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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 295. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Bei tz. 60. (s. dies. Nr. 227. d. Bl. S. 3715. Sp. 1.), hat die I. Kammer einen Zusatz (s. a. a. O.) beschlossen, welchem jedoch von diesseitiger Kammer auf Anrathen der Deputation nicht beigetrrten wird; dagegen genehmigt dieselbe, dem Gut achten der Deputation gemäß, auf der ersten Zeile vor dem Worte: „Forderung" einzuschalten: „zur Hülfsvollstreckung angegebene," ferner aus der sechsten Zeile die Worte: „des verschriebenen Hauptftamms" ausfallen zu lassen, nicht min der Zeile 3. hinter dem Worte: „zustanden" einzuschalten: „und wenn der Wechsel ein trassirter ist oder durch Indossa ment begeben worden, auch die Negreßansprüche wider den Aussteller und die Giranten," und ertheilt unter diesen Abän derungen der Paragraphe Genehmigung., Mit.der Einschaltung auf der 3. Zeile der tz. 61. (s.Nr. 227. d. Bl. S. 3715. Sp. 2.): „nach Verfluß von 14 Tagen, während deren dem Schuldner freisteht, sie wieder einzulösen" ist man einverstanden und ertheilt damit der Paragraphe Zustimmung, der ß. 62. (s. a. a. O.) tritt man aber in un veränderter Fassung bei. Für tz. 63. (s, a. a. O-) hat die Deputation folgende Fas sung vorgeschlagenr „Gelder und andere.Gegenstände——zu- rückgegeben werden. Wenn aber die Hülfe in die Forderung selbst, wegen deren das Depositum bestellt ist, vollstreckt wor den, so ist, dafern der Prozeß zumVorcheil des Verurtheil- ten rechtskräftig entschieden, oder die Bedingung in Erfüllung gegangen ist,.bei deren Eintritt der Verabfolgung an den Schuldner kein Hinderniß weiter im Wege steht, das Deposi tum zu Befriedigung des.Gläubigers zu verwenden." Diese Fassung erlangt sofort die Bewilligung der Kammer. Even so tritt man zu §.64. (s.Nr.227. d. BI. S. 3715. Sp. 2. ,a. E.) dem Gutachten der Deputation bei, aus dem erster. Satze die Worte: „hinsichtlich mehrerer Klassen von Staatsangehörigen" wegzulassen, fernerden zweiten Satz so beginnen zu lassen: „In Ansehung der dem Oberhüttenamte Und den Bergämtern untergebenen Berg- und Hüttenarbeiter wird jedoch hierdurch Folgendes festgesetzt;" und genehmigt unter diesen Abänderungen die Paragraphe einstimmig. Die Zusatzparagraphe 64b., welche lautet: „Wird durch die Hülssvollstreckung nicht so viel erlangt, daß von dem Er- 'lös die Forderung des Ausbringers und die Gerichtskosten, welche durch den Prozeß veranlaßt worden, vollständig bezahl: werdest können, so ist der Richter befugt, diese Kosten voraus in Abzug zu bringen,' ehe er die Auszahlung des Uebrigen an den Gläubiger bewirkt" wird mit 57 Stimmen gegen 1, .die §. 65. (s. Nr. 230. d.Bl, S.3765. Sp.1.) einstimmig und ohne Abänderung angenommen. Zu tz. 66. (s. dieselbe in Nr. 230. d. Bl. S. 3765. Sp. 2. flg.) bemerkt die Deputation: Bei dieser Paragraphe sind der Deputation verschiedene Bedenken beigegangen, und zwar insbesondere deshalb, weil ») dem Schätzungseide eine zu ausgedehnte Anwendung gege ben, und ly der Gefängnißzwang auch da für zulässig erachtet worden ist - wo eine unabweisliche Nothweydigkeit zu dessen Gebrauch nicht vorhanden zu sein scheint. Wenn bei solchen Handlungen, die von einem Andern eben so gut, wie von dem Verurtheilten selbst, verrichtet werden können, in des Berechtig ten freie Willkühr gestellt worden, ob er, anstatt der Vollziehung jener Handlung durch einen Andern, Schadenersatz für das ihm entzogene Recht verlangen? und ob er die Summe seiner Ent schädigung durch das Gutachten Sachverständiger ermitteln, oder selbst eidlich angeben wolle? so konnte die Deputation sich damit, nicht vereinigen. Wohl legte sie einen hohen Werth darauf, daß dem rechtskräftigen Erkenntnisse auch Geltung ver schafft werde, und hat dies insbesondere schon dadurch bewiesen, daß sie die Bestimmung der Z. 35. bevorwortet hat, allein sie glaubte, daß man über diesen Zweck hinausgehe, wenn man die Wahl der Mittel, durch welche der Entscheidung genügt werden solle, lediglich in das Ermessen des obsiegenden Theiles stelle. Der Berechtigte Muß befriedigt sein, wenn die von ihm ver langte und von Per Entscheidung angeordnete Handlung voll zogen wsid. Ihm kann und muß es gleichgültig sein, von wem die Handlung vollzogen wird, wenn sie nur, wie hier voraus gesetzt wird, von einer anderen Person eben so gut verrichtet werden kann, als von dem Verurtherlten selbst. ' Wohl giebt die Deputation zu, daß der Verurtheilte sich aller Jnconvenien- zen überheben kann, wenn er Folge leistet, und sie giebt zu, daß sehr oft Trotz und Böswilligkeit die einzigen Triebfedern sein werden, aus denen der Verurtheilte seiner Verpflichtung nachzu kommen sich weigert, allein die Deputation konnte nicht ver kennen,, daß nicht selten auch andere minder verwerfliche Ursa chen vorhanden sein können, aus denen die Folgeleistung ver weigert wird, sie konnte nicht wünschen, daß man, um dem Eigensinne des Verurtheilten entgegen zu arbeiten, einen viel leicht eben so oft vorkommenben Eigensinn des obsiegenden Theiss begünstige, und konnte nicht billigen, daß man diesim Starrsinne des einen oder anderen Theils durch Zerrüttung der Vermögensverhältnisse des Verurlheiltm vi-elleicht da« Glück der ganzen Familie desselben opfere. Nimmt nun die Deputa tion hinzu, daß es bisjetzt auch nicht anders gehalten worden, als daß der Richter vergleichen Handlungen auf Kosten des Verpflichteten vollziehen lassen, so mußte sie sich dafür entschei den, „daß Handlungen, welche von einem Anderen ebensogut als vom Verurtherlten verrichtet werden können, bei. dessen Wei gerung Gerichtswegen auf seine Kosten veranstaltet werden müssen." Um jedoch durch diese Vorschrift den Rechter nicht in zu große Verlegenheiten, auch wohl am Ende, Ansprüche, zu verwickeln, hielt man es für nöthig, von dieser Bestimmung in sofern eine Ausnahme zu machen, als man dem Niedrer Nach lassen wollte, in Fällen, wo die Umfänglichkeit und Schwierigkeit der vorzunehmenden Handlung (z.B. der Bau eines Wehres, das W-'greißen eines Hauses) ihn bedenklich mache, das Ge schäft Gerichtswegen besorgen zu lassen, dies abzulehnen, wel- chenfalls dann die Bestimmungen eintreten würden, welche unter Hb. für diejenigen Handlungen festgesetzt worden, welche von einem Andern gar nicht, oder doch nicht mjt gleichem Vor- theilx für den Berechtigten verrichtet werden können. — Bei diesen letzteren unter Hb. erwähnten Handlungen beschied sich zwar die Deputation, daß weder der bis höchstens 6 Monate an haltende Gefängnißzwang, noch der Schätzungseid zu, entbehren sei, jedoch war sie der Meinung, daß von dem Letztem nicht nach Willksshp des Berechtigten, sondern erst subsidiarisch dann Ge brauch gemacht werden dürfe, wenn der Werth durch Gutachten Sachverständiger nicht ermittelt werden könne.Aus allen diesen Gründen schlägt die Deputation die nachstehende ander- weite Fassung der Z. 66. vor und hat dabei nicht nur den Be schluß der 1. Kammer, in dem Satze aa. hinter dem Worte: „Schadenersatz" einzuschalten: „wegen des entzogenen Rechts" berücksichtigt, sondern auch die in der I.Kammer beschlossene Deu- /' ... A
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