt ist, daß der Gebrauch der Leichenwäscherin die Regel, die Besorgung des Todten durch die Angehörigen die seltne Ausnahme bilden werde, so ist auch das Gesetz und sind die In structionen in dieser Voraussetzung bearbeitet worden; man hat die Einrichtung als eine bestehende und sich von selbst ver stehende betrachtet und insofern hatte der geehrte Herr Referent, wenn er gestern darauf hindeutete, daß die Leichenwäscherrnnen in das System ves Gesetzes wesentlich zu gehören schienen. Man muß überhaupt bei der Wirksamkeit der Todtenschau zweierlei unterscheiden: einmal den Versuch der Wiederbelebung, sodann die Verhütung des Lebendigbegrabens. Wenn der erste Zweck vollständig im Sinne der Instructionen erreicht werden soll, so ist es allerdings nöthig, oder doch wünschens- wcrth, daß die Leiche gleich nach dem Tode der Leichenwäsche rin übergeben werde. Allein in dieser Hinsicht kann und muß man sich auf die eigne Pietät und Fürsorge der Angehörigen verlassen und wo diese fehlt, wird auch die Leichenwäscherin wenig helfen. Der Staat thut in dieser Beziehung genug, wenn er den Angehörigen durch Aufstellung geeigneter Organe die Möglichkeit gewährt, den Verstorbenen der, Behandlung von Sachverständigen anzuvertrauen. Ein Zwang würde hier nicht angemessen sein. Der andere Zweck, die Verhütung des Lebendigbegrabens, wird »aber nach dem Gesetzentwürfe unter allen Umständen erreicht, die Leichenwäscherin mag zugezogen worden sein, oder nicht, da der Todtenbeschauer jeden Falls ein zutreten hat und ohne seine Zustimmung das Begrabniß nicht vor sich gehen darf. Es ist zwar noch das Bedenken geäußert worden, daß, wenn der Gebrauch der Leichenwäscherinnen nicht Zwangssache sei, gewaltsame Tödtungen leichter verheimlicht werden könnten, indem der Todtenbeschauer hierauf weniger Acht haben werde. Allein das Letztere läuft geradezu gegen die Idee des Gesetzes. Die Todtenbeschauer sind vielmehr durch 1 und 15 der Instruction ausdrücklich angewiesen, darauf ihr vorzügliches Augenmerk zu richten; es ist dies gerade einer der wesentlichsten Vortheile, den man sich nächst der Sicherstel lung gegen das Lebendigbegraben von dem Gesetze versprechen darf. Glaubte man den Todtenbeschauern nicht auch in dieser Hinsicht mehr Vertrauen schenken zu dürfrn, als zeither den Leichenwascherinnen, so würde dies ein Argument gegen die Ein richtung überhaupt und man müßte dann lieber das Bestehende bcibehalten. Ob übrigens dieser Punkt, der bisher noch nicht so scharf hervorgetreten war, noch einige Bestimmungen in der Wollziehungsverordnung nöthig machen werde, muß der Erwä-.
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