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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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6422 überlastet, durch diese Vorschläge ihre Scholle, das Erbtheil zwingen zu lassen, was gegen seine innerste Ueberzeugung ihrer Water, ihr redlich erworbenes Eigenthum werden verlas sen müssen,, kann ich wahrlich nach Gewissen, Ueberzeugung und Pflicht nicht anders als Nein sagen. — Man hat erwähnt, die Behörden würden unterdessen doch gegen uns entscheiden; das glaube ich leider, aber mit welchem Gewissen frage ich? So viel steht fest, daß früher und bis zu Anfänge des jetzigen Jahrhunderts keine Entscheidungen gegen uns gegeben worden sind; bloß seitdem in Frankreich die Revolution ausbrach, bloß von dieser Zeit an existiren diese Entscheidungen gegen uns; bis zur neuesten Zeit hat noch kein Consistorium noch Oberconsistorium, die sonstige eigentlicheBehördeinKirchenangelegenheiten, gegen uns entschieden. Wir haben kein Gesetz, welches sagte, es solle bloß nach dem Grundbesitz der Maßstab angelegt werden; es steht, wenn man ältere Reskripte gegen uns anführt, nur darin, es sol len die eingepfarrten Obrigkeiten mit dazu gezogen werden. Nun fragt es sich, welcher Auslegung dieser Satz zu unterlegen sei? Mir scheint es, wenn man die damalige Verfassung nicht ver gißt oder vergessen will, unzweifelhaft, es heißt das so viel, man solle die Obrigkeit darum mit beiziehen, um ihre Gemein den zu vertreten. Ich trete demnach dem bei, was Herr v. Car.- kowrtz geäußert hat; es ist unwürdig, so mit uns zu handeln. Meine Herren ! wer wie ich, in jenseitiger Kammer es mit an hörte, wie man in Bezug auf unsere — doch wahrlich nicht erstvhlene — Immunität sich aussprach, und den Ausspruch: „lausend Jahr Unrecht ist keinen Tag Recht" und dem Aehn- liches hierauf bezüglich erschallen horte, der wird mir es nicht verdenken, wenn mir heute auch einmal die Galle überläuft.— Entweder wir haben ein Recht aufJmmunität, oder wir haben keines. Haben wir es, wie ich es überzeugt bin, nun so gebe ich wenigstens nur nach in Güte, wenn man es erkennt, nicht aber jetzt dem Trotze; haben wir es aber nicht, nun so gebe ich für meine Person lieber das Ganze, als daß ich mir 25 Pro zent schenken lasse, wenn man es verantworten kann, auf den Grundbesitz überhaupt diese Last zu legen. GrafHohenthal: Wenn ich^allein für mich hier stände, so würde auch ich, um des lieben Friedens willen, Ja sagen, ich kann aber diesem Vorschläge, den ich durchaus füt unge recht halte, meine Beistimmung nicht geben, weil ich es gegen Meine Committerrtm nicht verantworten könnte. Nur auf eine Aeußerung, die von Sr. Köm'gl. Hoheit geschehen ist, erlaube ich mir eine Antwort. Er bezweifelte sehr bestimmt, daß nun mehr nicht einmal ejn gütliches Abkommen zwischen Ritterguts besitzern und Gemeinden möglich sein, werde. Diesen Zweifel hege ich nicht; ich bin fest überzeugt, von dem guten , treuen und biedern Sinne der Landbewohner erwarten zu können, daß sie ihrem Gerichtsherrn hierin mit williger Hand entgegen kom men, und daß also auf dem Wege der gütlichen Vereinigung viele Prozesse werden umgangen werden, Sollte auch der Rittergutsbesitzer nach dem vollen Areal künftig beitragen müs sen, bis die künftige Zeit ein Gesetz hervorbringt, was, wie ich hoffe, mehr der Gerechtigkeit entspricht als das hier vorlie gende, so wird er es gern thun und eher thun, als sich zu Etwas spricht. .... Prinz Johann: Ich muß zuvörderst denjenigen Herren, die den Vorschlag der Majorität angegriffen haben, ein Wort entgegenstellen, was Sie gesprochen haben. Sie sagen, sie würden dem Vorschläge beistimmen, wenn es ihre eigene Sache wäre, die sie vertheidkgten; gerade deshalb möchte ich ihnen anempfehlen, dem Vorschläge der Majorität beizustimmen. Denn wenn es meine Sache wäre und ich ungerechterweise in einen Prozeß verwickelt würde, nun, dann würde ich sagen: lie ber gar Nichts als Etwas; lieber will ich, daß mein gutes Recht im Wege des Prozesses mir genommen werde, als auf einen unwürdigen Vergleich einzugehen. Aber nicht so, wenn ich als Vormund für einen Unmündigen, oder wenn ich als Vertreter irgend einer Korporation zu handeln habe; dann kann ich nicht sagen: ich will lieber mein gutes Recht hingeben, um nur meinen Satz zu behaupten. So sieht die Sache hier; wenn Sie nicht den dargebotenen Kheil annehmen, so verlieren Sie das Ganze, und Sie verlieren es nicht für sich allein, son dern auch für den Stand, den Sie vertreten. — Endlich muß ich noch die zwei andern Faktoren der Gesetzgebungsgewalt in .Schutz nehmen. DieRegierung hat ein Gesetz gegeben nach ihrer Ueberzeugung, und wir dürfen dabei nicht übersehen, daß das Verhältniß der Rittergutsbesitzer mit berücksichtigt worden ist. Man hat dadurch, indem man die Hälfte der Summe auf die Köpfelegie, die Rittergutsbesitzer doch in Etwas begünstigt. Man hat also in dieser Beziehung den guten Willen an den Tag gelegt, und daher dürfte wohl die Staatsregierung so har ten Vorwurf nicht verdienen. Was die II. Kammer betrifft, so äußerte ein geehrtes Mitglied der Minorität, es werde eine künftige H. Kammer nachgiebiger und eine künftige I. Kammer fester sein. Nun, meine Herren! an Festigkeit hat es die I. Kammer gewiß nicht fehlen lassen. Ich führe hier nur bei spielsweise das Gesetz wegen Aufhebung der Bannrechte an; hier hat die I. Kammer ganz andere Grundsätze aufgestellt, ist dabei stehen geblieben, und die H. Kammer hat nachgegeben; ich führe ferner die Landgemeindeordnung an; auch hierbei hüt die H. Kammer nachgegeben. Ebenso ist es im gegenwärti gen Gesetze; die II. Kammer hat den Gesetzentwurf auf ihrer Seite, sie ist aber schon um Vieles zu Gunsten der l. Kammer von demselben abgegangen. Man kann also nicht sagen, daß die H. Kammer gar nicht nachgiebig sei. Graf Hohenthal: Es ist mix darüber ein Vorwurf ge machtworden, daß ich gesagt habe: Wenn ich allein stände, so würde ich das Gesetz annehmen. Wenn ich diese Aeußerung gethan habe, so ist es um deswillen geschehen, weil ich für Kirche und Schule bereits mehr getban habe, als irgend ein Gesetz von mir verlangen kann. Ich kann aber deshalb nicht für daS Gesetz stimmen, weil ich Andere nicht zwingen will, Etwas zu thun, was nach meiner Ueberzeugung gesetzlich nicht nothwendig ist. Vicepräsident v. Deutlich; Ich gehöre der Majorität der Kammer an, welche bei der frühem Abstimmung über diese Angelegenheit sich für den Vorschlag der Majorität der Deputa-
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