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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Lekzufügen sind, streng und in achter Bedeutung des Worts aufrecht erhalten werde. Mer wenn dies schon für einen Grund gelten soll, so ist zu besorgen, daß man Seiten der Behör den schon auf diese Weise der Verfassungsurkunde zu genügen meinen könnte. Ich mindestens würde aber stets der Behörde entgegensetzen, dies sei kein Grund, nach der Verfassungsur kunde hätte ich andere Gründe zu erwarten gehabt. Ich glaube daher, es würde rm Interesse des verfassungsmäßigen Rechts der Unterthanen angemessener sein, bei dem frühem Beschlüsse zu beharren. Ich glaube selbst, ohne in die Versicherung des Referenten Mißtrauen zu setzen, annehmen zu dürfen, daß in der Vereinignngs-Deputation die jenseitigen Mitglieder nicht ganz abgeneigt gewesen sein können, dem Beschlüsse der I. Kammer beizutreten, denn der Bericht der jenseitigen Deputa tion zeigt, daß die Deputation der II. Kanrmer bereits unse rer Ansicht sich zugeneigt hat und nur in der Kammer über stimmt worden ist. Ich hoffe daher noch immer, daß unsere Ansicht bei der nochmaligen Berathung in der jenseitigen Kam mer sich Geltung verschaffen werde, da schon das letzte Mal so manche Mitglieder mit der I. Kammer gestimmt haben müssen. Prinz Johann: Ich bin das erste Mal bei der Debatte nicht gegenwärtig gewesen und erlaube mir daher die Anfrage: ob es sich hier von einer Anordnung zu Beschlagnahme von Schriften Seiten der Unterbehörde oder von einer Anordnung Seiten der Dberbehörde handele. Referent Secr. Hartz: Die Anordnung zur Beschlag nahme von Schriften ist nur eine primitive Maßregel, eine Entscheidung darüber erfolgt erst später und muß mit Rationen versehen sein. Es handelt sich hier lediglich darum, daß, wenn die Ortsbehörde die Papiere oder Schriften in Beschlag nimmt, die Veranlassung dieser Maßregel angegeben werde. Wenn Hr. v. Carlowitz das Bedenken geäußert hat, es würde die all gemeine Angabe der Veranlassung zur Beschlagnahme der be treffenden Bestimmung der Verfassungsurkunde nicht entspre chen, so erlaube ich mir hierauf zu erwiedern, daß ein solcher Fall, wie ihn die Verfassungsurkunde gemeint, gar nicht vor liege; es ist hier von keiner Entscheidung die Rede, sondern nur von einer polizeilichen Maßregel, und eine solche gestattet die Verfassungsurkunde auch ohne Angabe von Rationen. In sofern nun hier nur die Angabe nicht der Gründe, sondern nur der Veranlassung zur Beschlagnahme einer Schrift in Frage ist, und in sofern der Beitritt zu dem Vorschläge der Deputation dazu dienen würde, daß wir der jenseitigen Ansicht weniger schroff entgegentraten, so dürste es wohl rathsam sein, wenn die geehrte Kammer dem Anträge ihrer Deputation beistimmte. Graf Hoh ent Hal: Es scheint mir, als könnte auch der Fall vorkommen, wo es nicht thunlich sei, eine schriftliche An ordnung zur Beschlagnahme von Schriften zu erlassen-. — Es kann nämlich eine Behörde die Nachricht erhalten, daß in einer Buchhandlung oder in einer Buchdruckerei eine Schrift bedenk lichen Inhalts vorhanden sei, die sehr bald verbreitet wer den könnte; soll hierzu ein mündlicher Auftrag hinreichend lein? oder soll wegen der Beschlagnahme eine schriftliche Verordnung gegeben werden? Sollte nur der letzte Fall, den ich nicht für nöthkg, ja oft nicht für möglich halte, eintreten, und müßte eine schriftliche Verordnung mit Gründen unterstützt werden, so müßte eine solche bereits znr Hand liegen, die dann dem Betheiligten übergeben würde. Daß das nun nicht möglich ist, versteht sich wohl von selbst, und ich kann daher bloß glauben, daß Entscheidungsgründe erst dann angegeben wer den können, wenn die Sache an die höhere Behörde gelangt und von dort schriftliche Anordnungen erfolgen. Referent Secr. Hartz: Daß allemal eine schriftliche Ver ordnung nöthig sei, glaube ich nicht. Es würde aber auch bei einer bloß mündlichen Anordnung die Behörde im Stande sein, den Veranlassungsgrund in der auf die Beschlagnahme gerrch' teten Resolution mit kurzen Worten anzugeben. Vicepräsident v. Deutrich: Die Beschlagnahme einer Druckschrift steht ganz mit jeder andern Polizeimaßregel auf gleicher Linie. Nur bei Nechtsentscheidungen und Rekursen bedarf es nach der Verfassung der Angabe von Gründen. Und wie soll es denn möglich sein, in vielen Fällen einen andern Grund für eine solche Maßregel anzugeLen, als den, daß An zeigen, Verdacht vorhanden wären, und daß man erörtern wolle, ob der fragliche Gegenstand zu consisziren sei oder nicht. Es sind mir selbst Fälle vorgekommen, wo eine Mittheilung erfolgt war über eine wahrhaft abscheuliche, Religion und Sitten verletzende Schrift, welche in Druck gekommen oder kommen sollte; es waren dabei wenigstens theilweise Momente angegeben worden, die eine sofortige Nachforschung erheischten; dies Buch, das sich nachher wirklich als eine famose Scharteke zeigte, wurde im Augenblicke, wo es vom Buchhändler ver trieben werden sollte, mit Beschlag belegt. Der Inhalt war noch gar nicht genau bekannt. Was für ein Grund sollte hier nun angegeben werden? Es war unmöglich, denn die Schrift befand sich noch nicht in den Händen der Behörde, es war ihr nur eine Miltheilung darüber zugekommen. Es ist also hier nicht von einer rechtlichen Entscheidung, sondern lediglich und allein von einer Polizeimaßregel die Rede, welche einzutreten hat. Wenn z. B. der Behörde eine Anzeige gemacht wird von verdorbenen Waarm oder der Gesundheit schädlichen Sachen. Solche Fälle kommen häufig vor; die Waare muß schleunig mit Beschlag belegt werden, und es wird sich nachher erst zei gen, ob sie wirklich der Gesundheit nachtheilig ist, und ob die Waare konfiszirt und vernichtet werden muß. Es ist also die Beschlagnahme em bloßes Verhinderungsmittel, daß etwas Nachtheiliges und Gefährliches, ein Gift — wohin ich aller dings solche Schriften rechnen muß — nicht sofort weiter ver breitet werden könne. v° Carlowitz: Es kommt meiner Ansicht nach hier Alles auf die Frage an: Weshalb will man Gründe mitgetheilt ha ben? Entweder man verlangt Gründe, weil man glaubt, es sei dies der Verfassungsurkunde gemäß, oder man glaubt, es lägen hier besondere Umstände, die die Mitthsilung von Grün den erheischten, vor. Es kommt auch nicht bloß darquf an, welche Ansicht sich m der l. Kammer kund gegeben habe, son-
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