Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
gen. Ein gleicher Beschluß ist schon in diesseitiger Kammer er-! folgt, und ist sonach dieser Beräthungsgegenstand erle dig t. - — - Es erstattet nun Abg. v. F riese. »Namens der I. Deput. an-, derweiten mündlichen Vortrqg.über das allerhöchste Dekret, die Aetienvereine betreffend-, u. verliest das Protokoll über den von der I. Kammer gefaßten Beschluß, welcher dahin lautet: daß man zwar den von-der II. Kammer gemachten Zusatz zu tz- 4. beibchalten, jedoch demselben.noch die Worte beifügen möge: „ob jedoch und in wieweit die-Ausgabe von dergleichen Actien vor Einzahlung der vollen gezeichneten Sümme zu gestatten seh wird in jedem einzelnen Falle bei Bestätigung der Statuten be stimmt werden." - - Die Deputation empfiehlt durch den N e fe r enten, den Beitritt zu diesem Beschlüsse abzule h n en, und wird zu die-, sem Gutachten um deswillen bewogen, weil entweder 1) dieser Zusatz schon in den frühem Sätzen enthalten und unnöhtig, oder 2) entgegengesetzten Falls gefährlich seih gefährlich, weil es in der Hand der Regierung liege, jeden Zusammentritt von Actienvereinen dadurch zu behindern, daß man vor Ausgabe der Actien die Einzahlung' des vollen Werths zur Bedingung stelle. . Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium Hat schon einigemal«, aber vergeblich versucht, in der geehrten Kammer die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Ansicht dar-, zulegen. Ist-es ihm bisher nicht gelungen, so muß ich auch daran zweifeln, daß es mir hmtgelingen werde, und ich werde daher nur kurz über diesen Gegenstand sprechen. Daß Nie mand eine Verbindlichkeit einem Dritten abtreten und sich dadurch gegen seine eigenen Gläubiger befreien könne, ist ein allgemein anerkannter Rechtssatz. Verbindlichkeiten au xor- tour sind aber in der That ein juristisches Unding; Forderun gen em portenr kann man haben, denn der, welcher den Schein hat, wird sich damit melden; aber Verbindlichkeiten au portenr kann man nicht haben, denn der, welcher den Schein hat, wird sich nicht melden, und man kann ihn sonach nicht treffen. Jeder Actienverein wird durch das Kapital, welches er als Vermögen zusammenlegt, bedingt; er kündigt es dem Publikum, der ganzen Staatsgesellschaft an, insofern er in den Statuten das Kapital selbst bezeichnet. Ich habe seit der letzten Diskussion die Statuten von vielen Actienverei nen eingesehen; gleich an der Spitze steht der Fonds selbst, den sie zusammenschießen wollen, entweder durch Angabe des Gesammtkapitals, wie z. B. in den Statuten für die Geld banken an der Spitze steht: der Verein besteht mit einem Fonds von 1,500,000 Khlr., oder durch Angabe der Zahl der Actien und des Betrags, den die einzelnen Actitn repräsentiren, wie z. B. die Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie erklärte, daß sie 15,000 Stück Actien, jede zu 100 Thlr. zufamckenbringen wolle. Durch die Statuten, welche im Gesetzblatt bekannt gemacht werden sollten, wird das Publikum in Kenntniß ge setzt, welches Kapital die Gesellschaft zusammenlege. Das Publikum und Jeder, der mit dem Vereine contrahirt, ja der Staat selbst muß daher voraussetzen, daß die Summe wirklich zusammengelegt werde, und der Staat, wie jeder Einzelne, der betheiligt ist, hat ein Interesse und ein Recht, darauf.zu bestehen. Es werden zwar, wenn einzelne Ein zahlungen erfolgen sollen, gewöhnlich Bekanntmachungen durch die öffentlichen Blätter erlassen. Diese sind aber nur Aufforderungen an die Äctionaire, nicht Bekanntmachungen an das Publikum , welche die Statuten ab ändern oder ergän zen könnten. Das'Letztere hält sich an die Statuten, die in dem Gesetzblatt abgedruckt sind. , Daß es seine Schwierigkei ten habe, Äctionaire an xortsur nachträglich anzuhalten, die volle Summe einzuzahlen, ist nicht zu verkennen; allein die Regierung kann eben in einem solchen Falle der Schwierigkeit ! wegen nicht den Rechtssatz umdrehen, sonderndie Gesetzgebung -kann nm 2 Wege verfolgen; entweder sie muß die Schwirrig- keit'beseitigen, und das geschieht dadurch, daß sie den Actio nair auf irgend eine Weise verbindlich macht, bis zu einem ge wissen Betrage einzuzahlen, oder sie muß Mschweigcn. Das letztere Verfahren hat der Entwurf befolgt, welcher darüber Nichts enthält.; dis geehrte Kammer will aber den Gegensatz auösprechen, und wenn der Gegensatz ausgesprochen wird, muß ein fernerwriter Satz hineinkommen, der es in die Hände der Regierung liegt, Vorkehrungen zu treffen, daß das Ka pital zusammmgebracht werde, wenigstens in soweit, daß oas Publikum nicht benachtheiligt werde. Ich erlaube mir, ein Beispiel zu geben, was ich auch in der I» Kammer ange führt habe. Am vorigen Landtage haben d.ke Stände dis Zu stimmung gegeben zu Erlassung eines Expropriationsgesetzes für die Leipzig - Dresdner Eisenbahncompagnie; an dissem ! Landtage haben sie dieselbe Zustimmung für mehrere Eisen- ! bahnen gegeben. Nach der Verfassungsurkunde kann Nie mand zur Abtretung seines Eigenthums gezwungen werden, als unter gewissen Voraussetzungen. Sie haben diese Zu stimmung nur unter der Voraussetzung gegeben, daß der große gemeinnützige Zweck für das Vaterland erreicht werde — Ei senbahnen zu haben von einem Endpuncte des Landes bis zum andern. — Wollte man den Satz allein stehen lassen , wie er von den geehrten Kammern beantragt worden ist, was würde dis Folge davon sein? Die Eisenbahngesellschaft für die Bahn von Chemnitz nach Riesa könnte, so wir 10 Prozent eingeschossen wären, an die Expropriation gehn., den Eigen- thümern den Grund und Boden abnehmew, und doch wäre eine Garantie nicht vorhanden, daß die Eisenbahn zu Stands käme. Nun, um einen bloßen Versuch machen zu lassen, ist das Gesetz doch gewiß nicht gegeben worden, sondern es ist nur unter der Voraussetzung gegeben worden, daß der große Zweck zu Stande komme. Wenn die Negierung nicht Mittel in der Hand hätte, Vorkehrungen zu treffen, daß entweder das kle brige nachgezahlt oder die-Expropriation nicht eher vorgenom men werde, als bis eine hinreichende Summe eingezahlt ist, so würde sich der Zweck nicht erreichen lassen, wegen dessen Sie dem Gesetze Ihre Zustimmung ertheilt haben. Ein anderer Fall ist, wenn zu einem großen gemeinnützigen Unternehmen ein
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview