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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 328. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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ken tragen müssen, einen Rechtsfatz daraus zu bilden und das, was faktisch besteht, gesetzlich zu sanktioniren. Der Referent ist irrig, wenn er glaubt, die Regierung wolle das Entgegengesetzte aussprechen; die Regierung will nur Nichts sagen. Ein anderes Bedenken, welches ebenfalls in den Motiven angedeutet ist, liegt darin, daß die fragliche Bestimmung mit dem Satze, welchen die Kammer selbst über die Auflösung derActienvereine vorgeschla gen hat, im Widerspruche steht. Es heißt da ausdrücklich: Wenn ein Actienverein sich auflösen will, so soll das einige Zeit vorher bekannt gemacht werden. Gesetzt nun, es hätte ein Actien- verekn auf seine Actien nicht mehr als 25 Prozent eingeschossen, es fände sich bei der Generalversammlung, daß über die einge zahlten 25 Prozent noch einige Prozente nachzuzahlen wären, um die Schulden zu bezahlen, so müßte, will der Verein sich auflösen, der Schluß gefaßt werden, das Nöthige nachzuschießen, und dann das Direktorium die Auflösung vorher bekannt machen. Nack dem eigenen Anträge der Stände sollen die Direktoren dafür stehen. Wenn nun aber statt eines solchen Beschlusses alle Inhaber von Actien ihre Actien ins Feuer werfen könnten, so würde der Be schluß illusorisch sein. Es steht also jener Zusatz mit dem frühe ren Anträge der Stände wegen Auflösung der Actienvereine in Widerspruch. Fragt man nun: ist es bedenklich, diese Bestim mung wegzulassen, und wird dadurch gegen jetzt Etwas geän dert? so scheint mir die Antwort verneinend ausfallen zu müs sen. Ich finde dadurch gegen den bisherigen Zustand Nichts geändert. Es ist in der Schrift angeführt worden, man sei schon jetzt von dieser Meinung ausgegangen; allerdings sind die Actionaire davon ausgegangen, daß sie bloß das verlieren könnten, was sie eingeschossen haben, und allerdings konnten sie sich, wie die Sache faktisch bestand, dadurch liberiren, daß sie sich nicht mehr meldeten. Das wird auch künftig der Fall sein, so lange nicht in den Statuten deshalb Vorsehung getroffen wird. Sodann ist nicht gesagt, daß das bisher Bestandene aufhören müsse. Es läßt sich wohl denken, daß in den Statuten eine Bestimmung mit rechtlicher Form getroffen werden wird, wodurch Dasselbe auch ferner nachgelassen bleibt. Gesetzt, es will sich ein Actienverein zu einem Geschäfte constituiren, wel ches mit 500,000 Thlr. recht füglich unternommen werden kann, aber möglicher Weise mit einer Million noch besser betrieben werden würde. Der Verein bestimmt, er wolle das Unterneh men zunächst mit einem Fonds von 500,000 Thlr. begründen, behalte sich aber vor, das Kapital auf eine Million zu erhöhen. Der Verein bestimmt zugleich, schon jetzt die Actien nach dem Kapital von einer Million auszufertigen, jedoch nur 50 9.6. einzuzahlen, und wenn diese eingezahlt seien, sich ferner zu ent schließen, ob das Kapital bis zur Million erhöht werden solle, und daß in diesem Falle Jedem freistehen soll, nicht mehr einzu zahlen, sondern sich dann vom Vereine loszusagen. Hier ist der Fall gegeben, w 0 der Actienverein eine Bestimmung trifft, wie sie die geehrte Kammer als rechtlich bestehend wünscht. Hier ist sie aber auch rechtlich vollkommen zulässig, da in diesem Fall der Verein zunächst nur einen Fonds von einer halben Mil lion ankündigt. Ich glaube also, daß durch den Wegfall des Zusatzes, wie ihn die geehrte Kammer vorgeschlagen hat, Nichts verloren wird. Ich halte es aber auch sehr bedenklich, den Zusatz aufzunehmen. Wird diese Bestimmung einmal als Rechtssatz ausgesprochen, so hat jeder Actienverein, welcher sich constituirt, das Recht, darauf zu bestehen, daß ein solcher Satz in den Statuten gebilligt werde. Wenigstens würde er sich sehr be schwert fühlen, wenn das Ministerium diesen Satz nicht Lb nehmigte, er würde sich mit Recht darauf berufen, daß er ja nur verlange, was das Gesetz selbst schon ausspreche. Daß dies aber bedenklich sein kann, leuchtet von selbst ein. Ich habe schon bei der frühern Berathung ein Beispiel angeführt, aus dem sich die Kammer wohl überzeugen wird, daß die Re gierung in gewissen Fällen doch Bedenken tragen müßte, die Genehmigung hierzu zu ertheilen. Es ist das der Fall, wo eine Lebensversicherungssozietät nicht auf Gegenseitigkeit, sondern auf Actien gegründet wird. Wenn ein Verein sich mit einem Fonds von einer Million ankündigt, um Lebensversicherungen anzunehmen, so ist natürlich, daß eben bei Lebensversicherun gen die Theilnehmer zunächst Nichts einzuschießen haben. Ge setzt nun, sie wollten 10 Jahre lang die Prämien, welche ein gezahlt werden, unter sich vertheilen, und nach 10 Jahren, wo die Sterbefälle eintreten, erklären, auseinandergehen zu wol len, so wird die Kammer damit einverstanden sein, daß die Regierung einen solchen Verein nicht genehmigen könnte, wenn er auf den Satz basirt wäre: der Actionair könne sich durch Auf- gebung des Eingezahlten von aller Verbindlichkeit lossagen. Ferner scheint mir ein solcher Zusatz für das Bestehen der Aktien vereine nicht nur nicht nützlich, sondern sogar schädlich zu sein. Nützlich könnte er in sofern sein, als, wenn er gesetzlich feststeht, eine Menge Leute in sofern angelockt werden, auf Actien zu un terzeichnen, als sie nur wenig verlieren, aber viel gewinnen kön nen. Dagegen ist er in sofern schädlich, als, wenn das Publi kum durch das Gesetz erfahrt, daß Niemand mehr zu bezahlen verbunden sei, als er eingeschossen hat, dann die Actienvereine keinen Kredit haben werden. Er wird aber auch den Actien- unternehmungen in sofern nachtheilig, als er unsolide Geschäfte begünstigt und das Aufleben von Actienvereine» möglich macht, die weniger aus das Unternehmen selbst, als auf das Actienspiel berechnet sind. Der geehrte Referent hat sich hauptsächlich auf den Antrag der Belgischen Stände bezogen, welche ausdrück lich auf den Satz angetragen hätten, es möge Niemand zu mehr verbunden sein, als was er hergegeben oder gezeichnet hat. Man muß die Verhandlungen genau kennen, um den Sinn je nes Antrags richtig zu beurtheilen; ich glaube, jener Antrag läßt sich eher für die Ansicht dec Regierung, für die Ansicht, welche im Dekret aufgestellt ist, anführen. Es heißt darin: „ Zu nicht mehr, als er hergegeben oder gezeichnet hat." Nun das ist ja der volle Betrag der ganzen Acrie, je nachdem er ent weder sofort ganz bezahlt oder doch gezeichnet worden ist. Eben deshalb werden auch bei den meisten Actienvereinen Actien nicht eher ausgestellt, bis der ganze Betrag eingezahlt ist, und bis dahin nur Jnterimsscheine ausgestellt. Auch in den wenige» schon bestehenden Gesetzgebungen, wie z. B. in der Französi-
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