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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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getreten zu sein. Dieses Schema ist kein Gesetz, sondern nur eine Anleitung zur übersichtlichen Darstellung und Minderung der Wildschaden, das Gesetz selbst aber ist allgemein gefaßt. Wenn ferner erwähnt wurde, daß das fragliche Patent unter fremder Herrschaft gegeben worden ist, so ist schon in den Moti ven angeführt, daß es durch die vaterländische Gesetzgebung ausdrücklich anerkannt und bestätigt worden sei, und diese Be stätigung ist nach den im Separatvoto hervorgehobenen Wor ten in völliger Allgemeinheit erfolgt. — Was die Frage anlangt, ob auch Hölzer unter den Grundstücken zu begreifen seien, so hat der Sprecher mir eingewendet, ich habe dies nach dem römi schen Rechte entscheiden wollen, und dieses sei doch auf das Jagd recht nicht anwendbar. Nun, das wird man mir wohl zu trauen, dast'ich die Natur des heutigen Jagdrechts überhaupt nicht nach dem römischen Recht habe beurtheilt wissen wollen; ich habe aus dem römischen Recht nur einige Interpretations grundsätze und die Bestimmung des Wortes „Lrnotus" ange zogen, und in Bezug auf das letztere bereits mehrmals bemerkt, daß es nur ein Nebengrund sei, den ich wolle fallen lassen. — Die übrigen Einwendungen des Sprechers habe ich nicht zu beantworten, da sie nicht mein Separatvotum betreffen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, ich würde nun zur Unterstützungsfrage der Amendements übergehen können. Das erste Amendement ist von dem Herrn Grafen HohentHal (Königsbrück) gestellt worden. Er will, daß die Worte in der letzten Zeile des zweiten Satzes „ingleichen von Re hen" auszulassen seien; hingegen das Wort „nur" zwischen den Worten „ist" und „der" eingeschaltet werden möge, so daß es heißen würde: „Unter den zur Vergütung geeigneten Wildschäden ist nur der auf bebaueten rc." Graf Hohenthal (Königsbrück): Zur Unterstützung meines Amendements bitte ich um das Wort. Ich kann sehr kurz damit sein, da schon so viel über diesen Gegenstand gespro chen worden ist. Der Sinn und Grund meines Amendements wird Jedem klar vorliegen. Es ist der, daß in dem Gesetze ausgesprochen werde, daß nurSchäden von Roth-, Dam- und Schwarzwild und nur an Feldern Entschädigung zu gewäh ren sei. Ich glaubte zuerst, daß der Decision aus dem Grunde beigetreten werden könnte, weil die Rittergutsbesitzer Sachsens, welche hier ziemlich synonym mit den Jagdberechtkgten sein möchten, bisher schon so viel Opfer gebracht haben, daß ich glaubte, daß sie auch hierin nachgeben könnten, wenn nun eine gesetzlich e Bestimmung erfolgte. Durch die Separat vota, und namentlich durch das, was von dem Mitglieds eines Spruchcollegiums abgegeben worden, was meiner Ueberzeu- gung entgegen ist, bin ich jedoch zu der Ansicht gelangt, daß es besser sei, bei dem Gouvernements-Patentstehen zu bleiben, und die Schädenvergütung nur auf Roth-, Dam- und Schwarzwild zu beschranken. Ganz einverstanden bin ich mit der hohen Staatsregierung darin, daß nur für Schäden auf Feldern und bebauten Ländereien eine Entschädigung gewährt werden solle. Was die übrigen Bemerkungen anlangt, so will 1.30 ich mir eventuell Vorbehalten, zu seiner Zeit darauf zurückzu kommen, da ich jetzt nur zu Unterstützung meines Amendements sprechen darf. Graf Hohenthal (Püchau): Ich will nur bemerken, daß ich mein Amendement zurückziehe und das von meinem Vetter unterstützen werde, weil es ganz dasselbe ist. Präsident v. Gersdorf: Ich habe demnach zu fragen: ob das Amendement des Herrn Grafen Hohenthal-Königs brück unterstützt wird? — Die Unterstützung erfolgt zahl reich.— Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun auf das zweite Amendement, auf das des Herrn v. Welck, kommen. Es be steht darin, am Ende des Satzes beizufügen: „wahrend die an andern Gegenständen, oder von andern, dem Jagdbefugniß des Berechtigten unterliegenden Kchiergat- tungen verursachten Schäden irgend einen Entschädigungsan spruch an selbigen nicht begründen." v. Welck: Wenn ich das Wort zur Rechtfertigung meines Amendements ergreife, will ich im Voraus die Zusicherung ertheilen, daß ich mic^ so kurz wie möglich fassen werde, da das, was ich mir vorgenommen hatte zu sagen, durch die Rede des Hrn. v. Watzdorf bereits vollständig getroffen worden ist. Jndeß erlaube ich mir Einiges zur Unterstützung meines Amen dements anzuführen. Es ist nämlich unter den drei verschie denen Vorlagen, über die Beschluß zu fassen ist, bas Separat votum des Hrn. Domherrn 9. Schilling dasjenige, was mit dem Gesetzentwurf am meisten im Widerspruch steht. Ich erlaube mir zunächst mich mit wenig Worten über dieses Separatvotum zu verbreiten und ich finde, daß die Abweichung des Separat- voti vom Gesetzentwurf ihren Hauptgrund darin hat, daß Ersteres auf dem Gesichtspunkte der natürlichen Freiheit beruht, während die Regierung die Absicht hat, einige im Verlauf der Zeit aufgetauchte Zweifel über den Wertumfang einer schon be stehenden gesetzlichen Bestimmung zur Erläuterung zu bringen. Es wird zuerst die Frage aufgeworfen: „ob hiernach auch eine Vergütung der durch das Wild in Hölzern verursachten Schäden stattzusinden habe? Hierbei ist zuerst auf ein allge meines Nechtssprüchwort Bezug genommen worden, allein ich glaube, daß der Fall, auf solche allgemeine Sprüchwörter zu recurriren, hier nicht vorliegt. Daß diese Schaden sich früher gar nicht zur Entschädigung eigneten, geht aus der Vorlage der hohen Staatsregierung ganz klar hervor. Hätte das General- Gouvernements-Patent vom Jahre 1814 die Verbindlichkeit zur Wildschädenvergütung auch auf den in Wäldern verursach ten Schaden erstrecken wollen, so hätte dies sonach müssen aus drücklich ausgesprochen werden. Es wäre dies eben deshalb nöthig gewesen, weil durch selbiges eine Beschränkung für ein anerkanntes Rechtsbefugniß eingeführt wurde. Die hohe Staatsregierung sagt: „Das Jagdrecht ist ein nutzbares Be- fugniß. Derjenige, welcher nur sein Recht ausübt, ist Nie mandem zum Schadenersatz verbunden. Ist das Jagdrecht S*
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