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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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gierung möchte ich dies kaum glauben, da dann die ganze Wohl- that des Gesetzes verloren gehen würde. Ich behalte mir vor, über diesen Gegenstand der Kammer meine abweichende Ansicht zur Erwägung anheimzustellen, weil ich in der Thal diese Be stimmung für zu wesentlich halte. Ich setze weit weniger Werth darauf, ob 20, 30, 40 oder 50 Prozent abgezogen werden, das ist reine Geldsache, aber etwas Anderes ist es, ob der Zuwachs einer ganzen Klasse, welche bisher Nichts'beitrug und nun erst beitragspflichtig wird, einer einzigen Gemeinde zugeworfen wer den soll, welche diesen vielleicht gar nicht braucht, oder ob diese Wohlthat möglichst unter mehrere Gemeinden zu vertheilen sei, was namentlich bei den Schulbedürfnissen von der größten Wich tigkeit sein dürfte. Ich will den Fall annrhmen, daß ein Rit tergut ein geschlossnes Vorwerk in einer andern Kirchen- oder Schulgemeinde hat ; dann sollen nach der Ansicht der 7. Kammer nur die Beiträge der Bewohner und des Gesindes nach Kopsen der Gemeinde zu gute gehen, in deren Parochial- oder Schul bezirke ein solches bewohntes Grundstück gelegen ist. Nun machen doch diese Bewohner Gebrauch von der Kirche und Schule, es kann sogar der Fall eintreten, daß Erweiterungen in der Schule, daß Baue an der Kirche nöthig werden, weil sich auf diesem Grundstücke des Ritterguts die Zahl der Bewohner vermehrt hat; demungeachtet soll eine solche Gemeinde alle die Kosten bestreiten, ohne einen andern Vortheil dafür zu haben, als den der Beiträge nach der Personenzahl mit Ausschluß des ganzen Grundbesitzes. Sollte dennoch eine solche Bestimmung Genehmigung erhalten, so müßten wenigstens noch manche andere zur Ergänzung ausgenommen werden. Denn wie soll es z. B. da gehalten werden, wo dergleichen Grundstücke bereits beigetragen haben, oder wo über-ihre Mitleidenheit Verträge ge schlossen oder rechtskräftige Entscheidungen gegeben worden sind ? Denn die I. Kammer stellt den Satz ganz unbedingt hin: die Besitzer der Rittergüter tragen zu den Parochiallasten bei in dem Bezirke, in welchen der Rittergutshof eingepfarrt ist, ohne eine Ausnahme in Bezug auf etwa bestehende Vertrage oder Entscheidungen zu machen. Wenn man übrigens jenseits das historische Prinzip immer festzuhalten gesucht hat, so be greife ich nicht, warum man jetzt davon abweichen will, da doch diese bewohnten Güter langst faktisch dem Parochialverbandezu gewiesen worden sisd. Den besondern Grund, warum man diese Ausnahme getroffen'wissen will, mag ich jetzt nicht berüh ren, da mir möglich sein wird, bei der Debatte darauf zurück zukommen. In der Hauptsache bin ich der Vereinigungs- De putation gern beigctreien, weil auch ich diesen gesetzlosen Zustand beendigt zu sehen wünsche. Dieser Bestimmung kann ich mich nicht anschließen und der Kammer nur rathen, ihren frühem Be schluß darüber festzuhalten. Vielleicht wird es zur Aufklärung der Kammer dienen, wenn über die gemachte Anfrage von Sei ten der hohen Staatsregierung Erklärung gegeben würde,, ob sie wirklich wolle, daß Z. 7i., wie solche von der Vereinigungs- Deputation vorgeschlagen worden, mit ß. 7ä. in jene enge Ver bindung, welche die I. Kammer beabsichtigt, gebracht und auch letztere eben so, wie jene, nun als ihr Vorschlag angesehen werde. Staatsministcr v. Ca rl o w itz: Die Regierung kann nach Lage der.Sache keinen Anstand finden, die in unzertrennliche- Verbindung gesetzten Vereinigungsvorschlage der Majorität der Deputation ohne Ausnahme für Regierungsantrage zu erklären.. Referent Atenstädt: Ich habe noch ein Bedenken hinzp- zufügen, welches ich der Kammer bis jetzt vorenthaltem habe. Ich erwarte .nämlich, daß der ältere Gesetzentwurf in der gan zen Ausdehnung, wie er vorgelegt worden war, an die künftige Ständeversammlung gebracht und durch ihn eine Menge von Fragen werde erledigt werden, welche jetzt unentschieden gelas sen worden sind. Darunter würde nun auch, die Abgrenzung die Kirchen-und Schulbezirke gehören.'. Wenn eist Beschluß in der vorgeschlagenen Art gefaßt, wird, so kann allerdings jenes Gesetz erscheinen, aber,in Bezug auf die Rittergüter nicht anders, als daß dieser Grundsatz unangetastet.bleibe, ein Grundsatz, ^wel chen der frühere Gesetzentwurf durchaus nicht anerkennen wollte. An dieser provisorischen Bestimmung kann dann Nichts geändert werden, bis mit Einführung der»neuen Grundsteuer ein ande res Gesetz vorgelegt wird, ,, , Abg. Roux:,Bei der Vereinigungs-Deputation habe ich/' wie ich bemerken muß, mich denen beigesellt, welchen der Vor schlag, wie er vorgetragen worden ist, anfänglich nicht recht zusagte; inzwischen wünsche ich, daß auch in Bezug auf dieses Gesetz die gegenwärtige Standeversammlung zum Ziel kommen möchte. Die Berücksichtigung der vielfachen Unannehmlichkei ten, welche unvermeidlich entstehen würden, wenn das Gesetz nicht herauskäme, die Erwägung, daß die Zustandebringung irgend einer Bestimmung gewiß gleich vortheilhaft für alle Be theiligte sein würde, hat mich bei reifer spezieller Ueberlegung dahin vermocht, daß ich jetzt in der Kammer mich für den Vor schlag, den uns nunmehr die Staatsregierung als einen Theis des Gesetzes macht, mich erklären und dafür stimmen werde. Es ist vom Referenten ein Bedenken, ob man hier der Staatsre gierung beipflichten könne, darin gefunden worden, daß sie die sen Vorschlag, der doch eigentlich von der Deputation der Kam mer anfänglich ausgegangen ist, nunmehr zu einem Regierungs antrag mache, und ob man darauf den Beschluß wegen der heut verhandelten Verfassungsfrage anwenden könne. Ich glaube, in dieser Kammer würde darüber nicht gerade ein großes Beden ken zu machen sein. Stimmt die Kammer nicht bei, und faßt sie einen gleichen Beschluß wie die I. Kammer, so erledigt sich die Sache; allein geht der Beschluß dieser Kammer dahin, den Vor schlag anzunehmen, so ist jedenfalls die Bejahung der Frage r §>b die Verfassungsfrage anzuwenden fei? zum Vortheil dieser Kammer, denn dadurch erlangt der Beschluß dieser Kammer ein Uebergewicht gegen den Beschluß jener Kammer. Man warte nur den Erfolg der Abstimmung ab. Wenn Referent meint, es scheine die Verfaffungsurkunde entgegenzustehen, - weis nach der Verfaffungsurkunde jeder Regierungsvorschlag zuvör derst an die Deputation zur Vorberathung und Begutachtung kommen müsse, so glaube ich, , wird auch das Bedenken sich er ledigen, wenn man sich erinnert, wie vielmal über diesen Punct verhandelt worden ist, wie vielfach die Deputationen beider Kam-
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