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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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es nicht abschlagen können, weil es eine gesetzliche Bestimmung ist, allein ich kann auch für Niemanden eine Gefahr darin er blicken, und Actienvereine mit Actien au xorteur würden ohne dem nicht entstehen können. Was übrigens von den Lebens versicherungen gesagt wurde, hat bereits hinlängliche Widerle gung gefunden, daher ich dieses übergehe. Man hat ferner sehr vielen Werth darauf gelegt, daß man übernommene Con- traktsverbindlichkeiten nicht unerfüllt lassen dürfe. Diese Be hauptung ist ganz richtig, allein sie ist auch von der Stände versammlung nie bezweifelt worden. Wollte man dieses glau ben, so würde man ihr großes Unrecht thun und ihren Antrag in einem falschen Lichte betrachten. Sie hat die Heiligkeit der Verträge nicht außer Augen gelassen, allein worin bestehen diese Verträge? Darin, daß ich als Inhaber einer Actie au xor- teur mich zu dem verbindlich mache, was §.4. bestimmt, daß ich gleich vom Anfänge an erkläre, daß ich höchstens nur so viel verlieren will, als ich eingezahlt habe. Dies ist der Vertrag, der gehalten werden soll, ein anderer wird nicht eingegangen. Uebrigens hat dieses Verhältniß auch in den Rechten bereits be standen, man darf nur auf die Berggewerkschaften sehen. Hier kann sich Jeder zu allen Zeiten von dem Kuxe lossagen und aufhöreNz Zubuße zu bezahlen, wenn er will; er kommt dann ins Retardat, er wird seines Kuxes verlustig, verliert das, was er eingezahlt hat, und .der Kux wird anderweit ausgethan oder fallt ins Freie. Der Königs. Commiffair sagte/ „der Vor zug, den man den Actienvereinen zugestände, wäre nicht nur ein exorbitanter, sondern auch ein unrechtlicher." Ich habe darauf Nichts weiter zu erwiedern, als daß, wenn dieses rich tig wäre, dann das ganze Verhältniß der Actiengesellschaften überhaupt ein ganz unrechtliches wäre. Dann müßte man die Actiengesellschaften aus der Theorie des Rechts überhaupt gänz lich ausstrekchen, und es dürste dann der Staat nie einen Actien- verein bestätigen, er würde gegen seine Pflicht handeln, wenn er es thäte. Unrechtlich kann man aber die den Actienvereinen zugestanden Vorzüge nicht nennen, sonst würden sie nicht schon so lange im In- und Auslande mit Beifall der Rechte bestan den haben. Daß es außerordentlich schwierig ist, eine vollkom men erschöpfende rechtliche Bestimmung über diese Angelegen heit zu treffen und die rechtliche Form aufzusinden, unter welche alle Arten der Actienvereine gebracht werden können, wer möchte das leugnen! Jeder wird dies zugeben, der einige Schriften über Actienvereine gelesen hat, und man darf sich nur der Ver handlungen erinnern, die in beiden Kammern darüber stattgc- funden haben. Worin liegt aber dies? Etwa in der Unzuläng lichkeit der Rechtswissenschaft oder in dem Mangel an Scharf sinn der Juristen und Gesetzgeber? Keineswegs! Es liegt in andern und zwar in-ganz natürlichen Verhältnissen; nämlich in der unendlichen Manvichfaltigkeit der Formen, unter wel chen Handelsunternehmungen überhaupt Vorkommen können, in dem Bedürfnisse der Freiheit, auf welcher das Gedeihen sol cher Unternehmungen beruht, und endlich darin, daß solche Unternehmungen ihre Garantie in etwas ganz Anderm suchen, als irr den rechtlichen Formen. Sie suchen dieselbe nämlich nur oder hauptsächlich im öffentlichen Kredit und in der Wahr heit. Mag es auch sein, daß der Grundstückbesitzer, der Hand werks niann zu rechtlichen Formen seine Zuflucht nehmen muß, um seinen Geschäften Gültigkeit zu verschaffen, der Handel thut dies nicht, im Gegentheil er sucht sich von den rechtlichen Formen so viel als möglich zu befreien, denn er braucht sie nicht. Dies liegt in der Natur des Handels, der mit geschwin den Riesenschritten vorwärts eilt und sich durch Zwang und Formen nicht aufhalten läßt. Die Juristen und die Gesetzge ber sind allerdings etwas schwerfälliger, sie können dein Han del nicht immer nachkommen; sie sind, während der Handel unaufhaltsam fortschreitet, oft viele Meilen und Jahrzehnte zu rück. Wollen sie daher den Handel einholen und mit ihm- gleichen Schritt halten, so müssen sie sich den Usancen des Handels accommodiren; sie müssen seinen Gebräuchen, Sitten und Bedürfnissen folgen und diesen die Gesetze anpaffen, die sie ihm geben wollen. Will die Gesetzgebung unternehmen, mit dem Handel und dem Geiste, welcher ihn belebt, in Wi derspruch zu treten, so bin ich überzeugt, wird sie allemal den Kürzeren ziehen; sie wird —daß-ich so sagen darf — allemal eine Unwahrheit sein, denn sie will Etwas festfetzen, was nach dem Wesen des Handels nicht so sein kann und seinem innern Leben entgegen ist. In dem Römischen Rechte und in der Theorie überhaupt darf man freilich die Formen nicht suchen, nach welchen man dem Handel Vorschriften geben will. Diese kann man nur aus dem wirklichen Leben und aus der Wahrheit entnehmen. Wenn ich nun annehme, daß die Staatsregie rung in den Motiven zugesteht, daß der Inhaber einer Actie an portam- zu Nichts mehr angehalten werden könne, als was er schon gezahlt hat; wenn sie selbst zugeben muß, daß diese Form zeither schon bestanden hat, und sogar noch weiter geht und sagt, es würde künftig auch nicht anders werden, und es würde sich dieses Verhältniß auch, nachdem die Gesetzgebung in ihrem Sinne erfolgt wäre, nicht andern, so sehe ich nicht ein, warum dieses schon bestehende und anerkannte Verhältniß nicht zu einem gesetzlichen und rechtlichen erhoben werden soll. Ist es nun einmal so, so spreche es doch auch die Gesetzgebung aus, und in dieser Hinsicht dürfte der Antrag der Ständever sammlung mehr für sich haben als die Ansicht der hohen Staatsregierung. Staatsminister v. Könnerktz: Der Abgeordnete meint, es wäre hier dasselbe Verhältniß, wie bei den Kuxen. Ich finde aber nicht dasselbe Verhältniß. Wer einen Kur kaust oder acquirirt, bezahlt seinen Aniheil; was er nachher an Zubup^ zahlt, ist eine nachträgliche Zahlung über den Kaufpreis, ein Zuschuß, den er nicht zu zahlen verbunden ist, eben sowenig, als ein Actionair nachträgliche Zahlung zu leisten hat, wenn er die Actie voll bezahlt hat. Uebrigens stehen die Gewerkschaften unter Administration der Staatsbehörden. Wenn der geehrte Referent die Staaksregienmg ermahnte, die Gesetzgebung den Formen des Handels anzupassen, so wird sie das, so weit es rechtlich ist, gewiß thun, aber leichtfertigen Unternehmungen und Schwindeleien Vorschub zu leisten, kann nie in ihrem
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