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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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(s. dieselben in Nr. 270. d. Bl. 4609. Splt. 2.) nebst den bei Z. 2., 3., und 6. von der Deputation beantragten Modifikationen (welche sämmtlich von der H. Kammer be liebte Abänderungen sind; s. diese a. a. O.) von der Kam mer einhellig genehmigt. Zugleich sindetauch der vonSr. Königl. Hoheit gestellte Antrag: das Verlesen der Motiven zu unterlassen, die Zustimmung des hohen Staatsministmum und der Kammer. §. 7. lautet: ( Gemeindeobrigkeit.) „Ortsobrigkeit in Gemeindesachen ist so lange die jetzige Verfassung der Untergerichte besteht, diejenige Behörde, welcher die Erbgerichtsbarkeit über die Ge meinde zusteht. Wo diese Gerichtsbarkeit unter mehrere Behör den getheilt.ist, hat die Regierungsbehörde aus Rücksichten auf Zweckmäßigkeit diejenige von ihnen zu bestimmen, welche als Gemeindeobrigkeit ausschließlich kompetent sein soll. 8) An Orten, welche in Folge des Gesetzes, die Bildung von Bezirks gerichten betreffend, vom.... zu einem Bezirksgerichte geschla gen worden, ist )) das Bezirksgericht, insofern der Ort schon vorher der Gerichtsbarkeit des Staats unterworfen war, oder wenn er unter ein Patrimonialgericht gehörte, insofern der Ge richtsherr die gerichtsobrigkeitlichen Befugnisse sich nicht Vorbe halten hat, dagegen 2) das Patrimonialamt, dafern Letzteres geschehen, als die im gegenwärtigen Gesetze bezeichnete Gemein- deobrigkeit zn betrachten. Es verbleiben jedoch in beiden Fällen dem Gutsherrn die, in dem erwähnten Gesetze ausdrücklich vor behaltenen Befugnisse." Die Deputation hat hierzu bemerkt: Diese Z. regte mehrfache Bedenken an. Zuvörderst nimmt sie Bezug auf die von der Staatsregierung Inhalts des Gesetz entwurfs, die Organisation der Untergerichte betreffend, beab sichtigte Bildung von Bezirksgerichten und Patrimonialamtern, und schon der Bericht der II. Kammer erkannte das Unangemes sene einer solchen Bezugnahme unter den jetzigen Verhältnissen an. Jmmittelst hat aber auch die I. Kammer gegen jenen Plan sich entschieden, und es ist schon dies für diese Kammer Grundes genug, der Z. eine andere Fassung zu geben. Die von der !l. Kammer gewählte, folgendermaßen lautende: „Gerichtsobrig keit in Gemeindesachen ist diejenige Behörde, welcher die Erb gerichtsbarkeit über die Gemeinde zusteht. Wo diese Gerichts barkeit unter mehrere Behörden getheilt ist, hat die Regierungs behörde aus Rücksichten auf Zweckmäßigkeit diejenige von ihnen zu bestimmen, welche als Gemeindeobrigkeit ausschließlich kom petent sein soll. Ist die Gerichtsbarkeit an den Staat abgetreten worden, so verbleiben dessen ungeachtet dem Gutsherrn diejeni gen obrigkeitlichen Befugnisse, welche derselbe ausdrücklich sich Vorbehalten hat, soweit sie nicht mit diesem Gesetze in Wider spruch stehen." dürfte sich als zweckmäßig empfehlen. Allein auch die in der tz, bestimmte Vereinigung der gemeindeobrigkeit lichen Befugnisse in der Hand nur einer Bebörde ist in der be liebten Maße nicht unbedenklich. Daß eine solche Bereinigung zweckmäßig, ja nothwendig sei, verkennt die Deputation zwar nicht, indeß kann nicht geleugnet werden, daß sie, mag man nun die Besorgung der gemeindeobrigkeitlichen Geschäfte ein Recht oder eine Last nennen, die eine Gerichtsobrigkeit stets bmach- theiligenmuß. IstjeneBesorgung nämlich ein Recht, so läßt sich fragen, wie es sich rechtfertige, der einen Obrigkeit des Orts rein nach Ermessen der Regierungsbehörde dieses Reckt ohne Weiteres zu entziehen. Ist sie aber, wie wohl richtiger ist, wenn Zumal nach der Absicht des Entwurfs die Handhabung der Poli zei der Gemeindeobrigkeit mit zugewiesen werden, und wenn jede Angelegenheit, welche lediglich die Gememdevechältnisse be trifft, kostenfrei sein soll, eine Last; so ist umgekehrt diejenige Gerichtsobrigkeit in Nachtheil, der ohne Entschädigung der de« andern Obrigkeit zufallende Antheil an dieser Last mit aufgebür det wird. Bei der hierdurch bedingten Schwierigkeit, die Rück sichten der Zweckmäßigkeit mit denen der Billigkeit zu vereinigen, suchte die Deputation vergeblich nach einem völlig befriedigenden Auswege. Aber mildern läßt sich die Härte jener Bestimmung, wenn man durch besondere, anderswo zu erwähnende, Vorkeh rungen jene Last so wenig als möglich drückend macht, und wenn man, ehe man das Ermessen der Regierung eintreten laßt, den Gerichtsinhabern gestattet, sich gütlich zu vereinigen, und der Re gierungsbehörde in Entstehung einer gütlichen Vereinigung die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche überläßt. Auf diese Weise wird der Zweck ebenfalls erreicht, dem Willen der Betheiligten weniger Gewalt angethan, und eine Berücksichti gung der Verhältnisse der Bctheiligten möglich. Aber einer Ge nehmigung jener Auseinandersetzung von Seiten der Regierung möchte es bedürfen, damit unzweckmäßigen oder wohl gar unge setzlichen Vertragen begegnet werde. Die Deputation schlagt daher einen Zusatz zu jener von der II. Kammer gefaßten tz. und zwar als Einschaltung vor dem letzten Satze vor, zahlt auch um so fester auf dessen Genehmigung, als die Kammer beiBera- thung des Gesetzentwurfs über die Organisation der Untergerichte auf vorigem Landtage einem ähnlichen Anträge ihrer Deputation Gehör gab. Dieser Zusatz lautet: „Sind jene Behörden nicht durchgängig Königliche, so ist zuvor eine gütliche, der Genehmi gung aber der Regierungsbehörde zu unterstellende, Vereinigung unter den Gerichtsinhabern zu versuchen, und nur in deren Ent stehung nach obigen Grundsätzen unter Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zu entscheiden." v. Polenz: Es scheint mir, als ob durch den Vorschlag unserer Deputation doch eigentlich dem, was man beabsich tigt, nicht ganz Genüge geschehen sei, nämlich ein wohlher gebrachtes Recht, was die Gerichtsobrigkeiten zeither hatten, dadurch zu verwahren, daß man ihnen vorläufig eine gütliche Vereinigung nachläßt. Ich stelle mir vor: ein ;eder Ort, der manchmal sehr bedeutend sein kann, solle nur eine Orts obrigkeit erhalten, obgleich 3 bis 4 Gerichtsherrschaften in die sem Orte vorhanden sind. Die große Menge, die unter einen solchen Gemeinderath und die Ortsbehörde kommt, muß offen bar manchen Nachtheil mit sich führen. Daher kann ich nicht glauben, daß die Nachtheile, die durch mehrere Orlsbehördcn oder Gerichtsbehörden eintreten, so groß wären, als die, welche dadurch entstehen, daß eine große Menge Gemeindemitglieder zusammengcschlagen werden sollen, die in ihren Interessen ein ander oft gegenüberstehen, und dennoch Alle in Eins verschmol zen werden sollen. Ich hätte daher gewünscht, man hätte dm Antrag: „Sind jene Behörden nicht durchgängig Königliche, so ist zuvor eine gütliche, der Genehmigung aber der Regie rungsbehörde zu unterstellende Vereinigung unter den Gerichts inhabern zu versuchen, und nur in deren Entstehung nach obi gen Grundsätzen unter Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zu entscheiden," lieber so gestellt: „ Sind jene Be hörden nicht durchgängig Königlich, so ist eine gütliche, der Genehmigung der Regierungsbehörde aber zu unterstellende Vereinigung unter den Gerichtsinhabern zu treffen." Maa überlasse es den Behörden, ob sie es durchaus für nothwendig und zweckmäßig halten, daß solche ausgedehnte Orte zusam»
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