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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Entschädigung aufgehoben worden, gefolgert werden, daß es auch in unserm Lande geschehen müsse.— Geht man nun auf die dritte von der Gemeinde Dberoderwitz eingereichte Petition über, so kann auf die geforderte Gleichstellung der Oberlausitz mit den Erblanden um deswillen nicht eingegangen werden, weil in Ersterer eine ganz besondere Verfassung, ganz besondere Verhältnisse bestehen, welche nach der unterm 9. December 1832 mitten dortigen Ständen getroffenen Uebeleinkunft un verändert bleiben sollen; auch in den Erblanden sind die nutz baren Rechte der Gutsherrschasten mit einigen Ausnahmen ge gen Entschädigung aufgehoben worden, und Rechte, welche in den Erblanden nie existirt, können unmöglich da, wo sie ausgeübt, werden, als ohne Entschädigung aufzugebende betrachtet wer den; wurde in den ErblandeU der Dienstzwang ohne Ent schädigung aufgehoben', so kann man ein Gleiches nicht für die Dberlausitz fordern; in solcher ist er auf das den Erblanden fremde Erbunterthänigkeitsrecht begründet, er hat eine ganz an- dereNatur und Beschaffenheit als in den Erblanden; das Mandat vom 13. August 1830 iftsür Erstere nicht verbindend, und daß die Aufhebung des Dienstzwanges nicht der in den Erblanden gleichgestellt werde, haben die Stände von Land und Städten der Oberlausitz selbst beantragt. Dem Einwande, daß vie Aufhebung der Erbunterthanig- keit gegen Vergütung mit dem Geiste der Zeit unvereinbar sei, ist schon oben begegnet worden; auf den Wiener Friedenstraktat dagegen können sich die Petenten um so weniger berufen, denn die Bestimmung Art. l3. hat einzig und allein die Freizügigkeit der Unterthänigkeitspflichtigen zum Gegenstände, von Leistun gen an die Gutsherrschasten, wenn sich ein Unterthan hiesiger Lande aus einem Ott in den andern begeben will, ward bei je nem Congreß eine Befreiung nicht ausgesprochen; überhaupt aber ist die ganze von den Unterthanen für Aufhebung der Erb- unterthanigkeir zu bezahlende Rente in der That so geringe, daß man wohl annehmen kann, es sei hierdurch den Unterthanen im mer noch eine Erleichterung zu Theil geworden, unmöglich aber ist es, solche mit mathematischer Genauigkeit nach den nähern Verhältnissen jeden Otts zu messen. Allerdings werden die Un- angesessenen durch die in §. 293. sub a., b. und «.auch mit betrof fen, während sie von der zu zahlenden Renke befreit bleiben; da gegen ist aber auch der Verlust, den solche durch den Wegfall der Verpflichtungen der Gutsherrschasten, wie sie tz. 294. des Ablösungsgesetzes enthalt, erleiden, weit bedeutender, und die Angesessenen müssen wobl erwägen: daß, wenn man auch die Unangesessenen zu dieser Rente gezogen hatte, die, welche von den Angesessenen zu zahlen ist, um deswillen nicht geringer habe ausfallen können, dadurch aber, daß man die Unangesessenen als Verpflichtete >wnz frei gelassen, könnten sich wohl mehr die Berechtigten als die Verpflichteten beschwert erachten. Uebrigens ist ja die Rente nicht einzig und allein als Entschädigung wegen des Losgeldes und Lösung des Gunstbriefes bei temporärem Wegzug, sondern auch für Beschränkungen und Obliegenheiten ausgemittelt worden, welche die Angesessenen allein treffen, und auch sie mußten eintretenden Falls Losgeld entrichten. Ob die Gerichtsherrschastrn durch die festgesetzte Entschädigung für Ge- sindedicnstzwang Vortheil erlangt, kann wohl nie oder nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden; und indem man Er stere von größern in §. 294. angezogenrn Verpflichtungen ent bunden, wurde hierauf bei Bestimmung der Rente Rücksicht genommen; hätte aber dieses nicht stattgefunden, so würde je denfalls die Rente ungleich höher ausgefallen sein. Sind den Petenten Verpflichtungen in die Käufe gebracht, von welchen man früher Nichts gewußt, so ist es lediglich ihre und ihrer Vor fahren Schuld, daß sie hierein, sei es auch nur stillschweigend, gewilligt; ohne solche kann von Seiten .der Gutsherrschast die Einschaltung einer solchen Verbindlichkeit nicht versucht, ohne Betrug und Falsum von Seiten des Gerichts nie ausgeführt werden; in dem letztem Fall hat der Grundstückbesitzer ein voll- kommnes Recht, auf Entfernung aus dem Kaufbriefe anzutra- aen, und wenn es ohne Erfolg geblieben, höhere Hülfe anzu rufen ; eine spezielle Beschwerde hierüber liegt aber gegenwärtig nicht vor, mithin kann auf diesen Umstand keine Rücksicht ge nommen werden. Daß nach Scholze's Meinung die Erkaufung des Losbriefes den Unangesessenen härter belaste als den Ange sessenen, kann in der Wahrheit beruhen; allein daß auch Letztere belastet werden, hat er nicht in Abrede stellen können, und wenn er versichert, er habe für einen solchen Losbrief ^iO Thalec bezah len müssen, so kann er doch schwerlich eine Rente, die für so viele Verpflichtungen ausgemittelt und auf einen so geringen Betrag gestellt worden, nicht zu hoch finden und eben sowenig sich darü ber beklagen, daß Derjenige, der mehrere Grundstücke besitzt, sie von jedem zahlen müsse, da mit solchen Vas Grundeigen- l thum allein belastet würde. Wenn sich endlich Scholze darüber beschwert, daß auf alle nruerbaute Hauser die Erbunterthänig- i keil übertragen werde, so kann dieses Anführen wohl nicht in Wahrheit beruhen; da dieses dem Gesetz geradezu entgegen und sich jeder Acquirent gegen dieses Ungebührniß mitsolchem schützen kann; daß aber-bie Acquirenten von Platzen, worauf ein neues Haus erb'ayt werden soll, Dominialabgaben zu übernehmen, und wenn sie solche übernommen, zu bezahlen haben, kann nicht als etwas Ungerechtes angesehen werden. . Ist vor Erscheinen des Ablösungsgesetzrs auf dem Wege freier Vereinigung die Aufhebung derErbunterchänigkeit erfolgt, so muß der Vertrag nach Z. 21. dieses Gesetzes seine Gültigkeit behaupten; hat man die Rente mit dem Vorbehalte festgesetzt, daß sie wegfalle, weijn das Gesetz die Aufhebung der Erbunter- lhänigkeit ohne Rente aussprechen solle, so kann auch dieser Vorbehalt keine Wirkung haben, da Letzteres eine Rente festsetzt und nicht bestimmt, daß ein solcher Vorbehalt Kraft behalten solle. Endlich gilt aber auch nach §. 296. des Ablösungsgesetzes von der Rente süc die Ecöuntetthänigkeit das, was im Gesetz von den Adlösungsrmten bestimmt ist; wenn daher, der Fall der Kündigung eintrirt, so wird die Kapitalzahlung unweiger lich erfolgen müssen. Nach diesen Ueäuctis konnte sich die De putation unmöglich veranlaßt finden, für den gänzlichen Weg fall der in dem Ablösungsgesetz bestimmten Rente zu interzediren. Was endlich die von den Abgg.Kokul und Mosig bei der I. Kam mer eingereichte Petition betrifft, so hat die tz. 293. des Ablö sungsgesetzes sub 6.: „die Ausstellung von Reversen bei Verhei- rathung der Unterthanen," als einen Theil der Erbuntcrthänig- keit aufgehoben und die Deputation sich nicht überzeugen kön nen, daß die Ausfertigung vonTrauscheinen in der Form obrig keitlicher Zeugnisse, es stehe der Verehelichung in den persönli chen Verhältnissen der Verlobten ein Hinderniß nicht entgegen, noch ferner nothwendig oder zulässig sein könne; auch in den Erblanden besteht eine solche Einrichtung nicht; der polizeiliche Zweck, es solle deren Erforderung dazu dienen, die Gerichts herrschaft im Voraus in Kenntniß zu setzen, wenn eine Braut von auswärts her in den Ort komme, ist ohne Erfolg, denn keine Gerichtsherrschaft wird es ferner hindern können, haß die Frau dem Manne folge und so auch wider deren Willen in dem Dorfe Aufnahme finde; und es würde für die Unterthanen hart sein, wenn man sie nach Aufhebung der Srbunlerlhanigkeit mit allen ihren Folgen zwingen wollte, für eine früher mit solcher verbundene Einrichtung Kosten zu bezahlen, die bei dem in Kraft getretenen oAeimatbsaesek? als m^den muß.
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