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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Dogma betreffen, sollen emgewendet und diesfallsige Beschlüsse! abgeändert werden können. , ! Wicepräsident v. Deutrich: Eine Erk.läruvg oder ein Antrag an die Staatsregierung scheint gar nicht nöthig, denn die Staatsregierung hat eine Erklärung "abgegeben, die dem ent spricht, was wir wünschen. Bischof Mauermann: Ich bin nicht gegenwärtig gewe sen, als der Gegenstand das erste Mal in der Kammer berathen wurde. Wenn ich nun auch für die Fälle, welche von dem Hrn. Vicepräsidenten erwähnt wurden, beistimmen kann, daß für solche Sachen dem Ministerium des Innern eine Cognition zusteht, so glaube ich doch kaum, daß das für Schriften, die einzig und allein das Dogma und den Ritus der katholischen Kirche betreffen, der Fall sein kann. Wenn aber von der H. Kammer sogar beantragt wird, daß das Ministerium des In nern einzig und allein als die höchste Instanz in Bezug auf diese Glaubenssachen benannt werde/so muß ich bemerken, daß ich Has nicht angemessen finden kann, weil es nicht mit der Ver- fassüngsurkunde übereinstimmt; denn die 57. Z. sagt ausdrück lich: „Die Anordnungen in Betreff der inner« kirchlichen An gelegenheiten bleiben der besonder« Kirchenverfassung einer jeden Confessio« überlassen." Setzen Sie, meine Herren, sich in die Lage, daß über Ihr Dogma eine katholische Behörde ent scheide. Ich frage, wohin die Sache führen sollte? Doch abgesehen hiervon würde Has Verlangte Nichts als eine unnütze Schreiberei herbeiführen. Nun ist aber bekannt, daß die ka tholischen Behörden nicht so besetzt find, daß sie zu Schreibereien viel Zeit übrig behalten. Ich glaube daher, die Sache ist so gegen das konstitutionelle Prinzip, daß für den Antrag der IL. Kammer unmöglich entschieden werden kann. Staatsminister v. Könnentz: Die Aeußerung des Hrn. Bischof Mauermann, was die Protestanten sagen würden, wenn eine katholische Behörde über protestantisch-geistliche Schriften zu entscheiden hatte, paßt nicht ganz, und zwar um deswillen nicht, weil das Staatoministerium des Innern ver fassungsmäßig weder eine protestantische noch eine katholische, sondern eine reine Staatsbehörde ist, die eben so gut von Ka tholiken , als von Protestanten besetzt sein kann. Allein voll kommen muß ich dem beitretm, was sonst von ihm und dem Hrn. Stellvertreter bemerkt worden ist. Es kann gar nicht anders sein, es muß sich hierbei auf das Gutachten einer katho lisch-geistlichen Behörde verlassen werden. Was soll das Mi nisterium des Innern thun, wenn derartige Recurse an dasselbe gelangen? Es könnte nur das katholische Vikariat um ein Gutachten ersuchen 'und es müßte auch nach demselben Gutach ten entscheiden; wie könnte man dann aber das Ministerium des Innern verantwortlich machen für eine Entscheidung, dis es auf das Gutachten einer andern Behörde gegeben hat? Es ist hier ganz derselbe Fall, wie mit den richterlichen Behörden. Die richterlichen Behörden sind auch unabhängig in Rücksicht ihrer Rechtssprüche. Es kann eine .Beschwerde darüber an das Ministerium der Justiz gelangen, aber nie kann das Ministe rium eine richterliche Entscheidung «bändern, sondern nur Vor kehrungen im Gesetzgebungswege treffen, daß für die Zukunft anders gesprochen wird, oder das Gericht für die Zukunft eines Bessern zu Mrzeugen suchen, , Referent Secr. Hartz: Ich habe die Ansicht vertheidigt, die ich im Auftrageder3. Deputation der geehrten Kammer vor getragen habe, und es stimmen in der Hauptsache alle diejenigen Herren daM überein, die sich bereits vernehmen ließen; es könnte daher überflüssig erscheinen, zur Unterstützung dieser An sicht noch einen Grund hinzuzufügen; allein, es sei mir gestat tet, ihn auszusprechen. Es erstreckt sich nämlich diese ganze 'Bestimmung nur auf diejenigen katholisch-dogmatischen Schrif ten, welche von Katholiken selbst geschrieben worden sind; Al les das dagegen, was Protestanten über das katholische Dogma schreiben, geht den gewöhnlichen Gang; es unterliegt also der gewöhnlichen Censur der weltlichen Behörden und der Cogni tion des Ministerium des Innern. Vielleicht wäre es nun der hohen Kammer gefällig, zu beschließen, wie sie bei ihrer frü hem Ansicht beharren müsse, und wie sie, dafem die Ik. Kammer derselben nicht annoch beitreten sollte, sich überzeugen müsse, daß über §. N. irgend ein Antrag in die Schrift nicht kommen könne. Präsident: Die Kammer hat vernommen, worauf der Antrag des Herrn Referenten geht, und ich habe zu fra gen : Ob sie sich damit vereinige? EinstimMigIa! Referent Secr. Hartz: Der dritte DifferenzpuncL be trifft dis Znstruittlng der Csnsoren. Der Verordnung vom 13. October 1836 ist nämlich eine allgemeine Instruktion für die Sensoren beigefügt, welche an und für sich kein Bedenken erregt hat; wenn jedoch in der Z. 10. der Verordnung be stimmt ist, daß jeder Censor an Eidesstatt ««geloben solle, nicht nur jene allgemeine, sondern such die besonder« Instruk tionen, die etwa ertheilt werden dürsten, genau zu beobachten, so fand die II. Kammer darin eine Hmdeutung auf noch an dere,,als geheim zu betrachtende Vorschriften, die ihr bedenklich schien. Sie wünschte deshalb jene Hmdeutung aus der Ver ordnung verbannt zu sehe« und trug auf die Entfernung der selben an. Die I. Kammer Mußte sich indessen bei Berathung oer Sache überzeugen, daß wohl der Fak Vorkommen könne, wo eins besondere Instruktion des Censorm nicht umgangen werde« könne, ja, daß möglicher Weiss zuweilen es nicht thunlich, noch rathsam sei« könne, sine solche besondere In struktiv« zu pubtiziren. Dis 3, Deputation der I. Kammer, die diese letztere Ansicht ausgesprochen hatte, rieth daher zu nächst an, diese« Gegenstand auf sich beruhen zu lassem Ja Erwägung jedoch, daß die IL. Kammer vielleicht Hierdurch sich nicht befriedigt finden könnte, fügte dis 3. Deputation ihrem Berichte alternativ «och einen ander« Vorschlag bei, welcher dahin ging: „Es möchten sich beide Kammern vereinige«, in der Schrift die zuversichtliche Erwartung auszusprschm, daß die de« Censorm zu ßrtheiiendm besonder« Anordnungen niemals Etwas enthalten würde«, was dem Geisse und Ginne der ver öffentlichten Instruktionen sntgegm ssi, und daß bä wichti gem AnychMNM, HZrm Km'ntmß de« SchrWellem zu
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