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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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lauten. Allein daß dies nicht der Fall sei, darüber sind die Stande mit der Regierung bereits einverstanden. Der Abg. V. v. Mayer leitet die Differenz davon her, daß die Regierung die Verhältnisse derActienvereine mit dem Prinzipe desRömischen Rechts in Einklang bringen wolle. Keineswegs! Der erste Satz jedes Rechtssystems wird immer der sein: es muß ein Jeder seine übernommene Verbindlichkeit auch wirklich erfüllen. Das ist ein Rechtssatz, der in jedem Rechte gelten muß, sei es in dem Römi schen, Sächsischen oder sonst einem Rechte. Es ist ferner gesagt worden, man solle nicht den Vormund machen für Diejenigen, welche mit den Actienvcreinen contrahiren; das ist aber auch nicht die Absicht der Staatsregierung, sondern nur, Vorkehrun gen zu treffen, damit nicht durch falsche Rechtssatze Jemand auf betrügliche Weise oder durch Jrrthum in Schaden gerathe. Der Gläubiger, welchem angekündigt worden, daß der Actienverein auf eine Million Thaler gegründet ist, muß voraussetzen, daß eine Million nicht bloß auf dem Papiere, sondern in der Wirklich keit zusanmrengebracht ist oder werden muß. Deshalb paßt auch das nicht, was der Abg. v. Thielau sagte, es hange von dem Gläubiger ab, ob er Vertrauen zu der Unternehmung habe oder nicht, und habe er kein Vertrauen auf die Unternehmung, so würde er schon den Actienvereinen Nichts borgen oder die Waaren nicht liefern. Das Vertrauen ist aber bei Actienvereinen nicht gesetzt auf die Personen, sondern auf das Kapital, welches nach der Ankündigung den Fonds bilden soll, und ein Dritter muß glauben, daß ein Fonds vorhanden ist. Man scheint sich nur solche Actienvereine zu denken, wo der Verein dem Dritten sofortige Zahlung Zug für Zug leistet, oder wo Objekte vorhan den sind, an die sich der Gläubiger halten kann. Man kann sich aber auch Actienvereine denken zu andern Unternehmungen, z. B. für ein überseeisches Geschäft, welchem die Kaufleute ein halbes Jahr Kredit geben- Wenn hier Niemand für die Zu sammenbringung der angekündigten Fonds verhaftet ist und der Verein schlechte Geschäfte macht, so sind die Kaufleute betro gen. Der Abgeordnete v. Thielau meinte ferner, man würde die Actienvereine su porteur dadurch behindern; das ist nicht der Fall. Wenn er sie aber hauptsächlich um deshalb für zu träglich halt, weil dadurch Geschäfte ermöglicht würden, die an sich riskant seien und einen unsicher« Erfolg versprechen, so kann dies nicht der Grund sein, aus dem die Gesetzgebung die Actienvereine zu unterstützen hat; sie sind nothwendig und wünschenswerth für solche Unternehmungen, die eines großen Kapitals bedürfen, das Einzelne für sich allein nicht zusam menbringen können. Für riskante und ungewisse Geschäfte kann sie der Gesetzgeber nicht wünschen, da das Nationalver mögen hierdurch geschwächt und besseren Unternehmungen ent zogen wird. Endlich ist gesagt worden, man gebe den Actien vereinen den Kodesstoß, wenn dieser Zusatz nicht Genehmi gung erhalte; ich fürchte aber im Gegenthcil, daß man durch Auf nahme des Satzes den Actienvereinen einen Todesstoß giebt. Der Zusatz begünstigt die Agiotagen und Schwindelgeschäfte und benimmt den Actienvereinen den Kredit. Er nöthigt fer ner die Regierung, bei Bestätigung der Statuten durch härtere Bedingungen den Satz unschädlich zu machen oder wieder auf zuheben, Bedingungen, die den Actienvereinen leicht nach theiliger werden können- Das einzige Gesetz, was wir haben über Actienvereine, ist das Französische, und dies enthält diesen Satz nicht. Man überlasse es der Zeit und der weitern Ausbil dung des Rechtsinstituts; in wiefern in der Zukunft ein anderer Satz nothwendig wird. Abg. v. Thiel au: Der Herr Staatsministcr hat gemeint, daß der Gläubiger sein Vertrauen nicht auf die Unternehmung setze, sondern auf das Kapital, was zusammengeschossen worden. Ich muß das in Abrede stellen, denn das Kapital ist gar noch nicht vorhanden und wird auch nie vorhanden sein; denn mit dem Fortschreiten des Unternehmens verzehrt sich dieses Kapital für die Arbeit, und nur diese bleibt übrig; nur auf dieses Pro dukt des Kapitals oder auf das Unternehmen selbst kann der Gläubiger kreditiren. Wenn nun vollends Jemand, der in Z. I. der Statuten liest: „die Actienunternehmer machen sich anhei schig, eine Million zusammen zu bringen," in Z. 4, wiederum liest: „das Recht des Actionairs, der nicht einzahlt, erlischt, und es steht Jedem in der Regel frei, sich durch Entschlagung des Besitzes der Actis von seinen Verbindlichkeiten zu befreien," so muß man doch zugestehen, daß Jedermann wissen könne, was er von der Einzahlungsverbindlichkeit und den Contraktsver hältnissen zu halten habe. Nicht durch diese Bestimmung, son dern durch eine gegentheilige könnte auch der Kredit der Actien vereine gefährdet werden, wenn man nämlich die Ansicht ver folgen wollte, daß die Sicherung des Gläubigers die Hauptsache sei, und deshalb zugestehen wollte, daß ein solcher sich an jeden Actionair in svlillum oder bis zum Betrage der Actie halten könne. Ich kann nicht begreifen, worin ein Unterschied zu fin den ist zwischen einer Bevormundung oder den Vorkehrungen, welche nach den Ansichten der Staatsregierung getroffen werden, sollen, damit die Gläubiger nicht betrogen werden; ich habe ge glaubt, daß das der Staatsregierung durchaus-Nichts angehe; es werden viele Leute in allen Staaten betrogen, aber ich habe noch nicht gesehen, daß man je irgend ein rechtliches Geschäft um deswillen verboten oder erschwert habe, oder bei Vollziehung desselben Bedingungen vorgeschrieben, weil dabeiLeute betrogen werden könnten, sondern man giebt die Criminalgesetze, damit der Betrüger bestraft werde, und Handelsgesetze, damit der Han del in diesen Grenzen sich sicherer und rascher bewege. Usber- seeische Unternehmungen, meinte der Herr Minister, seien auch ein Gegenstand derActienvereine, u. solchen Vereinen kreditirten die Kaufleute auch, woraus derselbe folgert, daß hier keine Realität geschafft werde. Allerdings ist das der Fall; wie jeder Kaufmann dem anderen Waaren oder sonst kreditirt; aber durch die Einzahlung der Million wird die Sicherheit des Gläu bigers in keiner Art beschafft, und zu mehr als dem Betrag der Actie ist nach eigner Ansicht des Herrn Ministers der Actionair so nicht gehalten; diese Million wird zusammengebracht, um Waaren zu kaufen, oder Schiffe zu bauen, oder Versendung übers Meer zu machen; die Schiffe scheitern, die Waaren fallen im Preise rc. und die Million ist fort; wo ist die Sicherheit des
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