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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-02-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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so Heile ich zwar die Ansicht, daß dieser Antrag impräjudiciell sei; ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß die vorgeschla- g§ne Einschaltung Seiten der Deputation für zweckgemäß ge halten worden, weil man des Falls gedachte, daß selbst gegen die Ansicht des Gemeinderaths oder der Landgemeinde von der Gutsherrfchaft ein Bedürfniß zur Vermehrung der im Orte be reits befindlichen Handwerker vorherrschend gefunden werden könne, und daß Seiten der zweiten Kammer der Wunsch er hoben worden ist, der Gutsherrschaft hierbei namentlich zu ge denken. Sollte Seiten der hohen Staatsregierung kein Beden ken obwalten, diese Worte wegzulassen, so würde auch die De putation dagegen wohl kaum etwas zu erinnern haben. Was dagegen die von Herrn Bürgermeister Schill erhobene Bemer kung anlangt, so ist die Deputation ganz damit einverstanden, daß die zulässige Necurseinwendung nicht bloß auf den Fall be-- schränkt sein solle, wenn der betheiligte Handwerker eine abfäl lige Bescheidung erlangt; indeß scheint es -dennoch bei der vor geschlagenen Festsetzung bewenden zu können, weil, wenn z. B. die Gutsherrfchaft die Einwilligung in Aufnahme eines Hand werkers ertheilt, die Gemeinde aber dem aus triftigen Gründen nicht beitritt, es sich von selbst versteht, daß auch der Gemeinde der Recurs offen stehen müsse. Der Nachsatz: „wird ein derglei chen Gesuch dennoch zuerst bei der Regierungsbehörde angebracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zuvörderst zur Be- schlußnahme abzugeben", ist durch einen Antrag des königlichen Herrn Commissars hervorgerufen worden. Da nämlich die be treffenden Deputationsmitglieder glaubten, daß im Interesse der Gutsherrschaften diesen ein Volum oegstlvum zu reserviren sei, die übrigen Deputationsmitglieder dagegen ein solches Re- - servat bedenklich hielten, so vereinigte man sich dahin, es bei der proponirten Fassung bewenden zu lassen, nämlich daß Gesuche um Aufnahme zuerst bei der Obrigkeit und nicht bei der höhern Mittelbehörde angebracht werden sollten, und wenn dies den noch geschehe, die Regierungsbehörde solche zuvörderst an die betreffende Obrigkeit abgeben möge, weil der königliche Herr Commissar darauf aufmerksam machte, daß es wohl Fälle ge ben könne, wo ein Handwerker andere Gesuche, z. B. um Dis pensation von der Wanderzeit u. s. w. bei der Regierung an brächte, und damit sein Gesuch um Concession zur Niederlassung auf dem Dorfe verbände. Prinz Johann: Nur zur Erläuterung der Ansicht der De putation bitte ich um das Wort. Was den soeben erwähnten Punkt betrifft, so habe ich nur auf das hinzuweisen, was der Herr Referent gesagt hat, daß hauptsächlich dieser Zusatz nur auf den Wunsch des königlichen Herrn Commissars hereingekom men ist. Was aber die Worte betrifft: „Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten der Recurs an die höhere Be hörde frei," so dürfte es ganz unbedenklich sein, dieselben beizu behalten. Ist nämlich die Resolution eine beifällige, so handelt es sich eigentlich weniger um eine Resolution, alS um eine Be richterstattung. Dann muß zur höhern Behörde Bericht erstattet werden, und es steht den Betheiligten frei, ihre Nothdurft bei der höhern Behörde anzubringen. Es ist also von einer Resolu tion gar nicht die Rede. GegenResolutionen der Mittelbchörde steht es allen Theilen frei, Recurs zu ergreifen. Bürgermeister W ehner: Ich erlaube mir dieBemerkung, daß ich allerdings wünschte, daß das Gesetz glatt wie ein Aal in die zweite Kammer hinüber kommen möchte, und ich kann nicht leugnen, daß ich das, was Herr Bürgermeister Schill beantragt, den Satz nämlich: „Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten (Gemeinde, Gutsherrschaft, Handwerkern) der Recurs an die höhere Behörde frei," nicht nöthig finde, sobald man das Gesetz von 1835 ins Auge faßt, wonach gegen jedeRe- solution der Unter- und Mittelbehörden den Betheiligten ein Recurs frei sicht. Denn es könnte sein, daß Mehre betheiligt sind, daß der Eine die Ansicht hat, der Zweite aber eine andre und dennoch die Abweisung nachher resolvirt würden Was aberden zweiten'Satz anlangt, so scheint derselbe überflüssig zu sein, weik, was bereits der Herr Bürgermeister Schill ange führt hat, die Gesuche, welche bei der höhern Behörde ange bracht sind, nicht allein allemal an die Obrigkeit zurückgehen, sondern auch auf andre Weise die Sache gar nicht entschieden werden kann; also — -die Gesuche müssen an die Obrigkeit gegeben werden, denn es steht ausdrücklich im Gesetze: „Gesuchs um Aufnahme müssen zuerst an die Obrigkeit gebracht werden." Erhält also eine höhere Behörde ein derartiges Gesuch, so liegt es schon in dem Gesetz, daß es an die untere Behörde zürück- gehet- und diese darüber Bericht erstattet. Ich sollte also meinen, daß es angemessen sein dürste, wenn die beiden letzten Sätze Hinwegfallen. . U. Großmann: ES sind jetzt mehre formelle Anträge in Vorschlag gekommen; ich sehe mich dagegen veranlaßt, noch einen materiellen, vorzutragen, nämlich die Worte: „Gesuche ,um Aufnahme mehrer von den 8 ge nannten Handwerkern iy eine Landgemeinde, oder auch andrer als der in der gedachten §. bezeichneten," sind mir in hohem Grade anstößig. Durch die Worte: „oder auch andrer als der in der gedachten tz. bezeichneten," hat man es hier mit einem Ausnahmegesetze zu thun, welches die allgemeine Regel modj- ficirt. In einem solchen Gesetz muß eine ganz bestimmte Sprache herrschen, und nichts darin vorkommen, was-auf .irgend eine Weise vag.und unbestimmt erscheinen könnte. Eine solche Unbestimmtheit finde ich aber in den Worten;, denn diese Worte können in Betreff der Erlaubnißertheilung für Nieder lassung von Handwerkern auf dem Lande auch aufAndere, als die im Gesetz Genannten bezogen werden. Die hohe Staats regierung hat in den §h. 8—12 diese Handwerker namentlich aufgeführt; hier können aber die übrigen Alle darunter ver standen werden. Es ist also das eine Bestimmung, welche möglicherweise^ das , ganze- Gesetzesprincip umwerfen kann. Zweitens Widerstreiten diese Worte ganz klar den Beschlüssen der hohen Kammer, welche erst gestern gefaßt wordeN sind, und so lauten: „Die Handwerker auf dem Lande sollen, wenn sie daS> Arbeitsgebiet ihrer Profession auf andere, dieser ver wandte Handwerke erstrecken wollen, darin nicht beschränkt
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