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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mathsbezirk gegen die gänzliche Verarmung, und Versorgung desselben sichergestellt werde., DieMotiven lauten: . Man hat" sich zwar in der osterwähnten Beilage sub S. 243 sä ü. gegen das Ansinnen an Leiite, welche der Verarmung entgegen zu gehen scheinen, zur Sicherstellung der Armenkassen wegen ihrer bevorstehenden Unterstützung oder Versorgung eine Caution zu bestellen, aus den dort angege benen Gründen erklärt. Daraus folgt jedoch nicht, von der.entgegengesetzten Seite gleichgültig zusehen zu sollen, wie Leute, welche nach ihren Standes-, Vermögens- und Gewerbsverhältnissen mit dem Bestehen ihrer bürgerlichen Existenz an nüchterne Lhätigkeit und haushälterische Verwendung ihres Erwerbs und Erhaltung ihres etwanigen mäßigen Besitzthums gewiesen sind, durch Ver schwendung, Müssiggang, vorzüglich aber durch das kraft- tödtende Laster des Trunks sich unaufhaltsam nicht nur der Verarmung, sondern auch der Arbeitsunfähigkeit entgegen führen. ' Daß dieses, so viel möglich, in Zeiten verhütet werde, da bei ist das gemeine Wesen, dem die Erhaltung solcher Indivi duen zuletzt anheim fällt, und jeher Einzelne, welcher dazu mit beitragen muß, betheiligt, und man kann den Armenbehörden in Bezug auf öffentliche Verschwender und Müssiggänger, die das Ihrige sinnlos vergeuden, mindestens dieselben Maßregeln nicht versagen, welche nach den bestehenden Gesetzen ihren Ver wandten, welche die privatrechtliche Verbindlichkeit zur Ernäh rung derselben obliegt, zustehen und nöthigen Falls damit an deren Stelle zu trtten, wenn diese unterlassen, sich dieser Maß regeln zu bedienen. Die Deputation beinerkt: Zu Abschnitt IV. Z. 27. In Betracht, daß die Stellung unter polizeiliche Aufsicht nicht immer eine vörgängige Anzeige bei der Polizeibehörde voraussetzt, beantragt man mit Zustim mung der Herren königl. Commiffarien in dem ersten Satze dieser Paragraphe nach dem Worte, Anzeige, einzuschalten: „oder auch in Folge eigner begründeter Wahrnehmungen die ser Behörde." Dagegen findet die Deputation rücksichtlich der Be stimmung im dritten Satze, daß ein Jeder vermöge seiner Bür gerpflicht berechtigt sek, in dem gedachten Falle bei der Polizei behörde Anzeige zu thun, mehrfache Bedenken, theils weil nach der gewählten Fassung die Denunciation gleichsam als eine Bürgerpflicht angesehen werden könnte, theils da eine solche Aufforderung nicht die beabsichtigte Wirkung haben würde, vielmehr zu möglichem Mißbrauch Veranlassung geben dürfte, und räch daher an, auf den Wegfall des dritten Satzes anzu tragen. Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts über den Gegen stand gesprochen wird, so kann ich fragen, ob man in die tz. die Worte: „oder auch in Folge eigner begründeter-Wahrnehmun gen dieser Behörde" ausnehmen lassen wolle? — Wird ein stimmig bejaht.— v. Welck: Ich würde?gegen den Wegfall des dritten Satzes nichts zu erinnern haben, wenn er nicht zu gleicher Zeit in seinen andern Worten auch einige Vorschrift für die Obrig keit selbst enthielt, der sie auch in andern Fällen nachzukommen I. 45. hat. Sie hat den Umständen nach angemessene Verfügung zn treffen, wenn auch die Wahrnehmung nicht auf Denunciation eines Bürgers beruht, sondern wenn sie diese selbst gemacht hat. Ich glaube, es wird deshalb nothwendig sein, daß "der dritte Satz stehen bleibe. " . Referent Bürgermeister v. Groß: Es scheint mir unbe denklich zu sein; aber die Obrigkeit hat ohnedies die Verpflich tung, in solchen Fallen gehörig einzuschreiten und die nothwen- digen Maßregeln zu ergreifen. Wenn aber dieser Satz in Ver bindung mit den Worten: „ ein Jeder ist vermöge seiner Bür gerpflicht berechtigt, dieserhalb bei der Polizeibehörde Anzeige zu thun," in Verbindung gebracht wird, so sind die Bedenken gegen diese Fassung in dem Berichte angegeben. v. Welck: Es scheint mir doch bedenklich, daß.der fragliche Satz wegfallen soll; im ersten Satze der §. ist nur gesagt, daß ein solches Individuum „unter polizeiliche Aufsicht gestellt wer den soll." Der Satz, wescher jetzt" aüsfallen soll, enthält nun aber noch die Vorschrift, daß die Behörde hierauf, wegen der gedachten Aussichtsführung, die den Umständen nach angemessene Verfügung zu treffen hat." Die Stellung unter polizeiliche Aufsicht ist ein vager Begriff, sie wird sich darauf beschränken, daß die Polizei ein^rn Polizeidiener Befehl giebt, auf. den Men schen aufzumerken. Damit allein ist aber sehr wenig geholfen, und eine nicht sehr thätige, oder etwas ängstliche Polizeibehörde wird nun da schon glauben, daß sie damit dem Gesetze Genüge gethan habe und sich nicht veranlaßt finden, weitere, kräftigere Maßregeln gegen das fragliche Individuum zu ergreifen, wenn jener dritte Satz wegbleibt. Prinz Johann: Ich wollte nur bemerken, daß sich das von selbst versteht; denn wenn sie die Aufsicht hat, so muß sie auch Verfügung treffen, um die Aufsicht auszuführen. Ich glaube, in jedem Falle wird die Behörde zu ermessen haben, wie sie die Aufsicht ausführt, und ich glaube, daß der zweite Satz nur deshalb dastcht, um dem Satze: „ein Jeder ist vermöge seiner Bürgerpflicht berechtigt, dieserhalb bei der Polizeibehörde Anzeige zu thun," Folge zu geben. Endlich muß ich bemerken, daßsch für den Wegfall des Satzes nur in der Hinsicht gestimmt habe, daß ich ihn für überflüssig halte und mir keine Wirkung davon verspreche; denn ich bin überzeugt, daß es in vielen Fäl len Bürgerpflicht sei, Anzeige zu machen. Bürgermeister Bernhard!: Dasselbe, was eben geäu ßert worden, ist auch meine Meinung; ich werde mich der De putation anschließen, weil ich glaube, der ganze Satz sei über flüssig. Die Bestimmung „ vermöge seiner Bürgerpflicht" ist mir am meisten anstößig; denn wenn Jemandem nachgelassen werden soll, Anzeige in solchen Fällen zu thun, so braucht es nicht ein Bürger zu sein, sondern jeder Einwohner des Orts muß dasselbe thun können. Allein durch ein gesetzliches Gebot ist hier nicht zum Ziele zu kommen. Wer sich für die Sache interessirt und weniger indolent ist, der zeigt von selbst an. Unter den Worten „Verfügung zu treffen," könnte noch mehr 4
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