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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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in der That ein so geringes Recht, daß man keinen großen Werth darauf legen kann. Sieht man auf den Gesetzentwurf, wie ihy die hohe Staatsregierung vorgelegt hat, sieht man, wie 2 bestimmt sie die Ehrenrechte der Gerichtsherren zu wahren ge sucht hat, daß sie nicht darüber klagen können, das Recht der Besetzung ihrer Gerichte zu verlieren, so staunt man, wie es nur möglich gewesen ist, ein solches Gesetz abzulehnen; es ge hören wahrlich Ansichten dazu, die zu bezeichnen ich mich ent halte, indem ich fürchte, mich zu hart auszudrücken. Man hat sich besonders auf die II. Kammer bezogen; man hat gemeint, ein Theil der Elements der Unabhängigkeit und In telligenz der II. Kammer gehe mit Aufhebung der Patrimonial- genchte verloren. Es ist besonders, wie aus den Aeußerungen der I. Kammer hervorgegangen.ist, ausdrückliche Beziehung auf die Munizipalrichter genommen worden, in deren unabhängi ger Stellung Mitglieder der I. Kammer etwas Vorzügliches für die II. Kammer erblickt haben. Allein wir haben, wie schon bereits bemerkt worden ist, Beispiele, daß Staatsdiener die selbe Unabhängigkeit bei ihren Abstimmungen, Gutachten und Aeußerungen zu bewahren wissen. Sie stehen auch nicht in Verbindung mit allen Ministerien; sollten sie ja einmal auf ein Ministerium besondere Rücksicht nehmen zu müssen glauben, so würde das nur in einzelnen Fällen Einfluß äußern. Aus der andern Seite kann man sogar behaupten, es sei für das konsti tutionelle Leben erwünscht, wenn die Ministerien in der Mitte der Kammern Männer finden, welche je zuweilen für ihre An-s sichten sprechen. Sollten auch die Ministerien von solchen, die sich nicht in dem Staatsdienste befinden, dies nicht zu erwarten haben, so ist doch das Gegentheil davon, so ist eine Einrichtung, welche sie auf einige beifällige Stimmen zuweilen rechnen läßt, keineswegs dem Staate schädlich; denn in allen constitutionellon! Staaten müssen die Ministerien wünschen, Manner in den Kammern zu finden, welche für sie Partei nehmen, welche nicht, um nur Opposition zu bilden, aus Widerspruchslust sich zweck mäßigen Einrichtungen und Vorschlägen entgegensetzen, was ein ordentliches Regieren, wie die Cortesconstitution gezeigt hat, ganz unmöglich macht. Sollte sich die Staatsregierung dem Lande gegenüber nicht so Zeigen, daß man ihr volles Vertrauen schenken könnte, nun, so läßt sich erwarten, es werde dis Wahl weniger auf die Staatsdiener fallen. Auch ist keineswegs nü- thig, daß darum Staatsdiencr gewählt werden, weil dis Mu- mzipalgmchte nach Umgestaltung der Untergerichte von der^ Staatsregisrung nicht, wis man meint, mit ganz unabhängigen Männern besetzt find. Bei der jetzigen Beschaffenheit der Un- i tergcrichts und ihres Prinzips läßt sich nicht almehmen, wie sms wesentliche Verbesserung derselben durch die Gesetzgebung > hrrvorgebracht werden soll; es würde immer dem Zufalle über-; lassen bleiben, ob durch einzelne Abänderungen mit Beibehal tung der Grundform hie und da etwas Gutes zum Vorschein kommt. Ich wünschte die geographische Gestaltung der Juris diktionen im ganzen Lands auf einer Karte bildlich dargestellt Zu sch u; ich glaube, etwas Buntscheckigeres und Verworrenstes, wie dis Amts- und Pattimonialgmchts unter einander liefern müssen, würde man sich nicht denken können. Stelle ich mir dagegen Grrichtsbezirke vor, die nach geographischen und sta tistischen Verhältnissen, den Sitz des Gerichts in der Mitte je des Bezirks, geordnet sind, stelle ich mir vor, daß an einem Orte, wo ein Untergericht von einigem Umfang sich befindet, es auch an tüchtigen Sachwaltern nicht fehlen wird, und wie da die Gerichtsbefohlenen Sachwalter finden werden, die ihnen in ihren Terminen an Gerichtsstelle beistehen können, ohne daß sie einen Neiseaufwand nöthig haben, wie ihnen das Gericht jeden Tag offen, das Gerichtspersonal von-der mehrern oder mindern Einträglichkeit der einzelnen Geschäfte nicht abhängig ist, denke ich mir die Ersparungen, die bei der Umgestaltung der Unter gerichte in Vergleich mit der jetzigen durch zahllose Requisitio nen und Communikationengehemmten Einrichtung stattsinden werden, so kann ich die Kosten, welche durch die Umgestaltung der Untergerichte in Folge der neuen Einrichtung und durch dis andern damit in Verbindung stehenden Ausgaben herbeigeführt werden, nicht für zu hoch halten; ich bin überzeugt, diese Ko sten werden durch den zu erlangenden Worth cil unendlich weit ausgewogen. Es mag wohl sein, daß sich die Mumzipalge- richte hier und da von einer Seite zeigen, daß man allerdings keinen Grund finden kann, sie aufgehoben zu wünschen, daß man sogar besorgt und zweifelhaft sein könnte, ob etwas Bes seres an ihrer Stelle käme; allein sie find nun einmal in das große buntscheckigeAmts- und Pattimonialwesen mit verflochten, sie befinden sich mit in jenem weitläufigen, baufälligen, altm Hause, das man einreißen muß, wenn auch noch einige gute, bewohnbare und gemächliche Stuben und Kämmerchen sich darin befänden. Präsident: Es hat Niemand weiter um das Wort ge beten, ich kann also die allgemeine Diskussion für geschlossen erklären und erwarten, ob der Hr. Referent noch zum Schlüsse sprechen will. Referent v. Haase: Ich werde mir nur wenige Worte er lauben. Die Debatte hat sich nun schon so lange um die Frage bewegt, ob diePatrimonl'algcrichtsbarkeitbeizubehalten sei, oder nicht, und es ist bereits in dieser Beziehung so viel für und da wider gesprochen worden, daß es in der That schon an sich un nütz und überflüssig sein würde, mich darüber weiter zu verbrei ten ; ich enthalte mich aber auch dessen um so mehr, weil ich die Ueberzcugung habe, daß streng genommen diese Frage jetzt gar nicht vorlicgt. Der Deputations-Bericht stellt vielmehr zu nächst bloß die Frage auf: ob die Kammer erklären wolle, un ter den vorliegenden Umständen auf die Berathung des mehrer wähnten Gesetzentwurfs dermalen zu verzichten? So wenig der Deputations-Bericht bei dem jetzt zu berathenden ersten Puncte auf die die Beibehaltung oder Aufgabe der Patrimonial gerichtsbarkeit betreffende Frage hinweift, eben sowenig stellt auch das Gesetz diese Frage auf; das Letztere beschäftigt sich mit einem ungleich höheren Gegenstände, nämlich mit der Reorga nisation der Untergerichte überhaupt, welche es, so wie die De putation, als unabweisbar und nothwendrg erklärt. Nur erst dann, wenn in Folg« des Berichts bei dessen zweitem Puncte die
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