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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Gesetz, wenigstens für die erste Zeit ein Zustand der Span nung zwischen Stadt und Land hervorgerufen werden wird, welcher die sorgfältigste Beachtung erheischt." Die ganze Kammer hat sich darüber ausgesprochen, daß es Bedürfniß ge wesen sei, eine Aenderung in diesem Theile der Gesetzgebung vorzunehmen, nachdem die Zeit schon längst eine andere Ver fassung herbeigeführt habe. Die Regierung beabsichtigt auch wirklich nichts Neues, sondern will nur das, was bisher schon gebräuchlich gewesen ist, gesetzlich aussprechen. Warum also die Maßregel verdächtigen wollen? Auch diese Aeußerung der Deputation möchte daher, meinem Wunsche nach, aus den Mo tiven in der künftigen Schrift weggelassen werden. Referent Bürgermeister Starke: Was die erste Aeuße rung anlangt, so ist die Deputation fern davon gewesen, ir gend einen Zweifel in die Einsicht der Regierung zu setzen; da indeß namentlich in der zweiten Kammer mehrfach bemerkbar gemacht worden ist, daß wohl mitunter der Fall eintreten könnte, daß die Localverhältnisse der höhern Regierungsbehörde nicht so erschöpfend vorgetragen werden dürften, als es zu der zu fassen den Entschließung erforderlich sei, so ist nur in dieser Beziehung referirend bemerkt worden, ks könne mitunter eine den concre- ten Verhältnissen nicht völlig angemessene Resolution in einzel nen Fällen ertheilt werden. Was dagegen die zweite Bemer kung betrifft, so glaube ich allerdings die Ueberzeugung aus sprechen zu müssen, daß namentlich für die erste Zeit nach Pu blikation des Gesetzes zwischen Stadt und Land eine solche Spannung nicht ausbleiben werde. Denn mag es auch sein, daß die städtischen Gewerbtreibenden grundlos größere Nach-, theile von dem Erfolg des Gesetzes befürchten werden, als nö- thig ist, so wird es doch einer langen Zeit bedürfen, um ihnen die Ueberzeugung von der Irrigkeit ihrer Ansicht aufzudringen, und sie darüber zu beruhigen, daß ihre Interessen wesentlich nicht verletzt worden seien. Sie seufzen noch zu sehr unter der Macht der Gewohnheit ihrer bisherigen Verhältnisse, als daß sie in irgend einer Modifikation etwas andres als eine Krän kung ihrer Rechte erkennen können und glauben, wie auch die zahlreichen Petitionen beweisen, daß man ihre Rechte durch die Gesetzesvorlage unheilbar beeinträchtige. Zn der ständischen Schrift der gedachten Motiven speciell Erwähnung zu thun, ist ohnedem wohl kaum nothwendig. Präsident v. Gersdorf: Wenn im Allgemeinen nicht gesprochen wird, so dürste ich wohl die Amendements vortragen können. Es sind zwei eingereicht, das ein e von dem Herrn v. Thielau als Zusatz zu §. 9, welches so lautet: „Wo durch Verträge oder confirmirte Erbregister der Gerichlsherrschaft das Recht, Handwerker zu setzen, zusteht, soll dieses Recht ohne Zu ziehung des Gemeindcrathes noch fortbestehen," das zweite von dem Herrn Domherrn v. Schilling. Es zerfällt in zwei Theile. Nach dem ersten Theile soll das Wort „Gutachten" mit dem Worte: „Erklärung" vertauscht, und am Ende der §. der Zusatz ausgenommen werden: „Es darf jedoch den aufzu nehmenden Handwerkern weder ein Eintrittsgeld in die Ge ll. 23. meinde, noch ein jährlicher Kanon oder eine dergleichen Abgabe- zur Bedingung der Aufnahme gemacht werden, dafern nicht er weislich an einzelnen Orten gegentheiliges Befugrriß besteht." Ich würde nun den Herrn v. Thielau ersuchen, über sein Amen dement zu sprechen, und es dann zur Unterstützung bringen. v. Thielau: Der Grund zu meinem Amendement bei dieser §. ist gewesen, die bestehenden Verträge möglichst in Kraft zu erhalten. In §. 9 ist nur von der Obrigkeit und dem Ge meinderath die Rede, die Gerichtsherren aber und die bestehenden Verträge sind nicht erwähnt. Es kann nicht der Wille der Staatsregierung und der Kammer sein, die Verträge ohne Zu stimmung der Betheiligten außer Kraft zu setzen. Dies würde aber der Fall sein, wenn die §§. 9 und 10 unverändert ange nommen würden. Ich empfehle daher der Kammer mein Amen dement zur Annahme, weil dieses Bedenken dadurch gänzlich gehoben wird. Prinz Johann: Ich erlaube mir, den geehrten Antrag steller auf§. 27 zu verweisen, wo in dieserBeziehung Vorsehung getroffen worden ist, vielleicht würde ihn das dazu bringen, sein Amendement zurückzunehmen. Da heißt es ausdrücklich: „diejenigen Gerichtsherrschaften u. s. w. bleiben im Genüsse dieser Vorrechte." v. Thielau: Sollten darin confirmirte Erbregister auch mit begriffen sein? Prinz Iohann: Jedenfalls. Graf Hobenthal (Püchau): Das Wort Erbregister könnte auch expressis verbis hinzugesetzt werden. v. Thielau: Dann würde ich mich bescheiden. Präsident v. Gersdorf: Sie würden also ihr Amende ment fallen lassen? v. Thielau: Wenn die Kammer nicht zu dieser § Präsident v. Gersdorf: Sie würden bei §.27 darauf zurückzukommen verwögen. Domherrv. Schilling: Zur Motivirung der von mir gestellten Anträge erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: zu vörderst finde ich den Ausdruck: „Gutachten" in der 9. §. nicht ganz passend, weün ich damit einige hierher gehörige Aeuße- rungen sowohl in den Motiven, als in dem Deputationsgutach» ten vergleiche. Wer ein bloßes Gutachten zu ertheilen hat, kann nicht erwarten, wenigstens nicht verlangen, daß es von dem an dern Theile, dem es gegeben ist, befolgt werde; vielmehr bleibt dies dem freien Ermessen desselben überlassen, und ist es nicht befolgt worden, so entspringt daraus kein Grund zur Beschwerde führung für den, welcher das Gutachten ertheilt hat. Gleich wohl heißt es in den Motiven: „so daß nach §. 9 die Ge- meinderäthe dir Aufnahme eines solchen Handwerkers ableh nenkönnen". Dies scheint auf ein Mchres hknzudeutrn, als ans ein bloßes Gutachten. Auf ähnliche Weise ist kn dem 2
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