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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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bürgerlichen Gesetzbuche vorgegriffm werden, fürchtet die Deputation nicht. Denn obschon auf dem Landtage 18M ein Antrag auf Bearbeitung und Vorlegung eines allge meinen bürgerlichen Gesetzbuches gestellt worden ist; so scheint doch seitdem die Ueberzeugung wohl ziemlich allgemein gewor den zu sein, daß die Hoffnung auf die Erfüllung jenes Antrags und das Zustandekommen eines solchen Gesetzbuches durch Be ratung in beiden ständischen Kammern, eine sehr weitausse- - hende sei: und es würde unter solchen Umstanden kaum zu rechtfertigen sein, wenn man alle immittelst für nützlich und notwendig erkannte Abänderungen in der zeitherigen Civilge- setzgebung bis zum Erscheinen jenes Gesetzbuches hinausschieben wollte. Hierzu kommt, daß das zu beantragende Gesetz die Theorie der Verjährungs lehre selbst gar nicht berühren, sondern nur die Verjährungsfristen für einzelne Fälle abkürzen soll, und sich daher dessen Inhalt, möchten auch.die Grundsätze des neuen Civilgesetzbuches über die Verjährung sein, welche sie wollten, sehr leicht in dasselbe einpaffen lassen würde. Wenn daher die Deputation sich durch die Aussicht auf ein solches Gesetzbuch nicht abhalten lassen konnte, der Kam mer den Antrag auf die Vorlegung des in Rede stehenden Ge setzes zu nächstkünftigem Landtage anzuempfehlen; so hatte sie nunmehr noch einen Vorschlag zu erwägen, welcher in der vor liegenden Petition für diesen Fall getan wird, nämlich den: daß dieser Gesetzentwurf derjenigen Deputation mitzur Begutachtung zugewiesen werden möge, welche schon auf diesem Landtage zu wählen sein werde, um das neue Erimi- nalproceßgesetz zu begutachten. Die Deputation findet, da dem Vernehmen nach die Niedersetzung einer solchen Deputation von der Staatsre gierung beabsichtigt wird, kein Bedenken, auch diesen Vorschlag zur Annahme zu empfehlen; da ihr derselbe allerdings der^ Zweck mehrer Beschleunigung der Kammerverhandlungen über den fraglichen Gesetzentwurf zu befördern scheint. Dagegen glaubt sie auf eine, diesem Vorschläge in der Pe tition noch angeknüpfte Bemerkung: daß gleichermaßen vielleicht alle in das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe, welche an die nächste Stän deversammlung gebracht werden sollten, an die oberwähnte Deputation zurVorberathungzu überweisen sein möchten, hier nicht weiter eingehen zu dürfen. Denn eines Theils steht diese Frage mit dem vorliegenden Gegenstände in keinem un mittelbaren und nothwendigenAusammenhange; andern Theils dürfte es auch nicht zweckmäßig sein, sich darüber so im Allge meinen und in Voraus zu entscheiden, bevor man noch weiß, von welcher Art und von welchem Umfange die fraglichen Ge setze sein werden. Am Schluffe der Petitiön befindet sich endlich noch dieBe- merkung: es dürfte, wenn einmal die fragliche Veränderung in den Verjährungsfristen vorgenommen werde, zweckmäßig erscheinen, sogleich jetzt mit Das zu thun, was höchstwahr scheinlich künftig in dem beabsichtigten neuen bürgerlichen Ge setzbuchs ohnedieß geschehen werde, nämlich zu mehrer Gleich stellung mit anderen Gesetzgebungen, auch im Königreiche Sach sen die Dauer der ordentlichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tugen auf die runde Zahl der gemeinrecht lichen Verjährungszeit von Dreißig Jahren herabzusetzen. Wenn nun aber gleich die Deputation der Ansicht war, daß eine solche Maßregel in gewisser Hinsicht zweckmäßig sein dürfte; so konnte sie sich doch nicht entschließen, einen ausdrücklich da- L w. rauf zu richtenden Antrag an die Staatsregierung in Vorschlag zu bringen, weil es ihr sehr zweifelhaft schien, ob es passend sein möchte, eine so allgemeine und weitgreifende Bestimmung in ein Gesetz mit aufzunehmen, welches doch eigentlich nur die Abkürzung der Extinctivverjährung für einzelne Forderungs rechte zum Zweck hat, und ob nicht vielleicht jenerBestimmung noch andere wichtigere Bedenken entgegenstehen könnten, was zunächst die Staatsregierung besser zu übersehen im Stande sein werde, als die Ständeversammlung. Aus diesen Gründen schlägt daher die Deputation vor: diesen letztem Gegenstand der Staatsregierung nur zur Er wägung zu empfehlen. Nach alle Dem würde nun, wenn die Ansichten der unter zeichneten Deputation in beiden Kammern Genehmigung fänden, die besprochenePetition des Herrn Fürsten von Schön burg der Staatsregierung abschriftlich mitzutheilen, und in der diesfalls abzulaffenden Schrift der Antrag dahin zu richten sein: die hohe Staatsregierung wolle der nächsten Ständeversamm lung ein dem königl. preußischen Gesetze vom31. Marz 1838 ähnliches, jedoch den Verhältnissen im Königreiche Sachsen angepaßtes, Gesetz über Verkürzung der extinctiven Ver jährungsfristen bei einzelnen Forderungen zur Berathung sorzulegen, bei dessen Ausarbeitung die rn der besagten Peti tion unter a.—k. aufgeführten Punkte, so wie die Frage, ob nicht durch dasselbe Gesetz zugleich dieDauer der ordentlichen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Lagen auf Dreißig Jahre herabzusetzen sein möchte, mit in Erwägung ' zu ziehen, und endlich zu genehmigen geruhen, daß der be sagte Gesetzentwurf zugleich mit an die zu Begutachtung des neuen Criminalproceßgesetzes noch auf gegenwärtigem Land tage von beiden Kammern niederzusetzendcn Dep u ta tio- n e n zur gleichmäßigen Begutachtung überwiesen werde. (Köm'gl. Cvmmiffar 1). Einert tritt wieder in den Saal.) Präsident v. Gersdorf: Von Bürgermeister Wehner ist ein Amendement in Bezug auf den Antrag gestellt worden, der im Deputationsberichte (s. oben) befindlich ist, er geht dahin: „die Staatsreg'erung wolle die vorliegende Petition ihrem ganzen Inhalte nach in Erwägung ziehen und insofern sie eine Ver kürzung der extinctiven Verjährungsfristen überhaupt oder in einzelnen Fällen für das Recht der Privatpersonen nützlich und räthlich finden sollte, der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf darüber vorzulegen." Bürgermeister Wehner: Es ist allerdings nicht zu leug nen , daß die Petition an sich viel Ansprechendes hat. Wenn man die Ueberschrift annimmt, und wenn man die bloße Ue- berschrift betrachtet, so scheint es auch im ersten Augenblick, als ob die Sache sich leichter abmachen lassen könnte. Betrach tet man aber die Petition alsdann genauer, so muß man fühlen, daß es allerdings sehr schwierig sein möchte, an die Staatsregierung sofort den bestimmten Antrag zu richten, einen Gesetzentwurf darüber in jedem Fall vorzulegen und deshalb Bestimmungen auszusprechen. Nach dem Berichte ist nämlich in der Petition aufgeführt, die extinctkve Verjährungsfrist solle verkürzt werden: 1) „bei dem Erlöschen solcher Forderungs rechte, welche entweder sogleich,, oder doch in kurzer Zeit nach 2
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