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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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SSS0 ß. VN. lautet: „ Ob und welche Vergütung den Kirchenvorstehern zu ver- Wllligm sei, ist von der Kircheninspektion zu bestimmen. Je denfalls werden aber denselben unvermeidliche baare Aus lagen aus dem Kirchenvermögen vergütet." Die Deputation schlagt vor: „ Ob und welche Vergütung—Jedenfalls werden aber den selben die nöthigen baaren Auslagen aus dem Kirchenvermö genvergütet." ' . Die Fassung der Deputation wird einstimmig geneh migt.— ß. VIII. lautet: „ Mit dem Tage, an welchem die nach diesem Gesetze zu wählenden Kirchenvorsteher in Wirksamkeit treten, gehen die von der Kirchengemeinde etwa errichteten Syndikate auf den Kir chenvorstand über." Die Deputation schlagt vor: „ Mit dem Tage, — Kirchenvorstand über; auch hören mit diesem Tage die Funktionen der Kirchväter auf." Abg.-Puttrich: Es ist bereits unter IV. erwähnt wegen des Ausdrucks: „auch hören mit diesem Tage die Funktionen der Kirchväter auf." Ich wollte mir bei diesem Puncte erlauben, anzuführen, daß die Kirchvater zeither die Funktion auch gehabt haben, die Klingelbeutel herum zu tragen. Wie aber der Referent bereits erwähnt hat, so können die Kirchenvorstande dazu extra Subjekte erwählen. Mein es ist zeither mitunter auch der Fall gewesen, dqß außer diesen Kirchvätern besondere Cymbelträger angestellt gewesen sind, die mit den Kirchrechnungen u. st w. Nichts zu thun gehabt haben. Können nun diese Personen ver bleiben oder muß eine neue Wahl vorgenommen werden? Referent Atenstädt: Ich glaube, es liegt dies im Geiste des Gesetzes. In der Z. 2. wird für die Verwaltung aller dort genannten kirchlichen Angelegenheiten.ein anderes Subjekt aufge stellt, nämlich der Kirchenvorstand. Alle Diejenigen, welche diese Geschäfte bisher zu besorgen gehabt haben, können ihre Funktion nicht fortsetzen, und nicht neben und mit dem Kirchenvorstande bestehen. Wenn es sich aber von andern Funktionen handelt, für welche nach §. 2. eine andere Verwaltung nicht eingesetzt worden ist, so ist kein Gründ vorhanden, warum die bisher damit beauf tragten nicht fortbestehen sollten. Abg. Roux: Ich glaube, der Abgeordnete kann sich beru higen. Sind die mit dem Herumtragen des Klingelbeutels beauf tragten Personen nicht Kirchvater, so liegt es klar vor, daß sie als bloße Cymbelträger in dieser Funktion verbleiben, ohne des halb ein Recht auf Theilnahme bei dem Kirchenvorstande zu er langen. ... Abg Putt.rich: Im Allgemeinen wurde angenommen, es waren so gut Kirchväter wie die andern; sie waren es aber eigent lich nicht, weil sie keine Verwaltung des Kirchenvermögens über sich hatten, dennoch aber den Namen Kirchvater führten. Präsident: Sonach kann ich die Kammer fragen: Ob man der Z. Vill. Zustimmung schenken wolle? Wird ein stim mig bejaht. Referent Atenstädt: Noch hat die Deputation geglaubt, eine Z.IX. einschalten zu müssen, um zu berücksichtigen, was bei den Ztz. 9. und 10. beschlossen worden ist. Sie lautet: „ In ver einigten Kirchspielen haben bei solchen Bedürfnissen, welche von den mehrern Kirchengemeinden gemeinschaftlich aufzubringen sind, die Kirchenvorstände zusammen zu treten und gemeinschaftlichen Beschluß darüber zu fassen." Präsident: Wird die ß. IX. der Deputation von der Kammer angenommen? Wird einstimmig bejaht. Referent Atenstädt: Nun würde erst die tz. IX. folgen, welche als Vorschlag der Regierung ausgenommen werden soll: „In Städten, welche die Stadteordnung angenommen ha ben, werden die Funktionen des Kirchenvorstandes durch die zur Verwaltung des Kirchen-, Schul- und StiftungsvermögenS bestellte Deput. (§. 275. der allgem, Städteordnung) versehen." Präsident: Wird die von der Deputation mit X. bezeich nete Paragraphe angenommen? Wird einstimmig bejaht. Prafrdent: Bei Beendigung der Berathung über vorlie genden Gesetzentwurf wurde die Abstimmung mittelst Namens aufrufs ausgesetzt, weil der vorliegende Nachbericht noch zu er warten war. Nun aber wird die Abstimmung durch Namens aufruf über das Gesetz vorzunehmen sein. Nachdem die Königl. Commissarien sich entfernt, stellt der Präsident die Frage: Will die Kammer dem Gesetzentwürfe über die Verpflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Auf bringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Auf wandes mit den von der Kammer beliebten Modifikationen und Anträgen ihre Zustimmung ertheilen? Dies wird mit 49 gegen 12 Stimmen bejaht, und zwar sprachen sich verneinend aus: DieAbgg. v. Egidy, Adler, v. Wiesand, Römer, Schäffer, v. d. Planitz, v. Friesen, v. Thielau, Har tenstein, v. Kotzau, a. d. Winkel (auf Kötteritzsch) und v. d. Pforte. Präsident: Zu Berathung des Berichts der 1. Deputa tion über das allerhöchste Dekret vom 25. Mai 1837, den Ent wurf eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Hoheits rechts über die katholische Kirche im Königreich Sachsen betref fend, kann wegen besonderer Umstande für heute nicht überge- gangen werden. Es wird daher zuvörderst zur Berathung des Berichts der 4. Deputation über die Beschwerden mehrerer Land gemeinden in der Oberlausitz über die nach dem Gesetze vom 17. Marz 1832 bestimmte Erbunterthänigkeitsrente und die Petition der Abgg. Kokul und Mosig über Wegfall für die bei Vereheli chungen auszustellenden Reverse bestehenden Gefälle übergegan gen werden können, weshalb ich den Referenten ersuche, der Kammer Bericht zu erstatten. ReferentHäntzschel (aus Königstein) trägt den Bericht vor: Die Gemeinden Eibau, Ebersbach, Oberfriedersdorf und Seifhennersdorf hatten bei der letzten Ständeversammlung eine Petition eingerekcht, in welcher sie um Erleichterung der durch das Gesetz über Ablösungen und Gememheitstheilungen vom 17. März 1832 angeordneten Erbunterthänigkeitsrente, oder um Ablösung der Erbuntertbäniakeit durch commrssarische Er-
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