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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 302. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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-Zn Hinsicht der Straf- und Disziplinargewalt bei 2. hält man für nöthig, daß der Rechtsschutz auch hier vollständiger gewährt werde,, und. dieses hat zu folgenden Vorschlägen geleitet, daß ! gesagt und bestimmt werden möge : „2) so weit es auf Anwen dung einer Straf- oder Disziplinargewalt ankommt, hat das Appellationsgericht zu Dresden die Untersuchung zu fuhren, nach Schluß der Akten und geführter Vertheidigung aber das Dberappellationsgericht ein Erkenntniß zu verabfassen, welches :dem König zur Genehmigung und Bestätigung durch den Ju- siizminister vorzulegen ist, der König entscheidet dann in letzter .Instanz, wobei §. 52. der Verfassungsurkunde in Anwendung zu bringen." "StaatsMinister v. Könnsritz: Es hat die Deputation bei dieser Paragraphe beantragt, daß in dem hier unter 2. be zeichneten Falle die Untersuchung von dem Äppellationsge- .richts geführt, und daß das Erkenntniß von dem Dberappella- tionsgerichte abgefaßt werden möge; sie hat (damit ich das zu gleich mit erwähne) bei der ß. 78. ferner beantragt, daß in Ci- yilstreriigkeiten der Mitglieder des Königlichen Hauses unter sich auch das Appellatronsgericht den Prozeß führen und in der Sache entscheiden soll, wahrend nach dem Gesetzentwürfe der Prozeß beim Justizministerium geführt und die Entschei dung dem Könige allein Vorbehalten bleiben soll. -Der Vor schlag des Gesetzentwurfes beruht nicht darauf, den-richterlichen /Behörden Etwas zu entziehen und an das Justizministerium zu verweisen, um etwa dessen Competenz zu erweitern, sondern 'es geschah der Vorschlag lediglich darum, um diese Bestimmung mit den Grundsätzen des allgemeinen Fürstenrechts in Einklang zu bringen. Die Gewalt eines Souverains über die Glieder seiner Familie, selbst die Gerichtsbarkeit über dieselben, beruht nicht sowohl auf der Landeshoheit und der Staatsgewalt, son dern sie beruht eigentlich auf dem Familiemecht, auf den Be fugnissen, welche dem Souverain als Familienoberhaupt über deren Glieder zustehn und die Schriftsteller gewöhnlich mit der väterlichen Gewalt zu vergleichen pflegen. Daher kommt es auch, daß die Mitglieder eines Regentenhauses ihrem ZaMi- limoberhaupte,gegenüber weit mehr Beschränkungen unterwor fen sind, als die Privatpersonen. Mausrnbrecher sagt hier über in seinem neuesten Werke Grundzüge des Deutschen Staatsrechts — r „unter derFamiliengewaltdeMegentmistder Inbegriff derjenigen Rechte zu verstehn, welche ;edem Regenten als Haupt der Familie über alleGliedsr zustehn. Als die einzelnen zählt er auf: 1) das Recht der besonderen Aufsicht, hierunter das Recht, die Erziehung zu beaufsichtigen, Vormünder'zu be stätigen, ihre Reisen und Ankäufe im Ausland zu bestätigen, in ihre Ehm zu consentiren; 2) das Recht der Gerichtsbarkeit, worin enthalten sind, die Rechte n) ihre wechselseitigen Streitigkeiten zu schlichten,-und b) ihre Vergehen zu be strafen: Beides entweder unmittelbar iu Psrsoy auszuüben, oder, durch Anordnung von Austrägen'und Bestä tigung derselben, da wo solche bestehen." Also ist es allgemein anerkannter Satz des Fürstenrechts, daß in soweit — denn Cwilstreitigkeitm mit Unterthemen sind auch bei uns an die Gerichte gewiesen — die richterliche Gewalt dem Souverafn selbst zustche. Dies waren die Gründe, warum die Re gierung in dem Vorschläge des Gesetzentwurfs die Entscheidung lediglich an den König gewiesen hatte, und wa'ruttr der Prozeß selbst bei dem Justizministerium und nicht bei einem andern Ge richte verhandelt werden soll. Referent Eisen stück: Ich muß bemerken, daß das Hannoversche Gesetz auch darin Bedenken gefunden hat, die Entscheidung lediglich in die Hand des Königs zu legen. Der verstorbene König Wilhelm von Hannover hat in seinem Haus gesetze die Civilstreitigkeiten ganz unbedingt an die gewöhn lichen Gerichte gewiesen; hinsichtlich der Disziplinarstrafen ist das weniger geschehen; vielmehr soll da ein Familienrach be stehen, und es soll derselbe nach Befinden vermehrt werden durch Mitglieder der höher» Behörden. Da scheint es denn doch, als ob die frühere Idee des Privatfürstenrechts, wie sie bei den Deutschen bestanden hat, für konstitutionelle Staaten ni^t ganz anwendbar sei. Was die Civilsachen betrifft, so würde diese Bestimmung in der That schon dem früheren Ge setze entgegenstehen; Letzteres würde dadurch derogirt werden. Bei Civilstreitigkeiten der Famikmmitglirder unter sich sehe ich nicht em, welche Gründe dasein sollten, sie nicht vor den or- dentuchen Richter zu verweisen. Wenn wir durch eine geregelte Rechtspflege eine hinreichende Garantie für den Rechtsschutz zu haben glauben, so muß auch den Prinzen des Königlichen Hauses dasselbe zuzugestehen sein. Es ist von Seiten des Herrn Staatsministers zugleich auf tz. 78. Bezug genommen wor den, und ich verweise auf das, was die Deputation darüber gesagt hat. Staatsmimster v. Könneritzr Ich wollte nur an den Herrn Referenten die Frage stellen, ob es für den Fall, daß das Gutachten der Deputation angenommen würde, nicht besser wäre, den Zusatz, der hier bei §. 77. unter 2. vörgeschlagen worben ist, mit dem fernem Satze bei §. 78. zu verbinden, so ^>aß §. 77. nur die Ausnahme aufzählt, das Verfahren selbst aber §. 78. bezeichnet? Referent Eisenstuck: Es wäre dies bloß eine Redaktions- Veränderung, gegen welche ich Nichts zu erinnern fände. Präsident: Ich würde zuvörderst die Kammer zu fra gen haben: Nb sie nach dem Vorschläge der Deputation im er sten Satze der 77. §. b.die Worte: „Geschlechtsvormünderwer den jedoch von dem Appellationsgerichte zu Dresden bestätigt," in Wegfall bringen wolle? Wird einstimmig bejaht. Präsident: In Bezug auf den zweiten Satz der er wähnten §. habe ich die Fräge an die Kammer zu richten: Ob sie vorbehältlich der Redaktion den von der Deputation geta nen Vorschlags demihrigen machen wolle? Wird einstim mig bejaht. Und: Ob sie Z. 77., vorbehältlich der Redak tion mit diesen Modifikationen annehmen wolle ? Wird eben falls einstimmig bejaht. . Der Re fer ent trägt hierauf Z. 78. vor, wiefolgt: ,„Jn den Fällen Z. 77. Nr. 3. hat der Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen Versuch der gütlichen Ver einigung anzustellm. Bleibt Herselbe "ohne Erfolg, so wird der Prozeß bei dem Justizministerium behandelt. Dieses giebt
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