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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 295. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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-nehmen müssen; nur glaube ich/ daß dann immer noch billige Rücksichten darauf zu nehmen sein werden, daß ein Fabrikge bäude, einer ganz andern-Einrichtung bedürfen würde, bevor es als Wohngebäude benutzt werden könnte. Staatsminister v. Ze schau: Ich erlaube Mir die Frage, ob es nicht zweckmäßig sein dürfte, die Diskussion- darüber'bis zur §. 18. des Regulativs zu verschieben, denn dort kommt das Materielle der Sache vor. " Es bemerkt nun ferner die Deputation: Zu §. 94. Die Worte: „die Angaben der Lokalbehörden über die Mieths- und Preisverhältniffe," erhielten aufBesragen die, Erläuterung, daß die Ortsbehorden diese Angaben-nicht machen, sondern nur die später zu erwähnenden Angaben der Hausbesitzer prüfen sollen. Und . zu Z. 95. Diese Paragraphe wird in Folge des kürzlsch erst bearbeiteten Regulativs sub v., zu welchem man als zu diesem Abschnitt gehörig sofort übergeht, künftig eine andere Fassung erhalten. Secr. Hartz: Ich werde mir hier einen Antrag erlauben. Es,steht zu erwarten, daß künftig ein großer Theil der.Com-^ munalbedürfnisse in den Städten und selbst auf den Dörfern nach demjenigen Maßstabe aufgebracht werden dürfte, welchen das neue Grundsteuersystem gewährt. Nun sind nach den Be stimmungen der Städteordnung, die im Staatseigenthum be findlichen Grundstücke nur unter gewissen Voraussetzungen von der Theilnahme an Communallasten frei; es würde daher die Anwendung des Grundsteuerfußes für die Communalbedürf- nisse erschweren, ja vielleicht gar unmöglich machen, wenn für die im Staatseigenthum befindlichen Grundstücke ein Maßstab ermangelte. Ich erlaube mir daher den Wunsch auszusprechen, daß bei der Abschätzung wenigstens in den Städten auch die im Staatseigenthum befindlichen Grundstücke abgeschätzt, jedoch in ein besonderes Kataster gebracht werden mögen. Es kann das die Bemühungen der Commissarien nur um eine Kleinigkeit erhöhen und vielleicht nur in Dresden-von einiger Bedeutung sein; dennoch würde es aber für den Zweck der Communen sehr erwünscht sein, indem es die Vertheilung künftiger Gemeinde lasten sehr erleichtern würde. Ich erlaube mir daher zu bean tragen , daß die Worte der §. 1.: „und alle Gebäude, die sich im Eigenthum des Staates befinden" in Wegfall kommen und da für am Schlüsse der Z. gesetzt würde: „Die im Staatseigen thum befindlichen Gebäude sind mit abzuschatzen und in ein be sonderes Kataster zu bringen." Präsident: Wird der Antrag unterstützt? Die Unter stützung erfolgt ausreichend. Referent Bürgermeister Schill: Ich muß gestehen, daß ich zurZeit einen aus dem Anträge entspringenden Nutzen nicht einsehe, imAllgemeinenso wenig, als fürdie städtischen Com- munen, und ich muß daher auf §. 91. der Geschäftsanweisung zurückkommen. Es handelt sich bei Communalgebauden bloß um die Ausmittelung des Areals, und in soweit es vermiethete Gebäude sind, kommt der Ertrag in Anrechnung; in sofern scheint mir also dieser Antrag ganz überflüssig zu sein und gar kein Anhalten bei Abschätzung solcher Gebäudtz zu gewähren. Secr. Hartz: Nach der Städteordnung sind die im Staatseigenthum befindlichen Gebäude von Communalleistun- gen nicht absolut frei, sie haben vielmehr in vielen Fällen dazu beizutragen. Es würde also, wenn die Abschätzung nicht er folgte , für die künftige Zuziehung derselben an einem Maßstab fehlen. Referent Bürgermeister Schill: Da habe ich nicht rich tig verstanden. Es würde also bloß derselbe auf die neu acqui- rirten Grundstücke, nicht aber auf die ältern Grundstücke sich er strecken. - . . Secr. Hartz: Ich beziehe mich hier auf §. 104. der Städ teordnung. - Wenn ich nicht irre, sind nach dieser §. nür die schon bisher befreiten Gebäude frei, die zu öffentlichen Zwecken bestimmt sind und'SLaatsanstalten gehören. Prinz Jo h annr Obgleich wir bei der Landgemeindeord nung die Bestimmung getroffen haben, daß alle imStaatsei-> genthum befindlichen Grundstücke, wenn sie nicht bis jetzt schon beigetragen haben, von den Communallasten frei sind, so scheint es auch eine überflüssige Aufgabe, alle diese Grundstücke'abzu schätzen. Es würde einen bedeutenden Aufwand verursachen, wenn z. B. die Königlichen Schlösser, das Landhaus und an dere dergleichen Gebäude abgeschatzt werden sollten, und ich glaube daher , daß diese Abschätzung nicht einmal im Interesse der Communen stattsinden könnte. . Referent Bürgermeister Schill: Ich muß mich dem an schließen , zumal meine Bemerkung sich auf die Städteordnung begründet; denn es heißt ausdrücklich: „daß Immobilien der Staatsanstalten von städtischen Gemeindeleistungen frei sein sollen, in soweit sie schon bei Bekanntmachung dieses Gesetzes vorhanden gewesen und zeither' nicht schon zu den städtischen Gemeindeleistungen gezogen worden sind." Eben so bestimmt das Gesetz von 1835 dieBeitragspflichtigkeit derjenigen Grund stücke, die erst vom Staate acquirirt werden. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, man hat den Zweck, den diese vorliegende Abschätzung beabsichtigt, lediglich ins Auge zu fassen; es ist dieser aber allein, den Maßstab zu Er hebung der Staatsabgaben zu ermitteln. Auf die Communal- verhältnisse kann nicht Rücksicht genommen werden; denn der selbe Antrag, welchen Herr Secr. Hartz beabsichtigt, ließe sich eben so gut für das gesammte Staatseigenthum auch außerhalb der Städte anführen; ich will hier nur an die Parochiallasten erinnern, wo auch Staatsgrundstücke ihre Beiträge zu leisten haben. Sollte in der That ein Fall, wie dem Antragsteller vor geschwebt haben mag, eintreten, so wird es nicht schwer sein, sich mit den betreffende» Communen zu vereinigen; überhaupt aber scheint der Zweifel durch die Städteordnung zu verschwin den, und auch in der Gemeindeordnung ist die Bestimmung ge troffen worden, daß es sich nur um Beiträge handelt, wenn von jetzt an besteuerte Grundstücke in das Staatseigenthum übergegangen sind; wenn aber dies stattsindet, so ist auch eine Abschätzung bereits vorhanden. .Referent Bürgermeister Schill: Eben so ist auch §. 92. bestimmt, daß in jeder Stadt ein Fuß ausgemittelt werden soll
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