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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 308. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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noch offenen Antrag nochmals mit Namensaufruf abgestimmt! werden kann und man dieser Abstimmung jene Wirkung beilegen will, so ist die erste Abstimmung Nichts weiter, als eine reine C:remonie. Dieselbe wichtige Bedeutung kann nach meiner Ansicht die zweite Abstimmung gewiß nicht haben; nur die erste Abstimmung entscheidet über die Frage, ob der Gesetzentwurf angenommen werden solle oder nicht. v. Po fern: Wenn vom Herrn Bürgermeister Schill ge äußert worden ist, man könne und dürfe nicht von derLand- tagsordnung abgehen, so muß ich erwähnen, daß die Kammer allerdings schon davon abgegangen ist. In der §. 103. der Landtagsordnung findet sich folgende Bestimmung: „Wegen jeder zu wählenden Person muß eine besondere Abstimmung er folgen." Es handelt sich hier nämlich von der Wahl der Depu tationen; wir sind aber bereits am vorigen Landtage schon von dieser Bestimmung durch Kammerbeschluß abgegangen, wie die geehrten Mitglieder sich erinnern werden. Ich muß jedoch die Ansicht des Herrn Referenten theilen, daß wir nicht von der Landtagsordnung, sondern nur von der bisherigen Kammer praxis abweichen. Ich will die Kammer mit Aufführung von Gründen nicht behelligen; der Herr Referent hat diese meine Ansicht bereits hinlänglich vertheidigt; nur eine einzige Bemer kung will ich mir noch hierzu gestatten. Ich führe eine Stelle der ß. 89. in der Landtagsordnung an, aus der mir es sehr wahr scheinlich wird, daß unsere bisherige Kammerpraxis falsch war. Aus dieser Stelle geht hervor, daß di? definitive Abstimmung erst nach dem erfolgten Verrinigungsverfahren stattfinden soll. Prinz Johann: Was der geehrte Sprecher so eben er wähnte, spricht nur für meinen Antrag; ich glaube, es ist dies vollkommen richtig und Nichts dagegen einzuwenden; aber ich gestehe, daß ich in d^r That nicht die große Gefährlichkeit in der Sache finde, wie man jetzt darzustellm sich bemüht. Es liegt die Sache so: Wenn die Kammer das erste Mal einen Gesetz entwurf berathsn uud über die einzelnen Puncte abgestimmt hat, so wird zum Schluffe die Frage gestellt: Nimmt die Kammer den Gesetzentwurf mit den beschlossenen Modifikationen an? Antwortet sie mit Ja, so ist das nur eine conditionelle Annahme des Gesetzentwurfs. Gebt nun die !l. Kammer auf die von der !. Kammer beschlossenen Modifikationen nicht ein, sondern fügt sie dem Gesetzmtwurf anders Bestimmungen bei, so hat die Kammer immer freie Hand, auf jene Bestimmungen einzugehen oder nicht. Sie kann also sagen: Wir wollen hier über die ein zelnen Puncte abstimmen, behalten uns aber vor, uns am Schluffe nochmals zu fassen, ob wir den ganzen Gesetzentwurf in der beschlossenen Maße annehmen wollen oder nicht. Ich glaube daher, der Zweck, den der geehrte Sprecher beabsichtigt, wird durch meinen Antrag vollkommen erreicht; die freie Hand behält die Kammer auf jeden Fall, denn sie hat bei ihrer Abstim mung Bedingungen gestellt. v. Polenz: Nunmehr glaube ich von meinem Antrag zurückgehen zu können, nachdem Hr. v. Poscrn mich auf eine Stelle derÄ9. §. aufmerksam gemacht hat, insofern nämlich der Antrag Sr. Königl. Hoheit angenommen wird. Ich bin von dem Augenblicke, als mir diese Stelle in das Gedächtniß zurück gerufen worden ist, der Ueberzeugung, daß die H. Kammer nicht sagen könne, wir wichen von der Landtagsordnung ab, indem wir nach dem Verrinigungsverfahren nochmals abstim men. Diese Stelle allein vermag mich zu beruhigen. Wir können uns auf den 3. Satz der 89. §. berufen, wenn uns eingehalten werden sollte, wir hätten kein Recht, den ersten Beschluß durch eine zweite Abstimmung zu vernichten; dieser 3. Satz erweist klar, daß wir das Recht haben, die definitive gültige Abstim mung erst nach dem Vereinigungsverfahren vorzunehmen. Ich erkläre mich nunmehr mit dem Anträge Sr. Königl. Hoheit ein verstanden. Referent v. Carlowitz: Ob der Antrag Sr. Königl. Ho heit Unterstützung gefunden habe oder nicht, ist noch ungewiß, und gleich ungewiß somit das Schicksal des Polenzschen Amen« dements. Um dieser Ungewißheit zu begegnen, und da ich die Ueberzeugung habe, es handele sich hier um eine hochwichtige Frage, nehme ich den v. Polenzschen Antrag, der so eben fal len gelassen worden ist, wieder auf. Ich bemerke, daß eben die 89. §., die, wie ich mich jetzt entsinne, meiner Petition zum Grunde liegt, mich in meiner Ansicht noch bestärkt. Nach die ser §. soll die definitive Abstimmung erst nach erfolgtem Bereit nigungsverfahren stattfinden. Daß dagegen eine definitive Ab stimmung schon nach der ersten Berathung zu erfolgen habe, habe ich nirgends gefunden. Eine zweimalige definitive Ab stimmung aber halte ich in derThat für überflüssig. Ob die de finitive Abstimmung sofort nach der ersten Berathung oder nach dem Vereinigungsverfahren, wie ich nach §. 89. wohl anzuneh men habe, stattfinden solle, das eben ist die Frage, die zu entscheiden ist. Ich nehme also, wie schon erwähnt, den Antrag des Hrn. v. Polenz wieder auf. Vicepräflvem 0. Deutlich: Ich muß bemerken, daßin Bezug auf die Wahlen ausdrückliche Zustimmung zur Abände rung der betreffenden Bestimmung der Landtagsordnung von der Regierung ertheilt worden ist. v° Po fern: Ich erinnere mich aus der damaligen Si tzung, daß der Fürst Schönburg den Antrag stellte. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von. B. G. Leubnes in Dresden- Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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