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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 303. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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fängnißstrafe belegt. Ritter tritt nun der Beschwerde Geißlers bei und hofft, daß durch deren Abstellung auch der seinigen ab geholfen werden würde.—Auf gestellten Antrag ist der Deputa tion von dem hohen Gesammtministerium nähere Auskunft über die Bewandniß der Beschwerde gegeben worden, und es ist aus den diesfalls ihr zugekommenen Mittheilungen zu entnehmen ge wesen, daß die Sache sich nicht ganz so verhalte, als von den Reklamanten dargestellt worden. Seit länger als 50 Jahren haben über die Verbindlichkeit zum Bau des Traktes der soge nannten Beutwaldstraße im Amtsbezirke Pirna Differenzen stattgefunden, zu deren Erledigung verschiedenliche Erörterun gen und Verhandlungen vorgenommen worden sind, wozu be sonders die wiederholten Beschwerden der zur Anfuhre der Brennhölzer auf die Festung Königstein aus Staatswaldung frohndienstpslichtigen Gemeinden über die schlechte Beschaffen heit des Weges Veranlassung gaben. Mit diesen Erörterungen sind neuerlich der Amtshauptmann von Watzdorf und der Forst meister von Kirchbach beauftragt gewesen, welche anzeigten, baß zum gewünschten Ziele am sichersten dadurch zu gelangen sein werde, wenn von der Beutwaldstraße ein neuer Abfuhrweg nach dem Bielabach und weiter wach Königstein angelegt werde, in dem dadurch ein Theil der Beutwalvstraße durch Hermsdorfer und Langhennersdorfer Fluren bis an die Letzschner Straße ganz entbehrlich gemacht würde. Auf diesen Vorschlag ging das Fi nanzministerium, nachdem auch die Krcisdirektion denselben für nützlich und rathsam erachtet hatte, ein und ließ durch den er nannten Amtshauptmann und Forstmeister gemeinschaftlich mit dem Beamten zu Pirna weitere Verhandlungen hinsichtlich der Beitragsleistung theils mit dem Rittergutsbesitzer von Herms dorf, theils mit den Gemeinden zu Langhenncrsborf und Herms dorf fortsetzen. Diese Gemeinden verstanden sich zur unent- geldlichen Anfuhre gewisser Quantitäten Steine zum Neubau ein für allemal, der Rittergutsbesitzer dagegen zu acht Ruthen Steinen, so wie zu dessen künftiger Unterhaltung jährlich zu 7 Ruthen dergleichen unentgeldlich, so wie derselbe auch das nö- rhige Terrain in zehnelliger Breite und das Land zu den Gräben in 713 Rüthen Länge durchgehends'imeWgeldlich hergab, wo gegen den Betheiligten die Instandsetzung des Weges durch die Staatswaldung bis nach Königstein bis Ende des Jahres 1837 und bessert Erhaltung in gutem und fahrbarem Stande auf Staatskosten zugesichert wurde. Bei Ausführung dieses von dem Finanzministerium unter den obwalteten Umständen geneh migten Wegebaues stellte sich rücksichtlich des gebirgigen Ter rains als nothwendig heraus, den Weg zum Theil mit über ein dem Müller Geißler gehöriges Feld zu legen, und das gedachte Ministerium ließ es auf Anzeige bei dem Vorhaben um so mehr bewenden, als Geißler sich Inhalts der miteingereichten Akten mit solchem einverstanden erklärt hatte, was derselbe auch in seiner Weschwerdefchrift zugiebt. Wegen des in Anspruch ge nommenen Landes wurde das Entschadigungsabkommen von der Amtshauptmannschaft an Ort und Stelle eingeleitet, und Geiß lern ein baares Entschädigungsquantum ausgeworfen und die Gräserei an der Dossirung des Wegs in seiner Flur überlassen. Ritter dagegen hatte eine Entschädigung nicht in Anspruch ge nommen; es ergab sich zwar, daß ihm zwar das Grundstück von der Gemeinde abgetreten, jedoch noch nicht förmlich als Eigenthum überlassen worden war. Die Straßenbaucommif- sion suchte sich aber gegen die Nittersche Beschuldigung, als sei zur Schonung des Rittergutes der Weg zum gro ßen Theil über die Flur armer Häusler gelegt, durch Hin weisung auf den Riß zu rechtfertigen, aus welchem zu ersehen sei, daß der Weg mit Ausnahme einiger kurzen Trakte durch das Dorf Hermsdorf lediglich über Nittergutsfelder geführt werde, wodurch von letzteren einige Scheffel Landes in Anspruch genom men worden. Nach dieser Darstellung der Sache konnte die Depu tation, welcher diese Beschwerde zur Begutachtung überwie senworden ist, sich beifällig über dieselbe nicht aussprechen. Hat Geißler, wie er selbst eingesteht, seine Einwilligung zur Ueber- lassung seines Feldes gegeben, so kann auf seine Behauptung, durch sonderbare Aeußerungen hierzu bewogen worden zu sein, einiges Gewicht nicht gelegt werden. Von Seiten der Stände versammlung kann ein hieraus entstandener Nachtheil, selbst wenn er genügend nachgewiesen wäre, nicht abgewendet wer den. Seine Sache ist es, den Schaden, den er sich durch Ueber- eilung zugezogen hat, selbst zu tragen, oder seine Ansprüche ge gen die im Rechtswege auszuführen, von denen er beeinträch tigt worden zu sein vorgiebt. Eben so wenig würde sich nach der Sachlage der von ihm gestellte Antrag, eine genaue Unter suchung durch unparteiische Sachverständige zu veranstalten, sich rechterligen lassen, wenn man bedenkt, daß in Verwaltungs sachen, wie vorliegend, das Ermessen der Behörden allerdinge eintreten muß, wenn anders der Gang und die Ausführung nicht gehemmt nnd gehindert werden soll. Eine Begünstigung des Rittergutes stellt sich um so weniger heraus, je größer du von dessen Besitzer hierbei übernommenen Leistungen sind, und je mehr durch diese Straße zugleich der Vortheil des Staates in Auge behalten worden ist. Im Gegentheil behauptet die Stra ßenbaucommission, daß zu Vermeidung des sehr steilen Zugs im Dorfe Hermsdorf die Absteckung der Straße anders, als ge schehen, nicht habe erfolgen können, und hat dem Ermessendes Finanzministerium überlassen, diese Angaben durch Sachver ständige an Ort und Stelle prüfen zu lassen. Findet Reklamant übrigens die ihm für Entziehung seines Landes ausgeworfene Entschädigung zu gering, so konnte hierauf um deswillen keine Rücksicht genommen werden, weil er über die Niedrigkeit der Entschädigungssumme bei bem betreffenden Ministerium Be schwerde noch nicht geführt hat und ihm jedenfalls freisteht, den gesetzmäßigen Weg zu Erlangung einer größer» Entschädigung einzuschlagen. — Nichtminderunzulässigerscheint die Beschwerde des Häuslers Ritter. Geht diese nicht allein darauf, daß ihm ein von der Gemeinde abgetretener Platz durch die Straße ohne Gewährung einer Entschädigung entzogen und diese sonach bei seinem Hause vorbeigeführt werde, daß dies durch denanzule genden Wassergraben unterwaschen und ruinirt werden müsse, so ist zuvörderst zu gedenken, daß die Straßenbaucommission in -dem an das hohe Finanzministerium erstatteten Bericht anführt, es sei Rittern das Grundstück noch nicht förmlich in Lehn ge reicht, und derselbe mithin sä causam nicht legitimirt, vielmehr sei ein diesfallsiges Abkommen mit der berechtigten Gemeinde ge troffen worden. Hierzu kommt, daß er Entschädigung noch nicht beansprucht und anzuführen nicht vermocht hat, daß ihm eine dergleichen verweigert worden sei. Daß seinem Hause eine Gefahr drohe, hat die Straßenbaucommission in Abrede gestellt, und wäre es selbst der Fall, so würde ihm, bei entstehendem Scha den vollkommenen Ersatz zu fordern, nicht abgesprochen wer den können. Aus diesen Gründen muß die Deputation der Kammer anrathen: „die Beschwerde Geißlers und Ritters abzu weisen." Die Petition ist, da sie zunächst an die II. Kammer ge richtet ist, noch an die erste abzugcben. Der Präsident fragt nach Beendigung des Vortrags: Will die Kammer sofort darüber berathen? Unmittelbar nach Stellung dieser Frage erhebt sich Abg. Roux: Der Bericht ist sehr ausführlich und die Sache scheint nicht unwichtig zu sein. Bei dem Verlesen sind
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