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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 321. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-12-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
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Abg.v. Leipziger: Bei der ß. 34. unterb. ist auch nach gelassen, wenn Einer zum zweiten Male außen bleibt, auf 4 Lage Gefangniß und Handarbeit zu erkennen. Da wünsche ich, daß die Worte: „oder Handarbeit" weggelassen würden, da es nicht ausführbar ist, Leute, die zum zweitenMale nicht erscheinen, durch Handarbeit harter zu bestrafen, denn bei diesen Leuten bleibt Nichts übrig, als sie in das Gefängniß zu stecken. Ich beantrage daher, daß die Worte: „oder Handarbeit" in Weg fall gebracht werden. Präsident: Wird der Antrag des Abg. v. Leipziger un terstützt? Zur Genüge. Präsident: Wenn sonst Niemand darüber zu sprechen wünscht, so habe ich zuvörderst die Kammer zu fragen: Ob aus dem Satze unter b. die Worte: „oder Handarbeit^ wegbleiben sollen? Und: Ob man mit Auslassung dieser Worte die §. 34. annehmen wolle? Beides wird einstimmig bejaht. Z. 35. lautet: „Die Gebühren der Amts- und Gerichtsfrohne bei Voll streckung der wegen Forstverbrechen verwirkten Gefängnißstrafen werden mit Aufhebung der diesfallsigen Vorschriften in der Tax ordnung vom 12. September 1812 in der Maße bestimmt, wie sie in der Beilage sub 6. angegeben sind, und sind solche, bei Vermeidung ernster Ahndung weder durch höhere Ansätze, noch durch Forderungen für darin nicht benannte Verrichtungen, in sofern Letztere nicht dem Frohn vom Gerichte besonders aufge tragen worden, zu überschreiten." Abg. Adler: Ich erlaube mir doch nochmals die Pfand gelder in Anregung zu bringen. Ich glaube doch, daß es zweckmäßig ist, wenn sie ferner fortgegeben werden. Wenn man annimmt, was die Aufseher für Mühe und vielleicht bei Einreichung der Pfänder noch Kosten haben, so sollte ich glau ben, daß eine Entschädigung für selbige wohl billig wäre. Deshalb beantrage ich, daß die Pfandgelder auch ferner ge stattet werden möchten. Stellvertr. Secr. Cuno: DieBemerkung paßt wohl nicht zu der 35. tz., wo nur von den Gebühren der Amtsfrohne die Rede ist. Sie würde überhaupt sich wohl nicht in das Gesetz eig nen , denn die Zahlung der Pfandgelder ist, wenigstens in den Forstämtern, wo sie aus Staatskassen erfolgt, nur eine Sache der Verwaltung. Es fragt sich, ob die Verwaltungsbehörde zweckmäßig findet, den untern Offizianten fernerhin Pfand gelder aus der Staatskasse zu geben. Sache der Gesetzgebung dürfte das wohl nicht sein. Abg. Adler: Es ist bisher üblich gewesen, daß sie gege ben worden sind, und es ist auch Seiten der Gerichte darauf er kannt worden. , Referent v. v. Mayer: Ich muß allerdings bestätigen, daß es sich nicht allein darum hier handelt, ob von der Staats kasse Pfandgelder gegeben werden sollen, sondern die Frage, welche der Abgeordnete aufgestellt hat, wird diese sein: ob der Gepfändete bei der Wiedereinlösung des Pfands verbunden ist, dem, der ihn gepfändet hat, ein Pfandgeld zu entrichten? Und das, glaube ich, ist im Allgemeinen angewendet worden, es beruht das auf der Praxis, die auch hin und wieder durch Rechtserkenntnisse bestätigt worden ist. Insofern es aber zwei felhaft sein könnte, ob ein solches Pfandgeld wirklich gesetzlich sei, so könnte es ohne Schaden geschehen, daß hier des Pfand geldes mit gedacht würde; aber der Abgeordnete müßte nur erst ein Amend ement einreich en. Abg. Wieland: In Beziehung auf den Kostenpunkt er laube ich mir eine Frage an die hohe Stsatsregiexu.ng, Es ist bekannt, daß bei den Königl. Forstämtern Gebühren festgesetzt sind für die abzuhanhelnden geringessForstrügen, daß nämlich nicht nach der Taxordnung liquidirt werden darf, sondern in denjenigen Sachen, die in den Forstgerichten abgethan werden, von den Gerichten überhaupt 6 Gr. zu liquidiren sind; oder es lautet vielmehr die Bestimmung dahin, daß sich die Gebüh ren nicht über 6 Gr. belaufen sollen. Nun entsteht die Fra ge, ob mit Einführung des neuen Gesetzes die ältere Bestim mung, die ohnehin nur für die Königl. Forstjustizämter besteht und von einer vormaligen Verwaltungsbehörde ausgegangen ist, fortdauert, oder ob es nicht zu Herstellung einer großem Gleichförmigkeit bei den Königl. und nicht Königl. Behörden zweckmäßiger sein möchte, auch Bestimmungen wegen der Ge- richtsgebühren zu treffen, da hier einmal Gebühren für die Fröhne festgesetzt sindK Abg. Adler: Mein Amendement würde so lauten: „Pfandgelder sind wie bisher von den Jnkulpaten zu erle gen." Präsident: Darüber haben freilich zeitherZweifel statt gefunden. Abg. Adler: Mir ist bekannt, daß von den Gerichten darauf erkannt worden ist, daß die Jnkulpaten verbunden wa ren, die Pfandgelder zu entrichten. So ist es wenigstens in unserer Gegend immer gehakten worden. Präsident Der Antrag des Abg. Adler würde so lau ten: „Pfandgelder sind wie bisher von den Jnkulpaten zu er legen. " Wird dieser Antrag unterstützt? Geschieht mit 14 Stimmen nicht ausreichend. Staatsminister v. Könneritz: Was die Anfrage des Abg. Wieland anlangt, so hat allerdings dieses Gesetz über die Genchtsgebühren nichts Besonderes bestimmt, und diese werden daher nach den zeitherigen Sätzen erhoben. Präsident: Sonach habe ich die Frage an die Kammer zu richten: Ob sie die 35. tz. genehmigen wolle? Einstim mig bejaht. Eben so erfreuen sich die Vorschläge der Deputation: in Beilage 1) die Worte: „undForstvergehrn" in verachten Zeile in Wegfall zu bringen, 2) das Wörtchen: „sofort".aus der zehnten Zeile in die neunte Zeile vor die Worte: „ein Erkennt- niß" zu setzen, 3) unter 4. statt: „Taxe des Forstvergehens" zu genehmigen: „Taxe des Forstverbrechens," ingleichen 4) ibi. äom statt: „Amtskosten" zu setzen: „Amts- und Gerichts kosten;" in der Beilage v. statt: „Holzdiebstahle und Baumfrevel" zu setzen: „Forstverbrechen;" endlich in der Beilage v. und zwar in deren Ueberschrift: „Forst-
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