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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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der mir ebenfalls eine Ausnahme nothwendkg zu sein scheint, und von der ich wenigstens nicht gewiß bin, ob sie vielleicht un ter der fünften Klasse mit begriffen sein soll. Es existiren näm lich hin und wieder bedeutende Waldungen, welche, ohne ei gentlich zu Rittergütern zu gehören, doch völlig gesondert sind und ebenso wie jene Steuerfreiheit genießen. Solche Waldungen gehören zum Thekl Städten, zum Thekl milden Stiftungen oder andern moralischen Personen, und es würde nicht angemessen sein, sie mit zu dem Gemeindeverbande zu ziehen. Sie sind zürn Theil von bedeutendem,Umfang, und die Folge ihrer Zuzie hung zu einem Gemeindebezirke könnte keine andere fein, als daß die Besitzer solcher Waldungen die Gemeindekosten fast ganz allein zu tragen haben würden. Ich erlaube mir daher, den Antrag zu stellen, daß auch solche Waldungen mit unter jene fünf Klassen ausgenommen werden möchten; sie würden ihre Stelle vielleicht am besten zwischen der, vierten und fünften Klasse finden können. Mein Antrag würde demnach so lau ten: in die Paragraphe zwischen Nr. 4. und 5. unter Nr. 5b. einzuschalten: „geschlossene, bisher zu keinem Gemeindever bande gehörige Waldungen." Referent v. Carlo Witz: Es ist mir noch nicht vorge kommen, daß es Waldungen gäbe, die nicht entweder Ritter guts-, oder Kammerguts-, oder Staatswaldungen wären und auf die doch jene Kriterien paßten. Wenn es indessen dergleichen Waldungen giebt, so wird, vorausgesetzt, daß sie nicht zeither schon zu einem Gemeindeverbande gehört haben, es sich von selbst verstehen, daß sie hier mit ausgenommen wer den müssen. Bürgermeister Schill: Ich muß dem Amendement bei stimmen und würde mich selbst dazu verstanden Haben, wenn ich nicht geglaubt hätte, daß sie unter 5. mit begriffen wären; allein deutlicher ist es wohl, wenn diese Waldungen besonders aufgeführt werden. Es giebt in mehreren Theilen des Landes dergleichen Waldungen, welche ganz für sich bestehen und als Lehn gelten. Es dürste daher das Amendement sehr zweckmä ßig sein. v. Posern: Sollten nicht solche Waldungen zu 5. gehö ren? Ich würde glauben, es sei passender, wenn sie zu 5. gerechnet würden. Bürgermeister Hübler: Ich habe auch in der Meinung gestanden, daß die fraglichen Waldungen ebenfalls in die Ka tegorie unter 5. gehören. Der Ausdruck ist dort allgemein ge braucht; es heißt: „Solche Güter, die zwar nicht wirkliche Rittergutsekgenschaft haben, aber zur Gemeinde in gleichen Verhältnissen stehen, wie jene." Dieser Begriff umfaßt Alles, und ich hätte kaum geglaubt, daß der beantragte Zusatz hier noch nothwendig sei. Vizepräsident v. Deutlich: Es ist ein solcher Fall hier gemeint, wo Waldungen Vorkommen, die zu gar keiner Ge meinde in irgend einem Verhältnisse stehen; das ist etwas ganz Anderes als bet denen, die hier unter 5. erwähnt sind. Ich glaube daher, es würde angemessener sein, daß sie ihre Stelle zwischen 4. und 5. fänden. Bürgermeister Wehner: Das Amendement hat seinen guten Grund; es giebt Waldungen, die ich selbst kenne, und die weder zu Rittergütern gehören, noch zu solchen Gütern, die Ritterguseigenschaft haben, und die dennoch zu keiner Ge meinde in irgend einem Verhältnisse stehen. Ich würde mich daher mit dem Anträge vereinigen können, doch wünschte ich, daß der letzte Satz der Paragraphe: „ Zn zweifelhaften Fällen hat die Regierungsbehörde hierüber zu entscheiden," ganz be sonders hingestellt werde, damit dieser Nachsatz auf alle sechs Klaffen zu beziehen wäre, Präsident: Der Bürgermeister Wehner stellt den An trag, daß bei tz. 21. der letzte Satz: „in zweifelhaften Fällen hat die Regierungsbehörde hierüber zu entscheiden," als abge sonderter Schlußsatz aufgestellt werden möge, damit man dar aus erkenne, daß er auf alle vorstehenden Puncte sich beziehe. Ich frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag unterstützen wolle? Erfolgt ausreichend. Bürgermeister Hübler: Allerdings scheint mir der Schlußsatz zu tz. 21. sich nur auf Nr. 5. zu beziehen; und gleichwohl wird er nicht nur auf die vorgeschlagene Einschal tung des Bürgermeister Hartz Anwendung leiden, sondern auch bei 1., 2., 3. und 4. da nöthig die Entscheidung derRegie- rungsbehörde Vorbehalten bleiben müssen. v. Biedermann^ Mir scheint der Zusatz nur auf 5. Bezug zu nehmen, denn bei den in den übrigen Puncten genannten Grundstücken ist es ganz zweifellos, daß sie nicht zu dein Gemeindeverbande gehören; es sind dies Staatsgüter, Kammergüter, König!. Schlösser und Rittergüter. Bei sol chen Gütern aber, die zwar zu den vorigen nicht zu rechnen sind, wohl aber zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehen wie jene, ist es allerdings möglich, daß Zweifel darüber ent stehen können, ob sie hierher zu zählen sind oder nicht. Es kann sich daher dieser Zusatz nur auf Letztere beziehen. Es würde der Regierung die Ermächtigung in die Hand gegeben, auch bei Rittergütern, wenn Zweifel über ihre Zuziehung zum Gemeindeverbande erhoben würde, dieselbe,anzuordnen. Bürgermeister Wehner: Auch bei Staatswaldungen würden rücksichtlich solcher, die der Staat erst neuerdings acqui- rirt hat, Zweifel erhoben werden können, ob sie nicht zum Gemeindeverbande zu ziehen seien. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Nach der Ansicht der Negierung hat der letzte Satz der tz. 21: „In zwei felhaften Fällen hat die Regierungsbehörde hierüber zu ent scheiden," sich bloß auf den 5. Punct beziehen sollen; man hat die ersten vier Puncte als unzweifelhaft angenommen. Bürgermeister Ritterstädt: Ich glaube auch, daß, wenn über die übrigen Puncte Zweifel erhoben würden, diese immer nur im gesetzlichen Wege zu lösen sein dürften. Wenn Streitigkeiten darüber entstehen, ob irgend ein Gut zum Ge meindeverbande zu rechnen sei oder nicht, so wird im gewöhn lichen Administrativjustizwege zu entscheiden sein. Bürgermeister Hübler: Eben darum scheint es so un bedenklich als wünschenswerth zu sein, der Regierung über
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