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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Zn der M. Abteilung lautet §. 25: (Wer als Gemeindeglied zu betrachten.) „Mitglieder einer Langemeinde sind nm diejenigen selbstständigen Personen, welche entweder Grundstücke im Gemeindebezirke besitzen, oder inner halb desselben, ohne Grundbesitz, ihren bleibenden Wohnsitz mit eigener Haushaltung haben." Nach Vorlesen derselben erhebt sich ' Vicepräsident 0. Deutlich: Wei der Fassung dieser Pa- ragraphe ist mir wegen der Worte: „mit eigner'Haushaltung" ein Bedenken beigegangen. Es giebt nämlich auf dem Lande, namentlich in der Umgegend der größeren Städte eine Menge unverheiratheter selbstständiger Personen, welche keine eigne Haushaltung haben, sondern bei Familien mit der Absicht, einen bleibenden Wohnsitz in diesem Orte zu nehmen, wohnen, in Wochentagen ihrer Arbeit nachgehen, Sonntags aber sich bei ihnen einsinden und gegen eine gewisse Zahlung mit an ihrem Tische Lhekl nehmen. Hier sind nun sehr Viele darunter, die, wenn sie auch nicht als wohlhabend, doch als selbstständige Personen anzusehen, die ein sehr gutes Auskommen haben. Wenn nun diese von der Gemeinde ausgeschlossen werden sollen, so werden diese auch keine Beiträge zu den Gemeindeleistungen ge ben, und das scheint nicht ganz billig zu sein. Es ist auch in der Stadteordnung, wo die Rede von Schutzverwandten ist, dieser Zusatz nicht ausgenommen worden. Die Hausgenossen auf dem Lande stehen also den Schutzverwandten gegenüber. Willman also diese Personen, die ihren bleibenden Wohnsitz haben, hier weglaffen, so scheint mir das nicht angemessen zu sein. Über haupt entstehen bei den Worten: „eigne Haushaltung" sehr viele Differenzen, was sich bei Auslegung von Conventionen mit den Nachbarstaaten gezeigt hat. Ich glaube, und es scheint mir sogar notwendig, daß man diese Worte weglasse, weil ohne jene Beiträge diese Leute frei ausgehen würden. Ich würde daher darauf antragen, daß man bei der Abstimmung über die Paragraphe diese spalte und diese Worte zur besonderen Abstimmung aussetzte. - Referent v. Carlowitz: Die Deputation ist auf das Be denken nicht gekommen. Sie glaubte, die Worte: „eigne Haushaltung" seien deshalb nicht füglich zu entbehren, weil, wenn man sie wegließe, wohl auch Dienstboten unter diesen Be griff fallen würden. Ich glaube aber, wenn man ritzen andern Ausdruck sande, der einerseits nicht zu eng und andererseits nicht zu weit wäre, so würde sich die Deputation damit vereinigen. Nur der völlige Wegfall scheint nicht angemessen zu sein. V''ccprasidentv. Deutrich: Ich muß bemerken, Dienst boten können nicht in diese Kategorie gezogen werden, denn das sind keine selbstständigen Personen. Ich beziehe mich hier auf die Stadteordnung; nach derselben sind selbstständige Personen die jenigen , welche einen bleibenden Wohnsitz haben. Es kann also eigentlich gar kein Bedenken entstehen, wenn man die Worte weglaßt; im Gegenthcil ist es vortheilhaft für die Gemeinde, weil sie dann Diejenigen, >ie einen bleibenden Wohnsitz haben, Zu den Gemeindeanlagen zuziehen kann, und ich versichere noch mals, daß eine nicht unbedeutende Anzahl solcher Leute sich in der Nachbarschaft großer Städte auf dem Lande'befinden. Hefcrent v. Carlpwitz: Es mögen in der Gegend von Leipzig allerdings der Art Falle vorkommen, und in sofern nicht noch besondere Gründe dargelegt werden, bin ich erböthig, mich für das Amendement zu erklären. Bürgermeister Wehner: Ich habe das Bedenken, was der Herr Stellvertreter aufstellte, früher selbst gehabt, aber es ist, mir in der Deputation wieder entfallen. Die Verhältnisse, wie sie der Herr Stellvertreter angegeben hat, bestehen fast in al len Städten und selbst auf den Dörfern. Bei uns ist es sehr häufig der Fall, daß selbstständige Personen keine eigne Haus haltung führen und zu Allem zugczogen werden, auch in Zukunft zugezogen werden müssen, wenn nicht ein starkes Defizit in den Communkaffen entstehen soll. Ich werde mich also ebenfalls dem Amendement anschließen, wornach die Worte: „mit eigner Haushaltung'/ ausfallen sollen. Präsident: Es ist wohl kein eigentliches Amendement; der Herr Stellvertreter hat bloß gewünscht, daß über die Para graphe zwei Abstimmungen stattfinden sollen. Wenn also die Kammer Nichts einwendet, würde ich die Frage auf Z. 25. in der Art richten, daß die Worte: „mit eigner Haushaltung" aus fallen, und dann würde ich noch eine zweite Frage auf Beibe haltung dieser Worte richten. Zuvörderst frage ich demnach: Ob die Kammer die Paragraphe mit Ausfall dieser Worte an nehmen wolle? Und: ObdieWorte: „mit eigner Haushaltung" in Wegfall kommen sollen? Beide Fragen werden einstim mig bejaht. Eben so wird §. 26. (s. diese in Nr. 272. d. Bl. S. 4662. Splt. I.) nach dem Gesetzentwurf jedoch in Consequenz der 25. §. unter Wegfall der Worte: „mit eigner Wirthschafts- führung" allgemein genehmigt. §. 27. lautet: (Fortsetzung.) „Gesuche um Aufnahme in eine Landge meinde sind bei der Obrigkeit anzubringen. Ist das Recht des Ansuchers auf Annahme den bestehenden Gesetzen nach unzwei felhaft , oder stehen dem Gesuche gesetzliche Hindernisse entgegen, so beschließt die Obrigkeit ohne Weiteres über die Aufnahme oder Abweisung des Bittstellers. In andern Fallen hat sie zu vörderst die Erklärung des Gemeindeausschusses zu vernehmen, jedoch nur erhebliche Einwendungen gegen die Aufnahme zu be rücksichtigen." Die Deputation bemerkt: Weil auch hier dem Mandate vom 13. Mai 1831 nachzu gehen ist, hat die II. Kammer folgenden Zusatz zur Paragraphe beschlossen: „Widerspricht der Gemeinderath der Aufnahme ei nes Ausländers, so hat die Gemeindeobrigkeit an bis vorgesetzte Behörde Bericht zu erstatten." Die Deputation empfiehlt den unbedingten Beitritt zu diesem Beschlüsse aber nicht, da er den Vorschriften des gedachten Mandats nicht ganz entsprechen dürfte. Richtiger möchte es daher sein, wenn man jenem Satze folgende allgemeinere Fassung gäbe: „Bei Aufnahme eines Aus länders bewendet cs bei den Bestimmungen des Mandats vom 13. Mai 1831." Referent v. Carlowitz: Ich erlaube mir hier das Wort zu nehmen, um eine Erläuterung zu geben. Da man nicht ge wiß wissen kann, ob das Deputations-Gutachten die Genehmi gung der Kammer finden oder ob Mancher nicht vielmehr für dm Beschluß der L Kammer stimmm wird, so bemerke ich, daß hier
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